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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des G in Wien, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. September 1993, Zl. 4.342.790/1III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Am 30. März 1993 beantragte er durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, ihm Asyl zu gewähren. Hiebei gab er an, sich unter einer bestimmten Anschrift in Wien aufzuhalten.
Das Bundesasylamt lud den Beschwerdeführer als Partei zu seiner Einvernahme für den 15.. April 1993, wobei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, daß er dann, wenn er dieser Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie z.B. Krankheit, nicht nachkomme, damit rechnen müsse, daß sein Antrag gemäß § 19 Asylgesetz 1991 abgelehnt werde. Diese Ladung wurde dem ausgewiesenen Vertreter des.Beschwerdeführers am 9. April 1993 zugestellt.
Mit Bescheid vom 19. April 1993 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl ab; hiebei stützte es sich auf § 19 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991.
In seiner Berufung dagegen führte der Beschwerdeführer aus, daß die Ladung nur zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, nicht jedoch ihm an seiner aktenkundigen Anschrift zugestellt worden sei; er sei deshalb nicht ordnungsgemäß geladen worden. Da die Verständigung seines Rechtsfreundes ihn nicht fristgerecht erreicht habe, liege der Abweisungsgrund gemäß § 19 des Asylgesetzes 1991 nicht vor. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 23. September 1993 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 des Asylgesetzes 1991 ab; die Ladung für den 15. April 1993 sei gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz zu Handen des ausgewiesenen Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten vorzunehmen gewesen; da auch eine ausreichende Vorbereitungsfrist zur Verfügung gestanden sei, trete die Rechtsfolge des § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 ein, da der Beschwerdeführer der Ladung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem "Recht auf Asylgewährung gemäß § 2 Abs. 1 Asylgesetz" sowie im Recht auf Parteiengehör verletzt. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, daß er "trotz korrekter Ladung unentschuldigt zur Einvernahme nicht erschienen wäre". Es dürfe nämlich die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz nicht dahingehend verstanden werden, daß eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten die Behörde in jedem Fall von ihrer Pflicht entbinde, "die Partei selbst zu verständigen". Vielmehr sei bei Anwendung dieser Bestimmung auf Grund des Inhaltes der zuzustellenden Schriftstücke "zu unterscheiden", ob eine Zustellung nur zu Handen des ausgewiesenen Vertreters ausreiche, oder ob nicht zusätzlich eine unmittelbare Verständigung der Partei selbst notwendig sei, um deren Rechtsschutzbedürfnis genüge zu tun. Gerade eine Ladung, die ausdrücklich auf das Erfordernis persönlichen Erscheinens hinweise, könne nur dann wirksam erfolgen, wenn der zu Ladende tatsächlich verständigt werde. Wenn der Bevollmächtigte - wie im vorliegenden Fall - keine Möglichkeit habe, mit der von ihm vertretenen Partei Kontakt aufzunehmen, um sie von der zu seinen Handen zugestellten Ladung zu verständigen, dürfe jedenfalls das Verfahren nicht ohne Anhörung der Partei zu Ende geführt werden. Es wäre daher Aufgabe der Behörde gewesen, den Beschwerdeführer neuerlich zu laden und diese Ladung nicht nur zu Handen seines Vertreters, sondern auch dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen. Eine ordnungsgemäße Ladung und die darauffolgende Vernehmung des Beschwerdeführers wäre durchaus geeignet gewesen, eine andere Entscheidung der Behörde herbeizuführen. Die Behörde habe daher das Parteiengehör verletzt, wodurch das Asylverfahren in entscheidungswichtigen Punkten unzulänglich geblieben sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit, des angefochtenen Bescheides darzutun
Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz hat die Behörde, wenn ihr gegenüber eine im Inland wohnende Person zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Mangels einer, diese Vorschrift ändernden oder - im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers - ergänzenden Bestimmung im Asylgesetz 1991 war daher die belangte Behörde verpflichtet, die Ladung ausschließlich an den (namhaft gemachten) Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, eine ordnungsgemäße Ladung bedürfe, wenn sie das persönliche Erscheinen des Geladenen vor der Behörde verlange, zusätzlich einer "unmittelbaren Verständigung" des Geladenen, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Der Beschwerdeführer vermag daher mit dem diesbezüglichen Vorbringen einen Zustellmangel nicht aufzuzeigen, insbesondere da er auch nicht darlegt, warum eine Verständigung des Beschwerdeführers durch seinen Vertreter zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der Ladung und dem der geplanten Einvernahme nicht möglich gewesen sein. sollte.
Da der Beschwerdeführer nicht bestreitet, der Ladung keine Folge geleistet zu haben und er auch der Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, er habe eine vorhergehende Entschuldigung unterlassen, nicht entgegentritt, kann in der Auffassung der belangten Behörde, die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 seien erfüllt und demgemäß der Asylantrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, sich aber darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ist er auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 AVG dann nicht herbeigeführt werden kann, wenn sich der Beschwerdeführer k darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme i, geboten worden wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zlen. 94/19/0549, 0550, 0554, 0556 und 0557, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.
Da sich die Beschwerde sohin als nicht berechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
W i e n , am 10. März 1994
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190232.X00Im RIS seit
28.08.2001