TE Vwgh Beschluss 1994/3/3 94/18/0056

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Veröffentlicht am 03.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache der G in L, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 13. Dezember 1993, Zl. VwSen-230259/3/Kei/Shn, wegen Übertretung des Fremdengesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der von der Beschwerdeführerin gegen eine Strafverfügung, mit der über sie wegen einer Übertretung des FrG eine Geldstrafe von S 1.000,-- verhängt wurde, erhobene Einspruch als verspätet eingebracht, zurückgewiesen.

Die belangte Behörde ist dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180056.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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