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L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol;Norm
FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Höß und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des Dr. C in X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Berufungskommission nach § 38 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 vom 3. März 1992, Zl. Id-Zl. 6.2/1039-10/92, betreffend Pflichtbeitrag zum Tourismusverband X und zum Tourismusförderungsfonds, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit vorläufigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 28. Mai 1991 wurde dem Beschwerdeführer unter der Bezeichnung "Arzt (prakt.)" ein Pflichtbeitrag zum Tourismusverband X und zum Tiroler Tourismusförderungsfonds für das Jahr 1991 vorgeschrieben.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte darin vor, in seiner Funktion als "niedergelassener Cytologe" würden in seiner Praxis lediglich Gebärmutterhalsabstriche von einheimischen Patientinnen beurteilt. Es bestehe weder ein direkter noch indirekter Bezug zum Tourismus. Der Beschwerdeführer sei daher nicht Mitglied eines Tourismusverbandes.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. August 1991 wies das Amt der Tiroler Landesregierung die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, daß Ärzte sehr wohl ein mittelbares Interesse am Tourismus hätten, komme im Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, weil sie gemäß Art. I Abs. 1 Z. 11 der Beitragsgruppenverordnung in die Beitragsgruppe VI einzureihen seien.
Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage seines Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte in einer beim Amt der Tiroler Landesregierung am 12. Dezember 1991 eingelangten Vorhaltsbeantwortung weiter aus, daß er als niedergelassener Pathologe ausschließlich von Gynäkologen eingesandte Gebärmutterhalsabstriche zu beurteilen habe. Eine derartige Untersuchung werde von Touristinnen nicht durchgeführt. Ein mittelbares Interesse deshalb anzunehmen, weil der Beschwerdeführer natürlich auch für im Gastgewerbe (oder in anderen vom Tourismus stark beeinflußten Branchen) beschäftigte Frauen tätig werde, sei verfehlt. Die Frage könne nur sein, ob der Beschwerdeführer auf Grund des Tourismus in Tirol mehr Aufträge von Gynäkologen erhalten und somit mittelbar vom Tourismus profitiere oder nicht. Dies sei jedoch eindeutig nicht der Fall. Die Behandlung nur einheimischer Frauen habe mit dem Tourismus nichts zu tun.
In einer weiteren, bei der Erstbehörde am 22. Jänner 1992 eingelangten Vorhaltsbeantwortung brachte der Beschwerdeführer weiters vor, er könne keineswegs ausschließen, auch für im Tourismus beschäftigte Frauen Zellproben zu untersuchen. Dies habe jedoch nichts mit einem mittelbaren oder gar unmittelbaren Interesse am Tourismus zu tun. Dadurch, daß eine Frau im Gastgewerbe arbeite, werde sie nicht zur Patientin des Beschwerdeführers.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies (auch) die Berufungskommission nach § 38 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet ab, daß die Berufsgruppe im angefochtenen Bescheid richtig zu lauten habe: "379, Labor". Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, nicht strittig sei, daß der Beschwerdeführer im Bereich des Tourismusverbandes X ein ärztliches Labor unterhalte und somit eine Betriebsstätte vorliege. Dem Beschwerdeführer werde auch zuzustimmen sein, wenn er der Auffassung sei, es könne ihm ein UNMITTELBARES wirtschaftliches Interesse am Tourismus, gelegen in unmittelbaren geschäftlichen Kontakten mit "fremden Gästen", nicht zugerechnet werden. Der Beschwerdeführer vertrete darüber hinaus aber auch den Standpunkt, es fehle in seinem Falle selbst ein mittelbares wirtschaftliches Interesse am Tourismus. