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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §413;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der X-Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Rechtsanwalt H, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 20. Dezember 1993, Zl. IVb-69-34/1992, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Vorarlberger Gebietskrankenkasse, Dornbirn, Jahngasse 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid der mitbeteiligten Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 3. Juni 1992 wurde
I. festgestellt, daß U für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Juli 1991 und vom 1. September bis 31. Oktober 1991 aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG unterlegen sei, II. ausgesprochen, daß gemäß den §§ 51, 54 ASVG für den genannten Zeitraum Beiträge in der in der Beilage angeführten Höhe von S 4.277,99 nachverrechnet und III. gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 612/1982 die zu entrichtenden Verzugszinsen bis einschließlich 3. Juni 1992 in der in der Beilage angeführten Höhe von S 277,59 festgestellt und vorgeschrieben würden.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Einspruch.
Der Landeshauptmann von Vorarlberg entschied mit Bescheid vom 23. März 1993 zunächst nur über den Einspruch gegen den Punkt I. des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und bestätigte die festgestellte Versicherungspflicht.
Der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Arbeit und Soziales mit Bescheid vom 30. September 1993 teilweise Folge und stellte in Abänderung des bekämpften Einspruchsbescheides fest, daß U in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Juli 1991 und vom 1. Oktober bis 31. Oktober 1991 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei, in der Zeit vom 1. September bis 30. September 1991 jedoch lediglich in der Unfallversicherung versichert gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zur Zl. 93/08/0257 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Über sie wurde bisher noch nicht entschieden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die Punkte II. und III. des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 3. Juni 1992 teilweise Folge und stellte in Abänderung dieses Bescheides fest, daß die Beschwerdeführerin aufgrund näher angeführter Bestimmungen des ASVG verpflichtet sei, II. für die Zeiträume, in denen sie nach dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 30. September 1993 voll- oder teilversichert gewesen sei, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von S 3.097,55 nachzuentrichten, und III. bis einschließlich 3. Juni 1992 Verzugszinsen in der Höhe von S 204,47 zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten deshalb verletzt erachtet, weil ihr zu Unrecht Nachzahlungen vorgeschrieben worden seien, obwohl U nicht pflichtversichert gewesen sei. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, es sei ihr bewußt, daß die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom Ergebnis des zur Zl. 93/08/0257 anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof abhänge, weil die Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beträge für den Fall nicht bekämpft werde, daß der genannten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht Folge gegeben werde. Sie rege daher an, über die vorliegende Beschwerde erst nach der Entscheidung über die Vorbeschwerde zu entscheiden. Im Anschluß daran faßt die Beschwerdeführerin kurz zusammen, aus welchen Gründen ihrer Auffassung nach U in den obgenannten Zeiträumen in keinem die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Versicherungspflicht im Verfahren betreffend die Beitragspflicht eine Vorfrage (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. November 1978, Slg. Nr. 9689). Da vor Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend die Beitragsnachverrechnung vom Bundesminister für Arbeit und Soziales über die Versicherungspflicht der U bereits rechtskräftig entschieden worden war, durfte die belangte Behörde (ungeachtet ihrer bis dahin bestehenden Bindung an die eigene Hauptfragenentscheidung: vgl. das Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0332) diese Frage nicht neuerlich aufrollen (vgl. das Erkenntnis vom 6. Februar 1990, Zl. 89/08/0357). Die belangte Behörde hatte daher bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom Bestehen der Versicherungspflicht im strittigen Zeitraum aufgrund des Bescheides des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 30. September 1993 auszugehen (vgl. Erkenntnis vom 29. September 1992, Zl. 92/08/0154).
Da andere Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommenen Beitragsnachverrechnung in der Beschwerde nicht erhoben wurden und auch sonst nicht erkennbar sind, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG, und zwar wegen Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Der "Anregung" zum Zuwarten mit der vorliegenden Entscheidung war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil auch im Falle einer Stattgebung der zur hg. Zl. 93/08/0257 anhängigen Beschwerde die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde sowohl aus verfahrensrechtlichen Gründen (Maßgeblichkeit des Bescheiderlassungszeitpunktes) als auch aus den Gründen des schon zitierten Erkenntnisses vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0332, nicht anders ausfallen könnte.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete SozialversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994080031.X00Im RIS seit
11.07.2001