TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/4 94/02/0059

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §51 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 5. Juli 1993, Zl. UVS-8/38/2-1993, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und der damit vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 2. April 1993 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verhängt. Am 19. April 1993 wurde der Beschwerdeführer aus dem polizeilichen Gefangenenhaus entlassen.

Mit Beschwerde vom 29. April 1993, bei der belangten Behörde eingelangt am 3. Mai 1993, beantragte der Beschwerdeführer die bis 19. April 1993 aufrecht erhaltene Anhaltung in Schubhaft für verfassungs- und allenfalls rechtswidrig zu erklären. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß "die angefochtene Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig festgestellt" werde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 30. November 1993, Zl. B 1465/93, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 51 Abs. 1 FrG räumt im Lichte des Art. 6 Abs. 1 PersFrG jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, somit allen bereits festgenommenen oder angehaltenen Personen das Beschwerderecht ein. Dem in Freiheit befindlichen Adressaten eines Schubhaftbescheides steht dieses Beschwerderecht nicht zu. Aus dieser Bestimmung ergibt sich darüber hinaus, daß dieses Beschwerderecht dem im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits Freigelassenen ebenfalls nicht mehr zusteht.

Nach dieser Bestimmung steht sohin das Beschwerderecht an den Unabhängigen Verwaltungssenat nur den tatsächlich festgenommenen oder angehaltenen Personen zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0180 und vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0424, sowie zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 5a Fremdenpolizeigesetz das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.Februar 1994, Zl. 94/02/0003). Daraus folgt, daß die belangte Behörde, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der an sie erhobenen Beschwerde nicht mehr in Schubhaft war, diese als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte. Dadurch, daß die belangte Behörde statt dessen die Beschwerde einer meritorischen Erledigung zugeführt hat, hat sie den Beschwerdeführer allerdings in keinem Recht verletzt.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020059.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten