TE Vfgh Erkenntnis 1991/10/7 B839/91

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Veröffentlicht am 07.10.1991
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Oö GVG 1975 §15 Abs1

Leitsatz

Keine Beschwer des Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens bei Genehmigung des Zuschlags durch die Grundverkehrsbehörde; Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers daher zu Recht

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin von Grundstücken in EZ 48 KG Hintstein, die im Wege der Zwangsversteigerung dem Meistbietenden zugeschlagen wurden. Die Bezirksgrundverkehrskommission Weyer stellte mit Bescheid vom 8. Februar 1991 unter Berufung auf §15 Abs3 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1975 - Oö. GVG 1975, LGBl. 53, fest, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§4 bis 6 Oö. GVG 1975 nicht widerspreche.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung mit Bescheid vom 29. April 1991 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß gemäß §15 Abs1 Oö. GVG 1975 im Verfahren nach den §§14 ff. Oö. GVG 1975 lediglich der Meistbietende und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Parteistellung hätten. Der im Exekutionsverfahren verpflichteten Partei komme daher im Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde nicht Parteistellung zu und damit auch nicht das Recht, den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission mit Berufung anzufechten.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, mit der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte "auf umfängliches und objektives Verfahren", ein Verstoß gegen Art5 MRK ("das Recht auf Freiheit und due process of law") sowie sinngemäß die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. etwa VfSlg. 11754/1988 mwH) - Beschwerde erwogen:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Übertragung des Eigentums an Grundstücken der Beschwerdeführerin als verpflichteter Partei in einem Versteigerungsverfahren an den Meistbietenden zugestimmt worden war, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Darin liegt die Verweigerung einer Sachentscheidung, durch die die Beschwerdeführerin, wenn die belangte Behörde die Berufung zu Unrecht zurückgewiesen hätte, nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden wäre.

2. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Beschluß VfSlg. 9452/1982 sowie im Erkenntnis VfSlg. 11210/1987 zu §15 Abs1 Oö. GVG 1975 mit eingehender Begründung dargelegt hat, mangelt dem Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens bei Genehmigung des Zuschlages jede Beschwer.

Mangels eines Eingriffes in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durch den erstinstanzlichen Bescheid ist die von ihr dagegen erhobene Berufung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Demnach ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden.

Da die Berufung der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen wurde, ist es ausgeschlossen, daß sie durch den angefochtenen Bescheid in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (etwa den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, in Art6 MRK verbürgten Rechten auf ein faires Verfahren) oder - da Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht hervorgekommen sind (vgl. VfSlg. 11210/1987) - wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde (vgl. zB VfSlg. 9326/1982).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war ebenfalls abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid von einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG erlassen wurde und die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

4. Diese Beschlüsse konnten in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B839.1991

Dokumentnummer

JFT_10088993_91B00839_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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