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien unter MITTELBAREN wirtschaftlichen Vorteilen aus dem Fremdenverkehr (Tourismus) jene Vorteile zu verstehen, die dem betreffenden Interessenten daraus erwüchsen, daß in einem örtlichen Bereich durch den Fremdenverkehr eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintrete, die erfahrungsgemäß auch auf andere, am Fremdenverkehr nicht unmittelbar partizipierende Geschäftszweige belebend wirke. Daß in den Fällen eines bloß mittelbaren Fremdenverkehrsinteresses eine mathematisch präzise Aussage über die genaue Höhe des aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzens nicht möglich sei, liege dabei in der Natur der Sache. Der Verwaltungsgerichtshof habe etwa einen Rechtsanwalt, einen lodenerzeugenden Industriebetrieb, einen Futtermittelerzeuger, einen Büromaschinenhandelsbetrieb oder einen Baustofferzeuger als Fremdenverkehrsinteressenten anerkannt. Gerade in bezug auf die wirtschaftlichen Beziehungen von Rechtsanwälten zum Fremdenverkehr, die gewisse Parallelen zur Stellung der ärztlichen Berufe erkennen ließen, habe der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdurck gebracht, es könne eine das mittelbare Fremdenverkehrsinteresse auslösende Belebung auch für den Bereich einer Rechtsanwaltskanzlei angenommen werden, weil erfahrungsgemäß die Vermehrung des Abschlusses von Rechtsgeschäften auch eine erhöhte Inanspruchnahme von Rechtsanwälten bewirke. Der Verfassungsgerichtshof habe sich in seinem Erkenntnis Slg. 7082/1973 zum Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz auf den Standpunkt gestellt, es sei der Fall, daß ein Unternehmer aus dem Fremdenverkehr KEINEN Vorteil ziehe, eine für das Wirtschaftsleben keineswegs charakteristische, sondern im Gegenteil atypische Erscheinung. Weiters sei der Begründung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes Slg. 12419/1990, zu entnehmen, der Verfassungsgerichtshof halte die Annahme, Angehörige freier Berufe (Ärzte oder Rechtsanwälte) zögen aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen, für verfehlt. Daraus ergäben sich nachstehende Schlußfolgerungen:
Der Beschwerdeführer betreibe nach der insoweit unbestrittenen Aktenlage in X ein ärztliches Labor, in dem (erg.: im Auftrag) von Frauenärzten aus dem Einzugsgebiet zwischen Innsbruck und Kufstein (Tiroler Unterland) Zellproben untersucht und dafür den Versicherten entsprechende Honorarnoten überreicht würden. Nach der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl. für Tirol Nr. 84/1990, sei der Berufungswerber der Berufsgruppe 379 zuzuzählen und damit in Beitragsgruppe VI eingestuft. Das bedeute nach der Anordnung des § 35 Abs. 2 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991, LGBl. Nr. 24 (Tir. TG), daß die als Beitragsbemessungsgrundlage dienende Grundzahl 10 v.H. des beitragspflichtigen Umsatzes erreiche. Der Gesetzgeber gehe somit in typisierender Betrachtungsweise davon aus, daß bei Ärzten ebenso wie bei ärztlichen Laboratorien ein Anteil von 10 % des beitragspflichtigen Umsatzes unmittelbar oder mittelbar oder in einer Kombination aus beiden Prämissen auf den Fremdenverkehr zurückgehe. Zwar könnten die besonderen Verhältnisse im Einzelfall so gelagert sein, daß die vom Gesetzgeber zulässigerweise angestellte Durchschnittsbetrachtung nicht in jeder Hinsicht voll zutreffe. Eine solche "den Grad des Fremdenverkehrsnutzens der Höhe nach individuelle Prüfung" lasse die geltende Rechtslage nicht zu. Zu prüfen sei allein, ob ein zumindest "randliches" mittelbares Fremdenverkehrsinteresse vorliege. Dies sei aus folgenden Überlegungen zu bejahen: Die Frage, ob und inwieweit ein Labor, wie es der Beschwerdeführer betreibe, in Anspruch genommen werde, sei zum Teil ein Aspekt der Gesundheitspolitik. Zu beachten sei aber, daß die Inanspruchnahme in aller Regel auf ein Beschäftigungsverhältnis der Patientinnen zurückgehe, welches im Wege einer Krankenversicherung die ärztliche Betreuung im heutigen Ausmaß erst ermöglicht habe. Es könne also auch für den Beschwerdeführer in den erwerbswirtschaftlichen Konsequenzen nicht gleichgültig sein, ob die Wirtschaft Tirols einen hohen Beschäftigungsstand aufrechterhalten könne oder nicht. Daß der Tourismus dafür nur EIN Faktor sein könne, sich also nur ein Teil der Verdienstmöglichkeiten des Beschwerdeführers auf Patientinnen aus der engeren und weiteren Tourismuswirtschaft beziehe, sei einsichtig, finde aber darin sein sachliches Gegenstück, daß der Gesetzgeber nur einen Anteil