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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des D in H, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27. Oktober 1993, Zl. Fr 1840/93, betreffend Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 31. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der - zweifach eingebrachten - Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen (§ 29 VwGG).
Der Beschwerdeführer legte daraufhin als weitere Ausfertigung der Beschwerde lediglich die Ablichtung eines nicht unterfertigten Schriftsatzes der Beschwerde vor.
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28 und 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
Da die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ablichtung eines nicht unterfertigten Schriftsatzes der Beschwerde nicht als Ausfertigung im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGG angesehen werden kann, ist er dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen (vgl. den hg. Beschluß vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0497).
Die Beschwerde gilt somit gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen, das Verfahren war gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180022.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.11.2010