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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des F in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Jänner 1993, Zl. MA 64-11-300/92/Str, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Jänner 1993, der dem Beschwerdeführer am 17. Juni 1993 zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer wegen der von ihm am 14. März 1990 begangenen Übertretungen des § 4 Abs. 5 und des § 5 Abs. 1 StVO bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der eingewendet wird, daß der angefochtene Bescheid dem § 31 Abs. 3 VStG widerspreche, weil er dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährung im Sinne dieser Gesetzesstelle zugestellt worden sei.
Die belangte Behörde, der gemäß § 35 Abs. 2 VwGG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, trat dem nicht entgegen.
Gemäß § 31 Abs. 3 VStG 1950 darf dann, wenn seit dem im Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre verstrichen sind, ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden. Ist Verjährung eingetreten, darf auch kein das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid ergehen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1977, Slg. Nr. 9447/A sowie das Erkenntnis vom 10. Oktober 1990, Zl. 90/03/0187).
Im vorliegenden Fall lief die Frist des § 31 Abs. 3 VStG am 14. März 1993 ab. Der dem Beschwerdeführer unbestritten erst am 17. Juni 1990 zugestellte, angefochtene Bescheid hätte daher von der belangten Behörde nicht mehr erlassen werden dürfen.
Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtBerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020295.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010