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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §43 Abs2 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 14. Dezember 1993, Zl. MA 64-PB/280/93, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Juni 1993 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gesamten 1. Wiener Gemeindebezirk in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr geltenden Kurzparkzone (höchstzulässige Parkdauer eineinhalb Stunden) gemäß § 45 Abs. 4 StVO abgewiesen.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 23. Februar 1993 sei für das gesamte Straßennetz innerhalb des 1. Wiener Gemeindebezirkes die im Spruch erwähnte, flächendeckende Kurzparkzone festgesetzt worden. Weiters sei mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom selben Tag auf Grund des § 43 Abs. 2a StVO das gesamte Straßennetz des 1. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt worden, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gleichen Bezirk "flächendeckend kundgemachten" Kurzparkzone beantragen könnten.
Das vom Beschwerdeführer nach § 45 Abs. 4 StVO ins Treffen geführte erhebliche persönliche Interesse daran, in der Nähe seines Wohnsitzes zu parken, falle jedoch im Hinblick auf die bereits gewährte Ausnahmegenehmigung für ein anderes Kraftfahrzeug weg, zumal weder erkennbar noch vom Beschwerdeführer der ihm obliegende Nachweis erbracht worden sei, daß die Benützung und die Abstellung mehrerer Fahrzeuge pro Person ein derartig relevantes persönliches Interesse darstelle, das von seinem Gewicht jenem vom Gesetzgeber angeführten Beispiel einer schweren "Körperverletzung" auch nur annähernd gleichkommen würde. Dem erheblichen persönlichen Interesse eines Bewohners des 1. Bezirkes, der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges sei, sei durch die Erteilung einer fahrzeugbezogenen Ausnahme in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden, während für die Erteilung einer weiteren Ausnahmegenehmigung keinerlei rechtlich relevantes Interesse erkennbar sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 2a StVO kann die Behörde, um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Benützung von - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Personen- oder Kombinationskraftwagen gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.
Nach § 45 Abs. 4 StVO kann eine Bewilligung für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens einem Jahr erteilt werden. Der Antragsteller muß in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnhaft und Zulassungsbesitzer eines Personen- oder Kombinationskraftwagens sein und muß ein erhebliches persönliches Interesse nachweisen, in der Nähe seines Wohnsitzes zu parken.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die in den §§ 43 Abs. 2a und 45 Abs. 4 StVO vorgesehene Ausnahmebewilligung sei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut "dem Bewohner und nicht dem Kraftfahrzeug" zu erteilen. Die belangte Behörde habe die Anknüpfung zu Unrecht an das Kraftfahrzeug vorgenommen. § 45 Abs. 4 StVO biete keine Handhabe dafür, die Ausnahmebewilligung des Bewohners auf ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu beschränken, wenn dieser Zulassungsbesitzer mehrerer Kraftfahrzeuge sei. Vielmehr habe die Behörde dem Bewohner für jedes seiner Fahrzeuge eine gesonderte Bewilligung zu erteilen.
Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:
Einem allenfalls bestehenden, nach § 45 Abs. 4 zweiter Satz StVO erforderlichen "erheblichen persönlichen Interesse" des Beschwerdeführers wurde bereits durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für ein bestimmtes Kraftfahrzeug Rechnung getragen. Daß dieses "erhebliche persönliche Interesse" - welches im übrigen nicht näher erörtert wird - derart gravierend sei, daß mit der erwähnten Ausnahmebewilligung allein nicht das Auslangen gefunden werden könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Damit hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht die Erteilung einer weiteren Ausnahmebewilligung verweigert, zumal es der Beschwerdeführer unterläßt, die Wesentlichkeit der von ihm behaupteten Verfahrensmängel darzutun. Insbesondere ist dies in Hinsicht auf die Unterlassung der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erkennbar, sodaß sich der Gerichtshof nicht weiter mit der Frage auseinanderzusetzen braucht, ob die belangte Behörde überhaupt dazu verpflichtet gewesen wäre.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich für seinen Standpunkt der rechtswidrigen "Anknüpfung an ein Kraftfahrzeug" die Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 32/1993 (über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe nach dem Wiener Parkometergesetz) behauptet, genügt der Hinweis, daß diese Verordnung für die Erledigung des vorliegenden Beschwerdefalles nicht präjudiziell ist.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020053.X00Im RIS seit
12.06.2001