TE Vwgh Beschluss 1994/3/3 94/18/0030

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Veröffentlicht am 03.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G in W, auf Ablehnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Jabloner, des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Herberth sowie der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Höß, Dr. Novak und Dr. Händschke wegen Befangenheit in Angelegenheit der Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1992, Zlen. 92/12/0127 und 0129, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

I.

1. Mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zlen. 92/12/0127, 0129, hatte der Verwaltungsgerichtshof im Fünfersenat (§ 11 Abs. 1 VwGG) durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Höß, Dr. Novak (dieser als Ersatzmitglied für den befangenen Hofrat Dr. Germ) und Dr. Händschke als Richter die Beschwerden des nunmehrigen Antragstellers gegen die Bescheide des Berufungssenates der Stadt Wien jeweils vom 29. April 1992, P 1826/1 und 2, über die Zurückweisung eines Antrages betreffend Feststellung des Bestandes eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt Wien sowie betreffend die Wiederaufnahme des durch Berufungsbescheid vom 25. April 1980 abgeschlossenen Verfahrens über die Auflösung dieses Dienstverhältnisses, als unbegründet abgewiesen.

2. Mit Schreiben vom 21. März 1993 stellte der Antragsteller (u.a.) den Antrag "auf Wiederaufnahme des Verfahrens". In Beantwortung einer darauf bezugnehmenden Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 1993 erklärte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. April 1993, daß sich der Wiederaufnahmeantrag "auf jene Verfahren bezieht, die zu dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes

Zlen. 92/12/0127, 0129, geführt haben."

Zur Begründung führte der Antragsteller zusammenfassend aus, daß der Verwaltungsgerichtshof mit dem vorzitierten Erkenntnis "nicht nur pflichtverletzend einen völlig anderen Prozeßgegenstand herangezogen und die Nichterfassung der Willensmängel der List und des Zwanges von der Rechtskraft der Erstentscheidung geleugnet, sondern zu Gesetzesverletzung und schwerem Eingriff in die Rechtspflege (angestiftet hat)". Dies "konnte offenbar nur infolge der "extrem nahen parteipolitischen Ernennung" des Senatsvorsitzenden geschehen, da eine solche Vorgangsweise nicht einmal die "Reine Rechtslehre" anempfiehlt".

Abschließend stellte er unter Bezugnahme auf dieses Vorbringen den Antrag, "daß am künftigen Verfahrensfortgang kein Mitglied des Senates 12 mitwirkt, das stimmführend beim Erkenntnis Zlen. 92/12/0127, 0129, gewesen ist. Die "parteipolitische Nähe" ist zu "extrem"".

II.

1. Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG - die Z. 1 bis 4 dieser Bestimmung haben mangels jeglichen diesbezüglichen Anhaltspunktes im Ablehnungsantrag außer Betracht zu bleiben - haben sich Mitglieder des Gerichtshofes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können zufolge des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle Mitglieder des Gerichtshofes auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

2. Letzteres ist dem Antragsteller nicht gelungen. Mit seinem oben unter I.2. wiedergegebenen Vorbringen legt er keine konkreten Umstände dar, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, die am Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zlen. 92/18/0127, 0129, mitgewirkt haben, dem Antragsteller gegenüber schließen lassen.

3. Da somit im Sinne des § 31 Abs. 2 VwGG maßgebende Gründe für die Ablehnung dieser Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorhanden sind, war dem Ablehnungsantrag nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180030.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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