Index
L82000 Bauordnung;Norm
ABGB §364a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des H in T, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. November 1991, Zl. 03-21 Ae 179-91/10, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei: Österreichische Bundesbahnen, Generaldirektion, Wien I, Elisabethstraße 9), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. November 1991 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 35 Abs. 1 und 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in der geltenden Fassung (im folgenden "EG"), sowie gemäß § 127 Abs. 1 lit. b WRG 1959, BGBl. Nr. 215, für den zweigleisigen Ausbau der Schoberpaßstrecke im Abschnitt Gaishorn-Furth,
Kilometer 165,600 neu bis Kilometer 167,558 neu (ÖBB-Strecke Amstetten-Tarvis) gemäß § 36 Abs. 2 "leg. cit." (gemeint: EG) für die Errichtung von drei Eisenbahnbrücken sowie gemäß § 36 Abs. 3 leg. cit. für die Errichtung von Lärmschutzeinrichtungen unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen und unter der Voraussetzung des Erwerbs der erforderlichen Grundstücke und Rechte sowie nach Maßgabe der - angeführten - Gutachten sowie der darin angeführten Vorschreibungen des eisenbahntechnischen, wasserbautechnischen und straßenbautechnischen Amtssachverständigen und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Der Umbau der Fahrleitungs- und Sicherungsanlagen wurde einer gesonderten Antragstellung vorbehalten (Spruchpunkt I). Zu Spruchpunkt II wurde gemäß § 37 EG mit der unter Punkt I angeführten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung die Betriebsbewilligung verbunden, sofern der Vorstand der Streckenleitung Leoben der Mitbeteiligten als gemäß § 15 EG verzeichneten Person die plan-, sach- und vorschreibungsgemäße Ausführung festgestellt hat. Es wurde verfügt, daß die schriftliche Erklärung der gemäß § 15 EG verzeichneten Personen unverzüglich nach Betriebsaufnahme unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Datums derselben dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzulegen sei. Zu Spruchpunkt III wurde gemäß § 35 Abs. 4 EG für die unter Punkt I des Spruches angeführten Baumaßnahmen eine Frist von fünf Jahren ab Datum des Bescheides festgesetzt, widrigenfalls die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erlösche. Zu Spruchpunkt IV wurde gemäß § 38 Abs. 4 EG für die mit dem gegenständlichen Projekt verbundenen Anrainerbauvorhaben, das sind insbesondere die mit dem gegenständlichen Bauvorhaben verbundenen wasserbaulichen und wegebaulichen Maßnahmen unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen die Ausnahmebewilligung vom Bauverbot und gemäß § 39 leg. cit. die Bewilligung erteilt. Zu Spruchpunkt V wurde schließlich die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als "Einspruch" bezeichnete Einwendung gegen die Durchführung der Bauverhandlung zurückgewiesen (a); der Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Erteilung des Auftrages zur Vorlage des gesamten Projektes Dipl.Ing. W vom Dezember 1990 an die Österreichischen Bundesbahnen und damit die als "Einspruch" bezeichneten Einwendungen gegen das vorgelegte Projekt, soweit dieses im Widerspruch mit dem Projekt Dipl.Ing. W vom Dezember 1990 stehe, wurden abgewiesen (b) und es wurden im übrigen gemäß § 35 Abs. 2 EG die Einwendungen, welche sich auf die zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Verträge hinsichtlich der für den Eisenbahnbau erforderlichen Grundabtretungen an die mitbeteiligte Partei und die in diesen Verträgen enthaltenen Nebenvereinbarungen, auf den Zivilrechtsweg verwiesen (c). Spruchpunkt VI betrifft die Kostenentscheidung.
