TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/3 93/18/0550

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Veröffentlicht am 03.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §11 Abs1;
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §30 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des T in D, vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 13. September 1993, Zl. Frb-4250/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 26. Juli 1993 erklärte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn den dem Beschwerdeführer ausgestellten Sichtvermerk gemäß § 11 Abs. 1 FrG für ungültig. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und stellte den Antrag, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit hg. Beschluß vom 22. September 1993, Zl. AW 93/18/0140, wurde diesem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben. Der genannte Beschluß wurde den Parteien des - damaligen - verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am 4. Oktober 1993 zugestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - zu Handen seines Vertreters - gleichfalls am 4. Oktober 1993 zugestellt.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der angefochtene Bescheid stützt sich - im Grund des § 15 Abs. 1 (Z. 2) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 FrG - auf die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 26. Juli 1993 ausgesprochene Ungültigerklärung des dem Beschwerdeführer erteilten Sichtvermerkes. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den hg. Beschluß vom 22. September 1993 durfte die belangte Behörde aber - ab der Zustellung dieses Beschlusses - keine Rechtswirkungen mehr an den angeführten Bescheid knüpfen (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7, Rz 987). Dieses Hindernis bestand bereits im Zeitpunkt der am 4. Oktober 1993, also gleichzeitig mit der Zustellung des hg. Beschlusses vom 22. September 1993, durch Zustellung an den Beschwerdeführer bewirkten Erlassung des angefochtenen Bescheides.

Aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde erübrigt sich.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180550.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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