TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/23 92/15/0231

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §93;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des A in F, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid (Beschwerdeentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 19. Oktober 1992, 2003-4/92, betreffend Beschlagnahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 14. Juli 1992 nahmen Organwalter des zuständigen Landesgendarmeriekommandos über gerichtlichen Auftrag wegen des Verdachtes des Menschenhandels im Sinn des § 217 StGB beim Beschwerdeführer, der mehrere Nachtclubs betreibt, Hausdurchsuchungen vor, an denen auch Organwalter des zuständigen Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz (in der Folge nur: Finanzstrafbehörde) teilnahmen. Im Zug dieser Hausdurchsuchungen wurden Geschäftsunterlagen beschlagnahmt und darüber am 15. Juli 1992 unter Hinweis auf § 89 Abs 1 FinStrG eine an den Beschwerdeführer gerichtete Beschlagnahmeanordnung (Bescheid) erlassen. Am selben Tag leitete die Finanzstrafbehörde gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichterfassung von Erlösen aus in Liechtenstein und in der Schweiz befindlichen Unternehmungen in den von ihm betriebenen Nachtclubs in den Jahren 1981 bis 1992 eine Abgabenverkürzung an Umsatz-, Körperschaft-, Einkommen- und Gewerbesteuer in bisher nicht bekannter Höhe bewirkt bzw zu bewirken versucht.

Gegen die Beschlagnahmeanordnung erhob der Beschwerdeführer Administrativbeschwerde, in der er die Beschlagnahme der Unterlagen als rechtswidrig bezeichnete, weil die vorgefundenen keinen Verdacht einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung begründeten und weiters dem Beweismittelverwertungsverbot unterlägen. Diese Unterlagen seien beschlagnahmt worden, obwohl weder ein zu einer finanzstrafrechtlichen Hausdurchsuchung erforderlicher konkreter Verdacht einer Abgabenverkürzung bestanden habe, noch ein finanzstrafrechtlicher Hausdurchsuchungsbefehl ergangen sei. Die Finanzstrafbehörde habe sich lediglich der auf gerichtlichen Auftrag durchgeführten Hausdurchsuchung ohne gesetzliche Deckung "angeschlossen". Die finanzstrafrechtliche Hausdurchsuchung sei somit einer unzulässigen Erkundungsbeweisführung gleichzusetzen. Die Beschlagnahmeanordnung sei daher unter Zurückstellung der beschlagnahmten Unterlagen aufzuheben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung unter Hinweis auf die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes mit der Begründung ab, die beschlagnahmten Unterlagen unterlägen keinem Beweismittelverwertungsverbot. Von einer unzulässigen Erkundungsbeweisführung könne keine Rede sein, weil auf Grund des vom erwähnten Landesgendarmeriekommando mitgeteilten Sachverhaltes bereits der Verdacht bestanden habe, der Beschwerdeführer habe Einnahmen, die ihm aus dem Menschenhandel zugeflossen seien, nicht erklärt. Überdies seien die in Rede stehenden Unterlagen zunächst von Organwaltern des Landesgendarmeriekommandos beschlagnahmt und sodann in deren Räumlichkeiten verwahrt worden. Erst an dem der Hausdurchsuchung folgenden Tag, somit am 15. Juli 1992, sei deren Beschlagnahme in Anwesenheit des Beschwerdeführers durch Organwalter der Finanzstrafbehörde erfolgt. Unter eingehender Würdigung der beschlagnahmten Unterlagen stellte die belangte Behörde schließlich im einzelnen dar, weswegen sich der gegen den Beschwerdeführer gehegte Verdacht der begangenen bzw versuchten Abgabenverkürzung verstärkt habe.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unterlassung einer gesetzwidrigen Beschlagnahme verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was zunächst die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit der am 14. Juli 1992 vorgenommenen Hausdurchsuchungen betrifft, genügt es darauf hinzuweisen, daß diese einerseits nicht von der Finanzstrafbehörde nach § 93 Abs 1 FinStrG, sondern im gerichtlichen Auftrag vom Landesgendarmeriekommando durchgeführt worden sind, anderseits Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht die Vornahme von Hausdurchsuchungen, sondern die Beschlagnahme von Unterlagen im Sinn des § 89 Abs 1 FinStrG ist. Es erübrigte sich daher auf die - vom Beschwerdepunkt auch nicht umfaßten - Ausführungen betreffend die Zulässigkeit der über Gerichtsauftrag durchgeführten Hausdurchsuchungen bzw die Teilnahme von Organwaltern der Finanzstrafbehörde an diesen einzugehen.

Mit der bloßen Behauptung, die im gerichtlichen Auftrag am 14. Juli 1992 vorgenommenen Hausdurchsuchungen seien rechtswidrig gewesen, weswegen auch die am 15. Juli 1992 erlassene Anordnung der Beschlagnahme der Unterlagen rechtswidrig sei, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Denn nach § 89 Abs 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Beweissicherung geboten ist, wobei der diesbezügliche Bescheid dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen ist. Es bedarf entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht somit keines Hausdurchsuchungsbefehles (Bescheid), um Gegenstände, falls die Voraussetzungen des § 89 Abs 1 FinStrG vorliegen, zu beschlagnahmen. Daß diese Voraussetzungen nicht vorgelegen seien, behauptet der Beschwerdeführer aber nicht.

In Ausführung des Beschwerdegrundes der Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet der Beschwerdeführer, die Teilnahme von Organwaltern der Finanzstrafbehörde an über gerichtlichen Auftrag vorgenommenen Hausdurchsuchungen bedeute "eine eklatante Verletzung der für die Durchführung von Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen bestehenden Verfahrensvorschriften". Diesfalls genügt es - wie oben ausgeführt - darauf hinzuweisen, daß Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht die Vornahme von Hausdurchsuchungen, sondern die Beschlagnahme von Unterlagen im Sinn des § 89 Abs 1 FinStrG ist. Daß im Zug der Beschlagnahme der Unterlagen Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist derartiges auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150231.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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