Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §16 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Dr. H in X, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 15. Dezember 1992, Zl. 1653-2/92, betreffend Einkommensteuer 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde ergibt sich in Übereinstimmung mit der beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und den Verwaltungsakten folgendes:
Der Beschwerdeführer ist praktischer Arzt. Mit Bescheid der Ärztekammer für Vorarlberg, Wohlfahrtsfonds, vom 19. Dezember 1988 wurde seinem Antrag vom 16. Dezember 1988 auf Nachkauf der ihm mit Bescheid vom 6. Februar 1981 ermäßigten Fondsbeiträge zur Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 13a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg in Verbindung mit § 8a der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg stattgegeben und festgestellt, daß S 233.078,-- an ermäßigten Fondsbeiträgen zur Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung spätestens binnen 14 Tage nach Erhalt dieses Bescheides nachzuzahlen sind.
Der Beschwerdeführer hatte diesen Betrag für das Jahr 1988 als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4 Z. 1 EStG 1972 geltend gemacht. Das Finanzamt folgte nach einer die Jahre 1987 bis 1988 umfassenden Betriebsprüfung der Ansicht des Prüfers, es handle sich dabei um Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. und erließ nach Wiederaufnahme des Verfahrens einen entsprechend berichtigten Einkommensteuerbescheid 1988.
Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Berufung teilweise Folge, vertrat aber zu der geschilderten, allein strittig gebliebenen Frage des Betrages von S 233.078,-- ebenfalls die Meinung, es handle sich nicht um einen Pflichtbeitrag gemäß § 4 Abs. 4 Z. 1 EStG 1972.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Anerkennung des Betrages von S 233.078,-- als Pflichtbeitrag iS des § 4 Abs. 4 Z. 1 EStG 1972 verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 4 Abs. 4 Z. 1 EStG 1972 bestimmte:
"(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind auch
1. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen."
§ 13a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für
Vorarlberg lautet:
"Nachkauf von Beitragszeiten:
Wurde einem Teilnehmer am Wohlfahrtsfonds wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine Ermäßigung oder der Nachlaß der Fondsbeiträge zur Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung gewährt, kann dieser, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Satzung erlauben, die ermäßigten oder nachgelassenen Fondsbeiträge zur Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nachzahlen. Der Nachzahlungsbetrag ist sinngemäß nach § 11 (5) zu berechnen."
Gemäß § 13 Abs. 5 der zitierten Satzung ist für den Fall der Ermäßigung bzw. des Nachlasses der Beitragspflicht die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Ausmaß der Ermäßigung bzw. dem Nachlaß ganz oder teilweise ausgeschlossen.
Nach der hg. Judikatur kommt es für die Anerkennung von Beiträgen als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Z. 1 EStG 1972 darauf an, ob die entsprechenden Beiträge dem Abgabepflichtigen auf Grund eines Bescheides eines zuständigen Kammerorgans zwingend zur Entrichtung auferlegt wurden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 2. März 1993, Zl. 93/14/0003, sowie Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch Rz 87 zu § 4 EStG 1972).
Wie sich dazu im vorliegenden Fall aus dem Bescheid des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg vom 19. Dezember 1988 in Verbindung mit dem ganz eindeutigen Wortlaut des § 13a der Satzung des Wohlfahrtsfonds (arg. "... kann dieser ... nachzahlen") ergibt, handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Betrag nicht um eine zwingend auferlegte Leistung, sondern um eine Summe, mit der sich der Beschwerdeführer Beitragszeiten nachkaufte, wodurch er vermied, iS des § 13 Abs. 5 der Satzung im Umfang der ihm zunächst bescheidmäßig gewährten Ermäßigung von Leistungen ausgeschlossen zu sein. Der Fall liegt damit nicht anders, als der eines Nachkaufs von Versicherungszeiten gemäß § 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. November 1978, BGBl. 624/1978, der mit dem hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1983, Zl. 81/13/0206, Slg. N.F. Nr. 5741/F entschieden wurde. Auch dort betonte der Verwaltungsgerichtshof, daß als Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z. 1 EStG 1972 nur jene Leistungen zu verstehen sind, denen sich der Steuerpflichtige nicht entziehen kann, die also nicht auf einem freiwilligen Entschluß beruhen.
Damit ist aber das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entschieden, weil sich bereits auf Grund des Beschwerdeinhaltes ergibt, daß der Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 19. Dezember 1988 vorgeschriebenen Leistung nicht verpflichtend unterworfen war, sondern die Bescheiderlassung durch seine Antragstellung freiwillig ausgelöst hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Mit Rücksicht auf die oben zitierte hg. Judikatur konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994150008.X00Im RIS seit
20.11.2000