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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §63 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des A in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Asylwesens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Die vorliegende, am 24. August 1993 eingebrachte Säumnisbeschwerde gemäß § 132 B-VG wurde im wesentlichen darauf gestützt, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. November 1992 abgewiesen worden sei und daß die belangte Behörde über die dagegen vom Beschwerdeführer am 24. November 1992 erhobene Berufung noch nicht entschieden habe.
Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde unter Vorlage einer Ablichtung der am 1. Dezember 1993 beim Bundesasylamt mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer die Berufung zurückgezogen habe.
Durch diese Erklärung wurde der vorliegenden Säuminsbeschwerde der Boden entzogen, setzt sie doch eine aufrechte Berufung voraus, über die der Verwaltungsgerichtshof anstelle der belangten Behörde entscheiden könnte.
Es war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 VwGG (vgl. dazu u.a. den hg. Beschluß vom 20. Mai 1980, Slg. 10.141/A).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190668.X00Im RIS seit
20.11.2000