TE Vwgh Beschluss 1994/3/8 94/05/0038

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache des F in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der NÖ LReg vom 22. Dezember 1993, Zl. R/1-V-91002/04, betreffend Erteilung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1) Franz und Johanna S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in P, 2) Marktgemeinde Atzenbrugg, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid der Nö Landesregierung vom 22. Dezember 1993 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. Dezember 1993 zugestellt. Die 6-wöchige Frist, innerhalb der gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen ist, ist daher am Montag, den 7. Februar 1994 abgelaufen. Die vorliegende Beschwerde wurde am 8. Februar 1994 bei der Post aufgegeben. Die Beschwerde ist damit nicht rechtzeitig erhoben worden und war gemäß § 34 Abs. 1 wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050038.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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