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60/02 Arbeitnehmerschutz;Norm
AAV §84 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. September 1993, Zl. UVS-04/22/514/92, betreffend Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als ein gem. § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung einer näher bezeichneten OHG nach außen berufener Gesellschafter schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß in einer Verkaufsstelle der OHG in der sogen. Shopping City Süd (SCS) in Vösendorf am 26. September 1990 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien, ohne daß diesen Waschwasser zur Verfügung gestellt gewesen sei. Dadurch habe er eine Übertretung nach § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG) in Verbindung mit § 84 Abs. 1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) begangen. Über ihn wurde deswegen eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt, mitgeteilt, daß auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet wird und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung relevanten Umständen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0315, zugrundelag. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zu verweisen. Aus den dort genannten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020264.X00Im RIS seit
01.06.2001