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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des E in B, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Juli 1993, Zl. 4.335.526/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, der am 27. Jänner 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 3. April 1992, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 11. Juli 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, habe er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 20. März 1992 angegeben, er sei seit 1982 Mitglied einer christlichen Organisation gewesen. Sein Vater sei kein Christ gewesen, sondern habe einer Geheimgesellschaft namens "Ugboni" angehört, welche sich mit schwarzer Magie befasse, und sei von 1989 bis 1991 deren Vorsitzender gewesen. Nach dem Tod seines Vaters hätten fünf Mitglieder dieser Gesellschaft den Beschwerdeführer zuhause aufgesucht und ihn aufgefordert, die Nachfolge seines Vaters anzutreten. Der Beschwerdeführer lehne als Christ diese "teuflische" Gesellschaft ab und habe den nach Ablauf einer dreitägigen Überlegungsfrist wieder bei ihm vorsprechenden Mitgliedern dieser Gesellschaft mitgeteilt, nicht für dieses Amt zur Verfügung zu stehen. Man habe ihn daraufhin gewarnt, sich nicht mit den Mitgliedern anzulegen, weil man ihn anderenfalls töten würde. Er sei hierauf, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei, geflüchtet; im Fall seiner Rückkehr werde er mit Sicherheit von den Mitgliedern getötet werden.
In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer ergänzend geltend gemacht, er habe von seiten der Obrigkeit keinen Schutz zu erwarten gehabt, weil die Macht der Ugboni-Sekte in seinem Heimatland sehr groß sei und ihr zahlreiche Polizeioffiziere und höhergestellte Persönlichkeiten als Mitglieder angehörten. Eine Rückkehr sei ihm nicht möglich, weil der Staat weder gewillt noch in der Lage sei, ihm Schutz zu gewähren.
Die belangte Behörde - die im Beschwerdefall das Asylgesetz 1991 anzuwenden hatte, weil das Verfahren bei ihr am 1. Juni 1992 bereits anhängig war (§ 25 Abs. 2 leg. cit.) - hat der Berufung des Beschwerdeführers deshalb keine Folge gegeben, weil es sich bei den von ihm beschriebenen Drohungen der angeführten Sekte um das Vorgehen von Privatpersonen und nicht um konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende oder von diesen geduldete Verfolgung aus den in § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) angeführten Gründen handle. Dieser Argumentation der belangten Behörde ist unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde erster Instanz vorgetragenen Sachverhaltes beizupflichten, weil sich daraus nicht ergibt, daß die ihm gegenüber ausgesprochenen Drohungen von staatlichen Stellen ausgegangen oder sonst dem Staat zuzurechnen wären.
Wohl war die belangte Behörde zu einem Eingehen auf die in der Berufung enthaltene Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens, mit dem der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, sein Heimatland sei weder im Stande noch in der Lage, ihm Schutz zu gewähren, zufolge § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991, gemäß dem sie ihrer Entscheidung grundsätzlich das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz zugrunde zu legen hat, nicht befugt. Daß sie dennoch auf dieses Vorbringen eingegangen ist, kann den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzen, weil sie daraus keine die Beurteilung des erstinstanzlichen Vorbringens beeinflussenden Schlüsse gezogen hat, und somit auch bei gebotener Außerachtlassung des Berufungsvorbringens zu keinem anderen Bescheid gelangt wäre.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde wieder geltend macht, er hätte bei staatlichen Stellen keinen Schutz finden können, ist ihm entgegenzuhalten, daß es ihm mit diesem Vorbringen, welches in seinen erstinstanzlichen Angaben nicht enthalten war, zufolge der angeführten Regelung des § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 nicht gelingen kann, eine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Daß aber das erstinstanzliche Verfahren mit einem offenkundigen Mangel belastet wäre, der gemäß § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 die belangte Behörde verpflichtet hätte, eine Ergänzung oder Wiederholung des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens anzuordnen, hat er in der Beschwerde nicht behauptet.
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne abzuweisen.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190541.X00Im RIS seit
20.11.2000