TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/8 94/08/0005

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6 litb;
B-VG Art7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses beim Landesarbeitsamt Steiermark vom 7. Juli 1993, Zl. IVc 7022 B-Dr. J./Fe, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich im wesentlichen folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 4. Juni 1993 gab das Arbeitsamt Graz dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennenung von Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit keine Folge. Begründet wurde dies mit dem Hinweis, daß der Beschwerdeführer eine Landwirtschaft mit einem Einheitswert in der Höhe von S 61.000,-- bewirtschafte.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er darauf verwies, daß laut Übergabevertrag vom 24. April 1991 ein lebenslanges Wohnungs- und Ausgedingsrecht der Eltern mit einem Jahreswert in der Höhe von S 34.800,-- bestehe. Bedingt durch diese außergewöhnliche Belastung müßte daher seiner Ansicht nach die Bemessungsgrundlage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb korrigiert werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, daß das Arbeitslosenversicherungsgesetz eine Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Belastungen nicht vorsehe.

Mit Beschluß vom 30. November 1993, B 1440/93-8, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In seiner auftragsgemäß verbesserten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Nach § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.

Gemäß § 12 Abs. 3 gilt als arbeitslos im Sinne des Abs. 1 insbesondere nicht, wer selbständig erwerbstätig ist (lit. b).

Nach § 12 Abs. 6 leg. cit. gilt jedoch als arbeitslos, wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, dessen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellter Einheitswert S 54.000,-- nicht übersteigt (lit. b).

In der Beschwerde wird nicht in Abrede gestellt, daß der Beschwerdeführer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert in der Höhe von S 61.000,-- bewirtschaftet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 1988, Zl. 87/08/0303, ausgesprochen, gegen die bloße Ansknüpfung an die Höhe des Einheitswertes (also an den nach dem Bewertungsgesetz 1955 ermittelten Ertragswert und nicht an den konkreten Zufluß von Einkünften), die mit dem gesamten System der Sozialversicherung, auch im Leistungsrecht (vgl. u.a. §§ 292 Abs. 5 ASVG, 140 Abs. 5 B-SVG, 149 Abs. 5 GSVG, 36 Abs. 3 lit. Ad AlVG) im Einklang steht, keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes zu hegen (vgl. auch das Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 94/08/0001). Nach den Gesetzesmaterialien ist der Gesetzgeber nämlich für den Regelfall davon ausgegangen, daß bei einem Einheitswert in der damals festgesetzten Höhe die Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenzen der lit. a und c des § 12 Abs. 6 AlVG übersteigen, ja daß selbst bei einem geringeren Einheitswert diese Grenzwerte erreicht würden. Gegen die Richtigkeit dieser Annahmen und ihres weiteren Fortbestehens sind beim Gerichtshof vor dem Hintergrund des schon genannten allgemeinen Systems der Anknüpfung an steuerrechtlich ermittelte Ertragswerte einerseits und die Art dieser Ermittlung andererseits keine Bedenken entstanden. Er sieht sich daher nicht zu der vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof veranlaßt.

Da es beim Beschwerdeführer bereits an einer der gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich an der Arbeitslosigkeit, fehlt, wurde ihm das beantragte Arbeitslosengeld von der belangten Behörde zu Recht nicht zuerkannt. Die bloße Bezahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen allein gibt noch keinen Anspruch auf Auszahlung von Arbeitslosengeld.

Da es nach den obigen Ausführungen nicht auf den konkreten Zufluß von Einkünften ankommt, gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei gesundheitlich nicht in der Lage, die Land- und Forstwirtschaft derartig extensiv zu bewirtschaften, daß er daraus seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, ins Leere.

Die zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080005.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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