TE Vwgh Beschluss 1994/2/28 AW 94/04/0004

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Veröffentlicht am 28.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §83;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. P in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Juli 1993, Zl. 315.432/1-III/A/2a/92, betreffend Auftrag gemäß § 83 GewO 1973, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Juli 1993 wurden dem Beschwerdeführer unter Anwendung der Bestimmung des § 83 GewO 1973, mit dem Ziel, das Ausmaß der Verunreinigungen des Bodens mit chlorierten Kohlenwasserstoffen im Bereich eines ehemaligen Putzereibetriebes festzustellen, eine Reihe von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen aufgetragen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur

hg. Zl. 93/04/0257 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrages bringt der Beschwerdeführer vor, die ihm aufgetragenen Maßnahmen würden einen hohen, möglicherweise die Grenze von 1 Mio. Schilling übersteigenden Aufwand verursachen. Außerdem würde ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Prozeßergebnis vorweggenommen werden. Daß der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, ergebe sich aus dem letzten Satz des Spruchpunktes 5 des erstinstanzlichen Bescheides, der vorschreibe, daß "ab einer Konzentration von 5 ppm CKW in der abgesaugten ungereinigten Bodenluft ... die CKW-Konzentration der gereinigten Abluft nach der Abluftreinigungsanlage nicht größer sein" dürfe, "als die der ungereinigten Abluft unmittelbar vor der Abluftreinigungsanlage". Wenn also die gereinigte Abluft dieselbe Konzentration an CKW aufweisen dürfe, wie die ungereinigte, dann beweise dies die von der Behörde erster Instanz selbst angenommene "Ungefährlichkeit" der CKW-Konzentration der (ungereinigten) Luft.

Die belangte Behörde brachte in ihrer Äußerung zum Aufschiebungsantrag vor, für die Feststellung des Ausmaßes der Verunreinigung des Bodens mit chlorierten Kohlenwasserstoffen sowie für die Einreichung eines Sanierungsplanes sei deswegen Eile geboten, weil CKW die Eigenschaft hätten, durch feste Körper zu diffundieren und immer weiter in den Boden einzudringen, was dazu führe, daß sie mit zunehmendem Zeitablauf immer schlechter nachweisbar würden, wobei auch die Gefahr eines Eindringens in das Grundwasser immer größer werde. Daß Verunreinigungen des Grundwassers durch chlorierte Kohlenwasserstoffe zu den gefährlichsten Gefahren für das Grundwasser zählten, sei bereits in breiten Bevölkerungskreisen bekannt. Es müsse daher alles unternommen werden, um eine Verunreinigung des Grundwassers durch CKW zu verhindern. Zur Frage der Kostentragung sei darauf hinzuweisen, daß im gegenständlichen Verwaltungsverfahren gar nicht entschieden werden könne, wer die Kosten der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen letztendlich zu tragen habe. Dies zu klären wäre, wenn keine Einigung erzielt werden könne, Aufgabe der ordentlichen Gerichte im Rahmen eines Zivilprozesses.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Wie aber die belangte Behörde zutreffend darlegte, kann die Gefährlichkeit chlorierte Kohlenwasserstoffe insbesondere für die Genießbarkeit des Grundwasser als allgemein bekannt angesehen werden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der Rechtsansicht der belangten Behörde, der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stünde im Hinblick auf die mit einem weiteren Zuwarten mit den Sanierungsmaßnahmen verbundene Gefahr einer Grundwasserverunreinigung das gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserhebliche Tatbestandselement zwingender öffentlicher Interessen entgegen, nicht entgegenzutreten.

Es war daher schon aus diesem Grund dem Antrag nicht stattzugeben.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994040004.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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