von 10 % als auf diesen Wirtschaftszweig zurückführbar bestimmt habe. Der Fremdenverkehr spiele für Tirol eine entscheidende Rolle. Bezogen auf das Jahr 1989 seien von S 146 Mrd an Einnahmen aus dem Ausländerreiseverkehr S 62 Mrd oder mehr als 42 % auf Tirol entfallen. Viele Wirtschaftszweige (z.B. Gastgewerbe und Hotellerie, Seilbahnen, Freizeiteinrichtungen, Teile des Handels) könnten ohne Fremdenverkehr nicht oder nur in eingeschränktem Maße existieren. Allein im Beherbergungs- und Gaststättengewerbe seien im Juli 1990 17.921 weibliche Arbeitnehmer beschäftigt gewesen (Hinweis auf AK-Jahrbuch 1990, Band 2). Weitere Beschäftigungsverhältnisse in anderen Wirtschaftssparten beruhten wesentlich auf der Existenzsicherung durch vorgelagerte Betriebe des Fremdenverkehrs. Die Verdienstmöglichkeiten im Fremdenverkehr bewirkten aber auch den zusätzlichen Einsatz von ausländischen Arbeitskräften, die in Tirol vorwiegend im Gastgewerbe Aufnahme fänden (Hinweis auf die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Landeshöchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern für 1992 festgelegt werden, BGBl. Nr. 598/1991; für Tirol: 20.300). Resümierend sprächen die aufgezeigten Daten und Überlegungen schlüssig dafür, daß der Fremdenverkehr in Tirol in nicht unerheblichem Maße zur Sicherung der Verdienstmöglichkeiten des Beschwerdeführers beitrage. Wenn der Beschwerdeführer dem entgegenhalte, es sei für ihn letztlich unerheblich, aus welchem Beschäftigungskreis sich seine Klientel rekrutiere, so erscheine damit die Tatsache, daß ein Teil der Patientinnen seine Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungs- und Versicherungsverhältnisses im Fremdenverkehr in Anspruch nähme, nicht widerlegt. Im übrigen habe der Beschwerdeführer im Verfahren selbst eingeräumt, er könne es keineswegs ausschließen, auch für im Tourismus beschäftigte Frauen Zellproben zu untersuchen. Hinsichtlich der sonstigen Faktoren zur Berechnung des Tourismusbeitrages für 1991 habe der Beschwerdeführer nichts vorgebracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, zur Entrichtung der gegenständlichen Pflichtbeiträge nicht herangezogen zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Tir. TG bilden die Unternehmer (§ 2 Abs. 1) einer Gemeinde einen Tourismusverband, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Tourismusverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz leg. cit. sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. Nr. 281/1990, die wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus in Tirol interessiert sind und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.
Gemäß § 30 Abs. 1 leg. cit. haben die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge - im folgenden Beiträge genannt - nach Maßgabe der im Bemessungszeitraum (Abs. 4) unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus erzielten Umsätze zu entrichten.
Gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder unter Bedachtnahme auf die Ortsklassen durch Verordnung der Landesregierung in Beitragsgruppen (I bis VII) eingereiht. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von einzelnen Berufsgruppen nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Erfolg erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Erfolg in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind ...
Nach § 34 Abs. 1 leg. cit. sind Beiträge für den Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinne des § 27 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, in der jeweils geltenden Fassung oder das vermietete oder verpachtete Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird.
Gemäß § 50 Abs. 1 leg. cit. in der Stammfassung haben die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder aller Tourismusverbände für jedes Kalenderjahr an den Tiroler Tourismusförderungsfonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v.T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2 bzw. der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 4 zu leisten. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 1 die Bestimmungen der §§ 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.
