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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
BArbSchV §44 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 2. September 1993, Zl. KUVS-1431/1/93, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung (mitbeteiligte Partei: Alfred L), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenzuspruch wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Juli 1993 wurde von der Fortführung des gegen die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach § 7 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 der Bauarbeiterschutzverordnung (BGBl. Nr. 267/1954) abgesehen und die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG verfügt.
Die dagegen vom Arbeitsinspektorat erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 1993 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG eingetreten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende, auf § 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 gestützte Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Entscheidend für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde ist, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, daß gegen den Mitbeteiligten nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs. 2 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) in Ansehung einer Verwaltungsübertretung nach § 44 Abs. 4 der Bauarbeiterschutzverordnung gesetzt wurde, zumal auch das Arbeitsinspektorat in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid den Standpunkt vertrat, der Mitbeteiligte haben gegen die letztzitierte Vorschrift verstoßen. Diese lautet:
"Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad, bei denen nach den Bestimmungen des Absatzes 2 Schutzblenden nicht vorhanden sein müssen, haben sich die Dienstnehmer in sicherer Weise anzuseilen."
Ein wesentliches Tatbestandselement in Ansehung einer Verwaltungsübertretung nach dieser Vorschrift bildet die "Dachneigung von mehr als 20 Grad", was sohin Gegenstand einer tauglichen, fristgerechten Verfolgungshandlung hätte sein müssen, um die Verfolgungsverjährung auszuschließen. Dies ist jedoch nach der Aktenlage nicht der Fall; insbesondere ergibt sich solches auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Ladungsbescheid vom 5. November 1991.
Daraus folgt, daß die belangte Behörde (worauf sie in der Gegenschrift zutreffend verweist) das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten - ungeachtet der mangelhaften Begründung des angefochtenen Bescheides - im Ergebnis zu Recht eingestellt hat.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz war im Grunde des § 47 Abs. 4 VwGG abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020262.X00Im RIS seit
20.11.2000