Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1993 §51 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/18/0375 93/18/0376Betreff
DerVerwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des I, des L und des Z, sämtliche in U, gegen die Bescheide des UVS im Land Niederösterreich vom 11. Juni 1993, Zlen. Senat-F-93-604
(hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers), Senat-F-93-603
(hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers), Senat-F-93-602 (hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers) jeweils betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 1. März 1993 wurde über die Beschwerdeführer - es handelt sich um ungarische Staatsangehörige - gemäß § 41 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz (FrG) in Verbindung mit § 57 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Die Beschwerdeführer wurden in Schubhaft genommen und nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes am selben Tag, wobei die betreffenden erstinstanzlichen Bescheide jeweils einen Ausspruch gemäß § 64 Abs. 2 AVG enthielten, noch am 1. März 1993 um 15.00 Uhr nach Ungarn abgeschoben.
2. Mit Schriftsatz vom 2. März 1993 brachten die nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer Beschwerde gemäß § 51 FrG ein und beantragten, die Verhängung der Schubhaft und deren Aufrechterhaltung bis zur unmittelbar folgenden Abschiebung für rechtswidrig zu erklären.
3. Mit den Bescheiden vom 11. Juni 1993 wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (die belangte Behörde) diese Beschwerden gemäß § 52 FrG als unbegründet ab.
4. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
II.
1. Gemäß § 51 Abs. 1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder Anhaltung anzurufen.
Nach dieser Bestimmung hat sohin das Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat nur ein tatsächlich festgenommener oder angehaltener Fremder. Einem noch in Freiheit befindlichen Adressaten eines Schubhaftbescheides steht dieses Beschwerderecht ebensowenig zu wie dem im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits aus der Schubhaft entlassenen (siehe das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0424, mit weiterem Judikaturhinweis).
2. Für den vorliegenden Beschwerdefall folgt daraus, daß die belangte Behörde die an sie gerichteten Beschwerden hätte zurückweisen müssen, weil sich die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerden nicht mehr in Schubhaft befunden haben. Dadurch, daß sie die Beschwerden abgewiesen hat, wurden die Beschwerdeführer jedoch in ihren Rechten nicht verletzt.
3. Schon aus diesen Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen im einzelnen eingegangen zu werden brauchte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180374.X00Im RIS seit
11.07.2001