TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/3 94/18/0062

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Veröffentlicht am 03.03.1994
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Index

19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §37;
MRK Art8 Abs2;
StGB §107 Abs1;
StGB §83 Abs1;
StGB §83 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des C in R, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. Dezember 1993, Zl. St 251/93, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer (der angibt, staatenlos zu sein, im angefochtenen Bescheid jedoch als rumänischer Staatsangehöriger bezeichnet wird) gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit §§ 19 und 20 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde im wesentlichen davon aus, daß sich der Beschwerdeführer seit 24. Juli 1989 im Bundesgebiet aufhalte. Er sei bisher fünfmal rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden, und zwar am 11. Dezember 1990 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe, am 20. August 1991 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe, am 12. Dezember 1991 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer weiteren Geldstrafe, am 13. April 1992 abermals wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe und schließlich am 18. Juni 1993 wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. Mit dem Beschwerdeführer, der seit Februar 1991 in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis stehe, lebten seine Lebensgefährtin, der am 29. Mai 1989 geborene gemeinsame Sohn und die am 21. Juni 1975 geborene Stieftochter im gemeinsamen Haushalt. Diese Personen seien am 17. Juli 1990 nach Österreich nachgekommen und "anerkannte Konventionsflüchtlinge". Das Aufenthaltsverbot sei im Grunde des § 19 FrG zur Verhinderung von strafbaren Handlungen dringend geboten. Dem Beschwerdeführer sei zwar zuzubilligen, daß er "im Erwerbsleben integriert" sei; bedenke man, daß er (in drei der den gerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Fällen) seine Lebensgefährtin mißhandelt habe, so schienen seine familiären Bindungen nicht so intensiv, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht als schwerer wiegend angesehen werden müßten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer räumt ein, daß aufgrund der mehrfachen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei; dennoch sei aber weder die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, noch das Aufenthaltsverbot nach § 19 FrG zur Erreichung der im Art. 8 MRK genannten Ziele dringend geboten. Auch die Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG hätte zu seinen Gunsten entschieden werden müssen. Zur Begründung weist er darauf hin, daß es sich bei den ihm angelasteten Körperverletzungen lediglich um nicht öffentlich begangene "Bagatellverletzungen" im Rahmen familiärer Zwistigkeiten gehandelt habe. Die Ausführungen der belangten Behörde, daß es bei der Vielzahl der von ihm begangenen Körperverletzungen gegenüber seiner Lebensgefährtin nicht ausgeschlossen scheine, daß es zu weiteren Körperverletzungen ihr gegenüber komme, möglicherweise mit sogar noch schwerwiegenderen Folgen, seien völlig haltlos. Allein die Strafdrohung nach der Verurteilung vom 18. Juni 1993 werde ihn mit Sicherheit von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten. Wenngleich "gewisse Spannungen" in seinem Familienleben aufgetreten seien, die er völlig unrichtigerweise durch gewalttätiges Vorgehen gegen seine Lebensgefährtin zu bereinigen versucht habe, seien seine familiären Bindungen "mit Sicherheit beachtenswerter als die Erlassung des Aufenthaltsverbotes". Wenn er nach Rumänien, wo er eine Haftstrafe zu verbüßen habe, abgeschoben werde, könne er seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen. Darüber hinaus werde es ihm durch eine allfällige Erwerbstätigkeit im Ausland nicht möglich sein, den Unterhalt seiner in Österreich lebenden Familie zu bestreiten, weil er dabei kein so hohes Einkommen wie in Österreich beziehen könnte.

Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen:

Allein schon die Vielzahl der von ihm während der relativ kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich begangenen strafbaren Handlungen sowie die sich in den Verurteilungen wegen der Körperverletzungen manifestierende Geringschätzung der körperlichen Integrität anderer Menschen - mag es auch bisher noch zu keinen schweren Verletzungen gekommen sein - rechtfertigen nicht nur die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern lassen das Aufenthaltsverbot auch im Grunde des § 19 FrG zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele, mämlich zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Gesundheit anderer, dringend geboten erscheinen. Abgesehen davon, daß die Straftaten des Beschwerdeführers keineswegs ausschließlich gegen seine Lebensgefährtin gerichtet waren, irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, daß die maßgebenden öffentlichen Interessen nicht auch den Schutz seiner Lebensgefährtin vor von ihm ausgehenden Gewalttätigkeiten umfassen. Die Behauptung, daß die bedingte Verurteilung vom 18. Juni 1993 den Beschwerdeführer mit Sicherheit von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten werde, ist angesichts der Tatsache, daß er schon bisher trotz mehrfacher Bestrafungen in rascher Folge immer wieder straffällig geworden ist, nicht begründet.

Auch die von der belangten Behörde im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG vorgenommene Interessenabwägung stößt auf keine Bedenken. Der belangten Behörde ist beizutreten, wenn sie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers insbesondere auch mit Rücksicht auf die wiederholten Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Lebensgefährtin geringere Bedeutung als den oben angeführten, sehr gewichtigen öffentlichen Interessen beigemessen hat. Die Integration des Beschwerdeführers und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet wurden von der belangten Behörde berücksichtigt. Auch ihr Hinweis, daß der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht vom Ausland her nachkommen könne, ist zutreffend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0305), wobei der Beschwerdeführer aufgrund des Aufenthaltsverbotes keineswegs gehalten ist, nach Rumänien zurückzukehren.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180062.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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