Im Beschwerdefall ist nicht strittig, daß der Beschwerdeführer kein UNMITTELBARES wirtschaftliches Interesse am Tourismus hat, weil Touristinnen nicht zu seinem Tätigkeitsbereich zählen. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz Tir. TG 1991 wirtschaftlich MITTELBAR am Tourismus in Tirol interessiert ist, d.h. ob er mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr (Tourismus) im Land Tirol zieht. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn durch die Fremden in einem Bereiche eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl. zur jeweils für Tirol geltenden Rechtslage die Erkenntnisse vom 29. Jänner 1962, Zl. 633/60, und vom 28. November 1972, Zl. 879/71; zum Oö Fremdenverkehrsgesetz 1965 die Erkenntnisse vom 24. Oktober 1972, Zl. 987/72, vom 30. Juni 1980, Slg. Nr. 5499/F, vom 21. November 1986, Zl. 84/17/0217, und vom 18. September 1987, Zl. 83/17/0105). Die Annahme, daß etwa Ärzte und Rechtsanwälte aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, ist rechtlich verfehlt (vgl. das zum Vorarlberger Fremdenverkehrsgesetz LGBl. Nr. 9/1978 ergangene Erkenntnis vom 23. September 1988, Zlen. 86/17/0086, 0087, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). Zutreffend verweist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch auf das Erkenntnis vom 3. Februar 1970, Zl. 776/69, wonach der Nutzen, den ein nicht unmittelbar in der Fremdenverkehrssparte tätiges Unternehmen aus dem Fremdenverkehr zieht, nicht mathematisch präzise erfaßt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer am Tourismus in Tirol wirtschaftlich mittelbar interessiert ist, kann - entgegen der von der belangten Behörde offenbar vertretenen Auffassung - nicht schon deshalb bejaht werden, weil der Beschwerdeführer als Betreiber eines medizinischen Laboratoriums nach der Beitragsgruppenverordnung 1991 der Berufsgruppe 379 zuzuzählen und in Beitragsgruppe VI eingestuft ist. Nur in jenen Bundesländern, in denen das Gesetz durch den ausdrücklichen Hinweis auf die im Anhang genannten Tätigkeiten eine Fiktion für das Vorliegen eines Fremdenverkehrsnutzens aufstellt (so etwa zu § 13 Abs. 1 des Nö Tourismusgesetzes 1991, LGBl. 7400-1, ausdrücklich das hg. Erkenntnis vom 26. November 1993, Zl. 93/17/0303; zu § 21 Abs. 1 des Burgenländischen Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1967, sinngemäß die Erkenntnisse vom 18. Dezember 1987,
Zlen. 86/17/0183, 0184, 0185, 0186, 0187, 0188, und vom 23. September 1988, Zl. 85/17/0161), kommt es nicht darauf an, ob etwa im Einzelfall derjenige, der eine im Anhang aufgezählte Tätigkeit ausübt, aus dem Tourismus (Fremdenverkehr) tatsächlich keinen Nutzen zieht.
Entscheidend ist daher, ob das vom Beschwerdeführer betriebene Laboratorium zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage von seiten der Patientinnen häufiger in Anspruch genommen wird als wenn der Tourismus in Tirol nicht existierte. Auch in diesem Zusammenhang vermag der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung der belangten Behörde insoweit nicht zu folgen, als sie diese Frage schon deshalb bejahen möchte, weil die Inanspruchnahme des Laboratoriums in aller Regel auf ein Beschäftigungsverhältnis der Patientinnen zurückgehe, welches im Wege einer Krankenversicherung die ärztliche Betreuung erst ermögliche. Denn in einer Zeit, in der so gut wie sämtliche Bevölkerungsschichten sozialversichert sind, macht es im hier interessierenden Zusammenhang keinen Unterschied, ob die betreffende Patientin im Gastgewerbe beschäftigt ist oder nicht.