Die belangte Behörde stützte sich zur Begründung ihrer Entscheidung im wesentlichen auf die durchgeführten Ermittlungen und Befund und Gutachten des elektrotechnischen sowie eisenbahntechnischen, wasserbautechnischen und straßenbautechnischen Amtssachverständigen, stellte deren Ausführungen samt den darin genannten erforderlichen Vorschreibungen und Auflagen im Detail dar und kam zu dem Ergebnis, daß die erteilten Bewilligungen im Grunde der aus dem Spruch ersichtlichen gesetzlichen Bestimmungen gerechtfertigt seien. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom 4. Juli 1991 einen Bauentwurf für den gegenständlichen Ausbau bei der Obersten Eisenbahnbehörde zur eisenbahnrechtlichen Behandlung und Bewilligung eingereicht habe und mit Erlaß dieser Behörde vom 2. September 1991 die belangte Behörde gemäß § 12 Abs. 1 EG zur Durchführung des eisenbahnrechtlichen Verfahrens und entsprechender Entscheidung ermächtigt worden sei. Gleichzeitig sei das Einreichprojekt übermittelt worden. Dieser Bauentwurf berühre den Wirkungsbereich anderer Behörden, sodaß schon aus diesem Grund auf eine Bauverhandlung gemäß § 33 EG nicht verzichtet werden dürfte. Gegenstand des eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahrens und somit der Verhandlung sei im Rahmen des Antrages der mitbeteiligten Partei das genannte Einreichprojekt 1991 gewesen und damit allein dieses einer verfahrensrechtlichen und technischen Überprüfung durch die Behörde zu unterziehen gewesen. Eine Gegenüberstellung mit einem Projekt des Dipl.Ing. W vom Dezember 1990 sei nicht erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich auf ein Übereinkommen vom 7. März 1991 (an diesem Tag unterfertigt von der mitbeteiligten Partei) und 18. April 1991 (Unterfertigungsdatum des Beschwerdeführers) und (erst anläßlich der Ortsverhandlung) auf ein weiteres Übereinkommen vom 7. März 1991 gestützt. Es handle sich hiebei um Verträge zivilen Rechts, Ansprüche aus diesen Verträgen seien gemäß § 35 Abs. 2 EG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwendungen, Immissionen betreffend, hätten keine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte zum Inhalt, sondern auch hiebei handle es sich um zivilrechtliche Ansprüche. Im übrigen enthalte das vorliegende Projekt umfassende Lärmschutzmaßnahmen, vornehmlich zugunsten des Beschwerdeführers. Die Art der Ausführung derselben müsse der Antragstellerin überlassen bleiben, wobei seitens der von der Behörde beigezogenen Sachverständigen die Zweckmäßigkeit überprüft und als zur Verwirklichung geeignet befunden worden sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat zur Beschwerde eine Stellungnahme mit dem Inhalt abgegeben, daß die Beschwerde jeder rechtlichen und sachlichen Grundlage entbehre. Der Beschwerdeführer hat sich zur Gegenschrift der belangten Partei und zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei geäußert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich im wesentlichen dagegen, daß die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, daß er mit der mitbeteiligten Partei am 7. März 1991 zwei Übereinkommen abgeschlossen habe, worin ausdrücklich angeführt worden sei, daß Grundlage aller Vereinbarungen das als Grundlage einer Enteignung dargestellte Projekt von Dipl.Ing. W in der Fassung des Vorabzuges Dezember 1990 sei. Nur diesbezüglich habe der Beschwerdeführer eine Zustimmung erteilt, die Geländeveränderungen im Rahmen der bereits erfolgten Bauausführung seien jedoch wesentlich über den Rahmen des Vorabzuges 1990 hinausgegangen. Der Beschwerdeführer habe daher mangels seiner Zustimmung als Grundeigentümer "der Verhandlung über den vorgelegten Bauentwurf" widersprochen. Da die Grundstücke des Beschwerdeführers bereits in Anspruch genommen worden seien, hätte sich die belangte Behörde mit der Frage der Abweichung des eingereichten verfahrensgegenständlichen Bauentwurfes von dem Planungsentwurf Vorabzug 1990 auseinandersetzen müssen. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor als Grundeigentümer nach dem Stand des Grundbuches ausgewiesen, seine Zustimmung wäre daher für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblich gewesen. Weiters sei vereinbart worden, daß über die vereinbarten Baumaßnahmen hinaus keine Geländeveränderungen stattfinden dürften und der Beschwerdeführer nach Durchführung der Bauarbeiten im Planungsumfang Projekt Dezember 1990 das Recht habe, die nicht für den Bahnbetrieb erforderlichen Restflächen wieder zurückzukaufen. Der vorgelegte Bauentwurf weise weit über die Planung nach dem Vorabzug Dezember 1990 hinausgehende Geländeveränderungen und Materialentnahmen vor. Auch dies widerspreche dem Übereinkommen zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer bzw. dessen Zustimmung. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die zwischen der mitbeteiligten Partei und der Pyhrn-Autobahn AG getroffene Abmachung zur Ermöglichung des Materialabbaues und der Geländeumgestaltung. Seitens der Pyhrn-Autobahn AG sei projektmäßig die Enteignung von Grundflächen zur Herstellung eines Böschungsanschnittes beantragt und von der Behörde bewilligt worden. Zwischen der Pyhrn-Autobahn AG und dem Beschwerdeführer sei ein Entschädigungsübereinkommen getroffen worden, was der belangten Behörde bekannt gewesen sei. Dieses Unternehmen habe nicht das Recht, einer Abänderung der Bauausführung zur Errichtung der Autobahn zuzustimmen und die Beseitigung der bereits fertiggestellten Böschung zu genehmigen. Es habe den Zweck der Enteignung (Herstellung einer Böschung) aufgegeben und es sei dadurch der Rückübereignungsanspruch des Beschwerdeführers entstanden, welcher der Zulässigkeit der Geländeabtragung und Materialentnahme entgegenstehe. Im Vergleich mit der erfolgten Grundinanspruchnahme durch die Bauausführung sei der Behörde die Überschreitung des Zustimmungsrahmens erkennbar gewesen. Es hätte daher die ausgesprochene Baubewilligung insbesondere nicht mit dem nicht mehr sachgerechten Vorbehalt des Rechtserwerbs an den Grundstücken erteilt werden dürfen. Die belangte Behörde hätte demgegenüber den Rahmen der Zustimmung prüfen müssen und hätte die Einwendungen nicht zurückweisen bzw. auf den Zivilrechtsweg verweisen dürfen. Die Behörde habe auch nicht geprüft, inwieweit durch die geänderte Bauausführung der Rückübertragungsanspruch beeinträchtigt werde. Der Beschwerdeführer sei daher in seinen Eigentumsrechten verletzt. Schließlich habe die belangte Behörde auch nicht hinreichend die erhöhte Lärmbelastung und Sichtstörung des Beschwerdeführers berücksichtigt.
