TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/10 93/15/0180

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.1994
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §34;
FinStrG §8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Dr. A in F, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat I) als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 6. Oktober 1993, Zl. B 58-6/92, betreffend Bestrafung wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Spruchsenat beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Feldbach als Finanzstrafbehörde erster Instanz verhängte über den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von S 15.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und verpflichtete den Beschwerdeführer unter einem gemäß § 185 FinStrG zum Ersatz der mit S 1.500,-- bestimmten Kosten des Verfahrens und der Kosten des allfälligen Vollzuges.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz ging dabei von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer sei Facharzt und habe in den Jahren 1984 bis 1986 T für Aufräumarbeiten in seinem Wohnhaus beschäftigt. Sie habe dort auch zu kochen und die Wäsche zu besorgen gehabt. In der Ordination des Beschwerdeführers habe die Genannte nicht aufgeräumt, wohl aber in zwei Räumen im Wohnhaus (einem kleinen Büro und einem Untersuchungszimmer), die für betriebliche Zwecke genutzt worden seien. Der Lohnverrechnerin des seit 15 Jahren für den Beschwerdeführer tätigen Steuerberaters sei von der Ehegattin des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, daß Frau T überwiegend im Privathaushalt tätig sei. Dies sei am Kontoblatt aber nicht vermerkt worden. In den Erläuterungen zur Einnahmen- und Ausgabenrechnung seien zwar Privatanteile betreffend den PKW, nicht aber beim Personalaufwand ausgeschieden worden. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz lastete es dem Beschwerdeführer als Fahrlässigkeit an, daß er bei einem einfachen Durchblättern der Einnahmen- und Ausgabenrechnung hätte feststellen müssen, daß Privatanteile nur für das Kraftfahrzeug, nicht aber für die Hausgehilfin berücksichtigt worden seien.

Dagegen berief der Beschwerdeführer, wobei er vor allem vorbrachte, er habe sich auf seinen Steuerberater verlassen können und die Entwürfe der Steuererklärungen nur auf offensichtliche Unrichtigkeiten überprüft; zur Überprüfung der Lohnverrechnung sei er mangels entsprechender Ausbildung gar nicht in der Lage gewesen.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem Argument als unbegründet ab, der Ordinationsbetrieb des Beschwerdeführers sei keineswegs so groß, daß er die Aufwendungen für eine überwiegend privat verwendete Haushaltshilfe als Ordinationskosten ohne weiters hätte übersehen können.

In seiner dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht verletzt, nicht bestraft zu werden. Er begründet dies damit, daß ihn kein Verschulden treffe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. macht sich der fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die in § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.

Der Beschwerdeführer bringt selbst ausdrücklich vor, er habe regelmäßig vor Abgabe der Steuererklärungen die Entwürfe derselben auf offensichtliche Unrichtigkeiten überprüft, jedoch bei den Personalaufwendungen keine Unrichtigkeiten entdecken können, weil die Namen der Empfänger nicht aufschienen. Ihm sei klar gewesen, daß Frau T nur im privaten Bereich tätig geworden sei und daß daher Lohnaufwendungen für sie nicht in den Lohnaufwendungen aufscheinen würden. Er habe daher nicht schuldhaft gehandelt.

Dem ist entgegenzuhalten, daß - wie der Verwaltungsgerichtshof z.B. in dem erst jüngst zu einem durchaus vergleichbaren Fall ergangenen Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 89/13/0051, ÖStZB 1994/5, 125, ausgesprochen hat - ein Abgabenpflichtiger dadurch, daß er sich zur Besorgung seiner steuerlichen Angelegenheiten anderer Personen bedient, nicht von jedweder finanzstrafrechtlicher Verantwortung befreit wird. Jedenfalls ist er zu einer stichprobenartigen Überprüfung der Tätigkeit der von ihm eingesetzten Personen verpflichtet. Mit Rücksicht darauf, daß der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ohnehin selbst zugibt, die Entwürfe der Steuererklärungen auf Unrichtigkeiten überprüft zu haben, muß der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben, weil es dem Beschwerdeführer jedenfalls als Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, daß er dabei nicht bemerkte, daß in den Jahren 1984 bis 1986 nur betreffend Kraftfahrzeuge Privatanteile ausgeschieden wurden, nicht aber beim Personalaufwand. Dieser Vorwurf ist dem Beschwerdeführer vor allem auch deshalb zu machen, weil für das Jahr 1985 in den Erläuterungen zur Einnahmen- und Ausgabenrechnung unter der Rubrik "V Personalaufwand" sogar der Name T aufscheint, ebenso für das Jahr 1986 unter der Rubrik "Abfertigungsrücklagenberechnung". Damit ist auch der Einwand des Beschwerdeführers entkräftet, der Name T sei nicht aufgeschienen und er hätte deshalb gar nicht bemerken können, daß Lohnaufwendungen für diese Arbeitskraft als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien.

Da sich sohin der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150180.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten