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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/03/0008 B 2. März 1994 94/03/0009 B 2. März 1994Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des G in H, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 19. Jänner 1993, Zl. UVS-3/637/7-1993, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 19. Jänner 1993 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher beschriebenen Tatort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bezeichneten Motorrades die Straße unter Mißachtung des Vorschriftszeichens "Fahrverbot für Motorräder" befahren und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 6b StVO 1960 begangen zu haben, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 30. November 1993, B 654/93 u.a., abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Beschwerdeführer macht in seiner über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1994 ergänzten Beschwerde geltend, er werde durch den bekämpften Bescheid in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens insofern verletzt, als sich der bekämpfte Bescheid auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 22. Mai 1992 in der Fassung vom 5. Juni 1992 stütze, ohne daß vor Erlassung dieser Verordnung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren in Form einer näheren sachverhaltsmäßigen Klärung der Gefahren oder Belästigungen der Bevölkerung oder Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen solle, geführt worden sei. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes legt der Beschwerdeführer ausschließlich dar, aus welchen Gründen er die zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hallein für gesetzwidrig halte.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Z. 1 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 B-VG zur Erledigung von Beschwerden u.a. unzuständig, in denen ausschließlich eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet wird. Eine solche Beschwerde ist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (insbesondere ohne sie vorher zur Mängelbehebung zurückzustellen) zurückzuweisen. Es bleibt in einem solchen Fall auch kein Raum, die gegen die angewendete Verordnung in der Beschwerde erhobenen Bedenken zum Anlaß für einen Antrag an den Verfassungsgerichshof nach Art. 139 Abs. 1 B-VG zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 88/04/0033, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Wie bereits dargestellt, macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausschließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer für gesetzwidrig erachteten Verordnung geltend. Eine bei der bescheidförmigen Konkretisierung dieser durch die zitierte Verordnung gestalteten Rechtslage unterlaufene Rechtswidrigkeit wird der belangten Behörde vom Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG infolge offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030007.X00Im RIS seit
20.11.2000