Diese Behauptungen vermögen jedoch nicht, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Gemäß § 33 EG hat die Behörde den Bauentwurf daraufhin zu prüfen, ob er vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung geeignet ist. Sie hat weiters zu prüfen, ob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte Dritter berührt werden, ohne daß deren Zustimmung bereits vorliegt. Werden daher der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte Dritter berührt, ohne daß von allen diesen Beteiligten Zustimmungen zum Bauentwurf abgegeben wurden, oder ist eine Zustimmung zweifelhaft, hat die Behörde - wenn nicht die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 EG anzuwenden sind - eine Bauverhandlung anzuberaumen. Eine Grundlage für das Absehen von der Bauverhandlung im Sinne des § 33 letzter Satz EG war für die belangte Behörde nicht gegeben. Der "Einspruch gegen die Durchführung der Bauverhandlung" durch den Beschwerdeführer war somit schon deshalb verfehlt.
Der Beschwerdeführer übersieht ferner, daß das in Rede stehende Projekt durch Entwurfsunterlagen dargestellt worden war, die Bestandteile des Aktes sind und die im Spruch des Bescheides auch genannt sind. Mit Schreiben des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. September 1991 war der Landeshauptmann von Steiermark gemäß § 12 Abs. 1 EG UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER VORGELEGTEN ENTWURFSUNTERLAGEN zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides ermächtigt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark konnte somit über andere Projekte und ursprünglich erarbeitete Entwürfe, die nicht ident mit den nunmehr von der mitbeteiligten Partei eingereichten Entwurfsunterlagen waren, nicht abgesprochen werden. Die Prüfung nach § 33 EG hatte sich darauf zu beschränken, ob der eingereichte Bauentwurf vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung geeignet ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1986, Zl. 85/03/0085). Daß dem von der mitbeteiligten Partei der Behörde vorgelegte Bauentwurf etwa von vornherein die Eignung im Sinne des § 33 EG gemangelt hätte und daher auch der Landeshauptmann zur Durchführung des eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahrens gemäß § 12 EG nicht ermächtigt hätte werden dürfen, vermag der Verwaltungsgerichtshof weder auf Grund des Beschwerdevorbringens noch auf Grund der Aktenlage zu erkennen.
Gemäß § 35 Abs. 2 EG ist in der gemäß Abs. 1 von der Behörde zu erteilenden eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Parteien im Sinne des § 8 AVG sind im Baugenehmigungsverfahren gemäß § 34 Abs. 4 EG insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Zu den betroffenen Liegenschaften zählen neben anderen in dieser Gesetzesstelle genannten Liegenschaften auch die durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzt die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nicht voraus, daß alle Betroffenen dem Vorhaben zustimmen (vgl. u. a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1988, Zl. 88/03/0081). Auch die zivilrechtliche Zustimmung des Grundeigentümers für den Eigentumsübergang der für das Bauvorhaben benötigten Grundflächen an das Eisenbahnunternehmen ist nicht Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung. Die vom Beschwerdeführer erhobenen - eingangs wiedergegebenen - Einwendungen sind, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, zivilrechtlicher Natur und lassen nicht die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte im Sinne des § 35 Abs. 3 EG erkennen. Durch die Auflage, daß die Genehmigung nur unter der Voraussetzung des Erwerbs der erforderlichen Grundstücke und Rechte erteilt werde, ist in dem durchgeführten eisenbahnrechtlichen Verfahren auf das Grundeigentum des Beschwerdeführers hinreichend Bedacht genommen worden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1975, Zl. 1683/74). Der Beschwerdeführer wurde somit durch die Verweisung seiner Einwendungen auf den Zivilrechtsweg in keinem Recht verletzt. Im übrigen ist dem Beschwerdeführer, insoweit er behauptet, in Eigentumsrechten verletzt zu sein, zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht berufen ist. Auch daß die Baumaßnahmen, um deren Genehmigung im gegenständlichen Verfahren angesucht worden war, - wie der Beschwerdeführer behauptet - bereits in der Natur ausgeführt seien, bewirkt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Es wurde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren auch auf forsttechnische Aspekte Bedacht genommen.
Insoweit der Beschwerdeführer abschließend auf auftretende Immissionen hinweist und insbesondere weitergehende Lärmschutzmaßnahmen fordert, ist ihm zu entgegnen, daß auch derartige Einwendungen keine Verletzung der den Parteien nach dem Eisenbahngesetz gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte zum Inhalt haben (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1991, Zl. 90/03/0237, mit weiterem Judikaturhinweis).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030037.X00Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015