TE Vwgh Beschluss 1994/3/8 AW 93/07/0049

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/11 Grundbuch;

Norm

GBG 1955 §20;
GBG 1955 §73;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, des H, des G, des J und der C W in X, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in I, der gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Oktober 1993, Zl. 710.937/06-OAS/93, betreffend Anteilsrechte (mitbeteiligte Parteien: 1. D, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in I, 2. Agrargemeinschaft X, vertreten durch den Obmann V, X 56), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, daß den Liegenschaften EZ 51 und 52 zusammen ein Anteilsrecht im Umfang von 14,82 Anteilen an der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft zusteht.

Die Beschwerdeführer haben ihre dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Zwingende öffentliche Interessen stünden nicht entgegen, andererseits "möchten die Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung im Grundbuch anmerken lassen, um damit den Gutglaubenserwerb eines allfälligen Kaufinteressenten bezüglich der EZ 52 zu verhindern".

Die belangte Behörde hat zur aufschiebenden Wirkung nur mitgeteilt, daß der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Die mitbeteiligte Partei "Agrargemeinschaft X" ist dem Antrag der Beschwerdeführer auf aufschiebende Wirkung beigetreten und hat dazu ausgeführt, auf andere Weise entstehe eine gewisse Rechtsunsicherheit über die Stimmrechte der Teilinhaber der Stammsitzliegenschaft, außerdem werde dadurch ein allenfalls nicht erforderlicher Verwaltungsaufwand entstehen.

Der Mitbeteiligte D hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen, zumal eine Vollstreckung begrifflich nicht möglich sei, und seine Rechte durch die aufschiebende Wirkung beeinträchtigt wären.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage fragt es sich tatsächlich, welche Vollstreckungsschritte die Beschwerdeführer im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu befürchten hätten. Darüber hinaus erscheint es zumindest zweifelhaft, daß eine "Anmerkung der aufschiebenden Wirkung" grundbuchsrechtlich überhaupt zulässig wäre (§§ 20, 73 GBG). Die Beschwerdeführer machen somit keine unverhältnismäßigen Nachteile für den Fall geltend, daß die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt würde.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war deshalb nicht stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1993070049.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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