TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/10 94/19/0609

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §11;
AVG §63 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Juni 1993, Zl. 4.340.875/1-III/13/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Juni 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. September 1992, betreffend Asylgewährung zurückgewiesen. Hiezu wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer seine Berufung trotz einer dem Gesetz entsprechenden Rechtsmittelbelehrung bei einer unzuständigen Behörde, nämlich der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht habe und das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelangt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die belangte Behörde unrichtigerweise davon ausgegangen sei, er habe die Berufung bei einer unzuständigen Einbringungssstelle eingebracht. Richtig sei vielmehr, daß er die Berufung mittels eingeschriebener Postsendung - wobei der Poststempel das Datum 9. Oktober 1992, 20.00 Uhr trage und die Aufgabenummer des eingeschriebenen Briefes 386a sei - bei der dafür zuständigen Behörde, nämlich beim Bundesasylamt Linz eingebracht habe. Zum Beweis dafür wies er auf den der Beschwerde in Fotokopie beiliegenden Aufgabeschein des Postamtes Linz hin.

Dem Beschwerdeführer, der mit diesem Vorbringen, weil ihm nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten Parteiengehör nicht eingeräumt worden war, nicht unter das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG fällt, ist zwar darin zuzustimmen, daß der die Berufung darstellende Schriftsatz vom 8. Oktober 1992 an das Bundesasylamt gerichtet ist. Auch der in Fotokopie vorgelegte Postaufgabeschein führt in dem, vom Absender auszufüllenden Teil als Empfänger der am 9. Oktober 1992 unter der Aufgabenummer 386a aufgegebenen Briefsendung das Bundesasylamt in Linz an. Das in den vorgelegten Verwaltungsakten befindliche, den im Aufgabeschein getroffenen Postvermerken entsprechende Postkuvert ist allerdings - wie auch der Beschwerdeführer über Vorhalt des Berichters eingeräumt hat - eindeutig an die Bundespolizeidirektion in Linz adressiert. Dafür, daß dieses Postkuvert einen Schriftsatz betreffend einen "anderen Sachgegenstand" enthalten habe - wie das der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang freilich ohne nähere Begründung behauptet hat - fehlt jeder Anhaltspunkt. Es wäre aber mit diesem Vorbringen - abgesehen davon, daß es den Angaben in der Beschwerde widerspricht - für den Beschwerdeführer selbst für den Fall nichts gewonnen, daß es tatsächlich zuträfe. Denn es würde damit eine Einbringung der gegenständlichen Berufung beim Bundesasylamt innerhalb der Berufungsfrist - ausschließlich dieser Umstand ist im vorliegenden Fall relevant - nicht dargetan, weshalb auch die in diesem Zusammenhang beantragten Beweise entbehrlich sind. Es kann daher der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, daß der Beschwerdeführer die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht hat.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung entschieden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.

Da der Bescheid des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer

z. Hd. seines Vertreters unbestrittenermaßen am 1. Oktober 1992 zugestellt wurde, war die Berufung - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ausgeführt - beim Bundesasylamt oder beim Bundesminister für Inneres einzubringen, und zwar bis längstens 15. Oktober 1992. Die Weiterleitung der vom Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachten Berufung an eine zuständige Einbringungsstelle, und zwar an das Bundesasylamt, erfolgte jedoch erst am 19. Oktober 1992 - somit nach Ablauf der Berufungsfrist - durch einen Boten der Behörde.

Die belangte Behörde hat daher die Berufung des Beschwerdeführers zu Recht als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190609.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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