Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des P in N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 11. Mai 1993, Zl. UVS-3/849/4-1993, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 19. April 1992 um 23.45 Uhr auf der G Landesstraße in G auf der Höhe des Objektes Hauptstraße Nr. 18 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW trotz Vorliegens der Vermutung, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinde, geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er hiezu von einem von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 iVm § 5 Abs. 2 leg. cit. begangen. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Die belangte Behörde ging in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, daß der Beschwerdeführer am 19. April 1992 um
23.40 Uhr im Bereich des Gasthauses N in G, wo Gendarmeriebeamte Fahrzeugkontrollen durchgeführt hätten, gelenkt habe. Der Beschwerdeführer sei angehalten worden. Rev. Insp. H (Meldungsleger) habe deutlich Alkoholgeruch wahrgenommen und deshalb den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Alkomattest am Gendarmerieposten A durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, den Alkomattest auf diesem Gendarmerieposten durchzuführen, und zwar vermutlich deshalb, weil er vormals Leiter dieses Postens gewesen sei und ca. zwei Monate vor dem Tatzeitpunkt suspendiert worden sei. Der Meldungsleger habe dem Beschwerdeführer sodann angeboten, den Alkomattest auf der Autobahngendarmerie A durchzuführen. Auch dies habe der Beschwerdeführer verweigert. Schließlich habe der Meldungsleger versucht, ein Streifenfahrzeug der Autobahngendarmerie A mit einem Meßgerät zum Ort der Anhaltung zu beordern. Nachdem dies nicht gelungen sei, habe der Meldungsleger neuerlich den Beschwerdeführer zur Durchführung der Atemalkoholüberprüfung aufgefordert. Aufgrund der neuerlichen Weigerung habe der Meldungsleger die vorläufige Abnahme des Führerscheines gemäß § 76 KFG 1967 ausgesprochen. Danach habe der Beschwerdeführer angeboten, mit seinem Fahrzeug hinter dem Streifenfahrzeug der Gendarmeriebeamten zum Gendarmerieposten nachzufahren, was der Meldungsleger aber abgelehnt habe. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe durch die erstmalige und eindeutige Weigerung, sich zur Atemluftprobe zum Gendarmieposten A zu begeben, eine Verweigerung der Pflicht, sich untersuchen zu lassen, begangen. Die beiden weiteren Aufforderungen, die der Gendarmiebeamte ausgesprochen habe, seien für den Umstand der Verweigerung nicht mehr von rechtlicher Bedeutung gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die als Beschwerdepunkt erkennen läßt, daß sich der Beschwerdeführer im Recht, wegen des von ihm gesetzten Verhaltens nicht bestraft zu werden, verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat den angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes auch von Amts wegen und somit nicht nur hinsichtlich des Beschwerdevorbringens auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1991, Zl. 91/18/0081), daß es sich als einheitliches Tatgeschehen darstellt, wenn nach einer erstmaligen Aufforderung zum Alkotest, dem der Betroffene nicht Folge leistet, die Amtshandlung nicht für beendet erklärt, sondern durch Stellen eines neuerlichen Begehrens fortgesetzt wird. Das hat zur Folge, daß der Betroffene, solange die Amtshandlung nicht abgeschlossen wurde, den Alkotest ablegen kann, ohne sich strafbar zu machen. Tut er dies nicht, so verantwortet er die Verwaltungsübertretung.
Aus der Aussage des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ergibt sich, daß die Amtshandlung mindestens fünfzehn Minuten lang dauerte. Angesichts der von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Tatsache, daß der Beschwerdeführer im Zuge der gegen ihn durchgeführten Amtshandlung insgesamt drei Mal zum Alkotest aufgefordert worden ist, hat er sich nicht schon durch die erste Verweigerung strafbar gemacht. Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn sie im angefochtenen Bescheid ausführt, der Beschwerdeführer habe bereits durch die erstmalige Weigerung eine strafbare Handlung begangen, und sich daher nicht mehr damit auseinandersetzte, wie das weitere Verhalten des Beschwerdeführers im Zuge der Amtshandlung rechtlich zu qualifizieren sei. Jedenfalls hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht zur Last legen dürfen, die in Rede stehende Übertretung um 23.45 Uhr begangen zu haben.
Dieser Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44 a Z 1 VStG belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030170.X00Im RIS seit
12.06.2001