TE Vwgh Beschluss 1994/3/4 93/02/0323

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Veröffentlicht am 04.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs2;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des H in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Juni 1993, Zl. VwSen-101227/2/Sch Rd, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, nach einem zeitlich und örtlich näher umschriebenen Verkehrsunfall mit Personenschaden nicht sofort angehalten, an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt sowie nicht sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt zu haben. Dadurch habe er Übertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a, nach § 4 Abs. 1 lit. c und nach § 4 Abs. 2 StVO 1960 begangen. Über ihn wurden drei Geldstrafen von je S 1.500,-- verhängt.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschwerdeführer gibt an, er habe sich zum Tatzeitpunkt in einer "äußerst instabilen körperlichen und geistigen Verfassung durch eine dreifache biorythmische Negativlage" befunden; er bestreitet damit sein Verschulden an den ihn zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen. Er rügt ferner die Strafbemessung, weil die verhängten Strafen seinem "Einkommens- und Schuldgehalt" nicht angemessen seien.

Er macht damit nicht geltend, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im beschriebenen Sinn abhinge. Dies gilt sowohl für die im Zusammenhang mit dem bestrittenen Verschulden zu beurteilende Tatfrage als auch für die Strafbemessung. Da S 10.000,-- übersteigende Geldstrafen nicht verhängt worden sind, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020323.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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