Ausschlaggebend ist daher einzig das weitere, oben wiedergegebene Argument der belangten Behörde, wonach die Verdienstmöglichkeiten im Fremdenverkehr auch den zusätzlichen Einsatz von ausländischen Arbeitskräften bewirken, die in Tirol vorwiegend im Gastgewerbe Aufnahme finden. Die diesbezüglichen Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides werden von der Beschwerde nicht bekämpft und stimmen auch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens überein. Kann man jedoch davon ausgehen, daß die auf den Fremdenverkehr zurückzuführende Hebung der wirtschaftlichen Lage den Einsatz ausländischer, zu einem beträchtlichen Teil weiblicher Arbeitskräfte vorwiegend im Gastgewerbe zur Folge hat, dann ist damit hinreichend dargetan, daß das Laboratorium des Beschwerdeführers auch von Patientinnen aus diesem Personenkreis zusätzlich in Anspruch genommen wird und der Beschwerdeführer damit am Tourismus wirtschaftlich mittelbar interessiert ist.
Wenn der Beschwerdeführer dagegen einwendet, daß bei Beibehaltung der bäuerlichen Strukturen das Bevölkerungswachstum größer, die Kinderzahl weiblicher Patientinnen höher und dadurch auch die als Patientinnen in Betracht kommende Frauenanzahl größer wäre, so kommt dem schon deshalb keine Bedeutung zu, weil sich der Beschwerdeführer damit im Bereich völlig unbeweisbarer Hypothesen bewegt.
Die weitere Beschwerdebehauptung, der Fremdenverkehr habe insbesondere Nordtirol große SOZIALE UND ÖKOLOGISCHE Probleme verursacht, ist schon deshalb nicht zielführend, weil das Tiroler Tourismusgesetz 1991 in seinem § 2 Abs. 1 erster Satz auf das WIRTSCHAFTLICHE Interesse abstellt.
Der Beschwerdeführer regt weiters an, der Verwaltungsgerichtshof möge die Bestimmungen des § 2 leg. cit. (Pflichtmitgliedschaft) sowie des § 8 leg. cit. (Stimmrechtsausübung) beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit anfechten. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer einerseits gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. Pflichtmitglied des Tourismusverbandes sei, andererseits jedoch im § 8 leg. cit. Zusammensetzung und Stimmrecht in der Vollversammlung des Tourismusverbandes so geregelt sei, daß jenen Mitgliedern, die unmittelbar direkt vom Fremdenverkehr profitierten, ein bedeutend höheres Stimmrecht zukomme als beispielsweise dem Beschwerdeführer. Es sei für einen Staat ein Zeichen von geringer rechtsstaatlicher und demokratischer Reife, wenn Personen kraft Gesetzes zur Pflichtmitgliedschaft bei "Sekundärgruppierungen" wie Tourismusverbänden etc. gezwungen würden.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zu der genannten Antragstellung nicht veranlaßt. Die Vorschriften des § 8 leg. cit. über das Stimmrecht in der Vollversammlung des Tourismusverbandes sind für den vorliegenden Beschwerdefall nicht präjudiziell. Davon abgesehen hat es der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Slg. 5811/1968 nicht als unsachlich erkannt, wenn der Gesetzgeber den Pflichtmitgliedern nicht das gleiche Stimmrecht, sondern ein nach ihrem wirtschaftlichen Interesse am Fremdenverkehr und ihrer darauf beruhenden Beitragsleistung abgestuftes Stimmrecht einräumt. Weiters bestehen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Slg. 2333/1952, 6220/1970) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in den Vorgängerbestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 normierte Pflichtmitgliedschaft bei Fremdenverkehrsverbänden, was auch für das nunmehr geltende Gesetz gelten muß.
Eine Nachsicht durch Abschreibung nach § 183 Abs. 1 der Tiroler Landesabgabenordnung (in der Beschwerde unrichtig als "§ 83" bezeichnet) war nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, weil der Beschwerdeführer einen solchen Antrag nicht gestellt hat.
Die vom Beschwerdeführer schließlich in eventu gewünschte Einstufung in die Beitragsgruppe VII konnte schon deshalb nicht erfolgen, weil die Beitragsgruppenverordnung für Laboratorien ausschließlich die Einreihung in die Beitragsgruppe VI vorsieht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170130.X00Im RIS seit
20.11.2000