TE Vfgh Erkenntnis 2007/2/27 B1729/06

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
DSt 1990 §1, §16 Abs6
StGB §34 Abs2

Leitsatz

Feststellung einer Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalbangemessener Frist durch überlange Verfahrensdauer in einemDisziplinarverfahren gegen eine Rechtsanwältin wegen Verletzung vonBerufs- und Standespflichten in Zusammenhang mit der Übernahme einerTreuhandverpflichtung zur Lastenfreistellung vonLiegenschaftsanteilen im Rahmen eines Kauf- undWohnungseigentumsvertrags; Aufhebung des angefochtenen Bescheides imUmfang des Strafausspruches; im Übrigen Abweisung der Beschwerde

Spruch

I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gemäß Art6 Abs1 EMRK verletzt worden.

Der Bescheid wird im Strafausspruch aufgehoben.

II. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden. Insofern wird die Beschwerde abgewiesen.

III. Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin die mit € 1.260,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit Bescheid des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 2. Dezember 2003 wurde die Beschwerdeführerin der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und (teilweise auch) der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt und zu einer Geldbuße von € 6.000,- sowie zum Ersatz der anteiligen Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt. Begründend wird ausgeführt, sie habe zu Punkt I

"A/ (Verfahrenskomplex D 59/98 des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien)

1. die von ihr im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag zwischen der prot. Firma H T R Gesellschaft mbH und R B vom 9. Oktober 1997 übernommene Treuhandverpflichtung zur Lastenfreistellung der kaufgegenständlichen Liegenschaftsanteile nicht erfüllt;

2. ohne Zustimmung der Masseverwalterin im Konkurs der prot. Firma H T R Gesellschaft mbH und der Treugeberin C-B den Treuhandbetrag aus diesem Kaufvertrag vom 5. Februar 1998 an Rechtsanwalt Dr. A A überwiesen;

3. eine Verlängerung der per 31. Dezember 1997 endenden Treuhandfrist telefonisch mit einem unbekannt gebliebenen Mitarbeiter der C-B bis zu einem nicht genau definierten Zeitpunkt 'Mitte 1998' erwirkt;

4. die Lastenfreistellung des Kaufgegenstandes zu dem anlässlich der Treuhandrevision ihrer Kanzlei zu GZ ... des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 2. März 1998 vereinbarten Termin (16. März 1998) nicht erwirkt;

5. Die im Zusammenhang mit dem Bauauftrag des R B an die L R und Handelsges.m.b.H. vom 9. Oktober 1997 und des Kaufvertrages vom 31. Oktober 1997 zwischen der prot. Firma H T R Gesellschaft mbH und

I S übernommenen Treuhandschaften dem anwaltlichen Treuhandbuch der Rechtsanwaltskammer Wien, dessen freiwilliger Treuhandrevision sie angehörte, nicht gemeldet;

6. Entgegen den Treuhandbedingungen im Kaufvertrag vom 16. Dezember 1996 zwischen der prot. Firma H T R Gesellschaft mbH und

G S den erst zum Teil treuhändig erlegten Kaufpreis zur Lastenfreistellung der Liegenschaft verwendet und als Vertragsverfasserin anlässlich der bevorstehenden Parifizierung der kaufgegenständlichen Liegenschaft nicht Vorsorge getroffen, dass dieser Kaufvertrag durch Verfügbarkeit der kaufgegenständlichen 200/1000-Miteigentumsanteile verbücherungsfähig blieb;

B/ (D 92/01) in der Vertragssache der 'K 5 I GmbH' als Verkäuferin und des Käufers Univ.Prof. DDr. H M am 13. September 1999 für die Vertragserrichtung ein Honorar in der Höhe von ATS 73.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und am 2. Mai 2001 für den Fall, dass das Honorar nicht pünktlich bezahlt werde, mit einer Honorarforderung in mehr als doppelter Höhe für weitere behauptete Leistungen gedroht;

C/ (D 191/01) am 6. April 2001 im Vollmachtsnamen der H S zwei Kaufverträge über die in deren Eigentum stehenden Liegenschaften EZ ... und EZ ... und EZ ... mit der in eine Naheverhältnis zu ihr stehenden H Bau- und Handelsgesellschaft geschlossen, ohne eine dazu vereinbarte Bedingung aufzunehmen."

1.2. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: OBDK) vom 13. Dezember 2004 teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Teilschuldspruch zu Punkt I/A/4 aufgehoben. Zu Punkt I/B wurde auch das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung erkannt und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

"Die Disziplinarbeschuldigte wird zu Punkt I/A/4 von der dort zugrunde liegenden Anschuldigung freigesprochen.

Im Übrigen wird der gegen die Schuldsprüche gerichteten Berufung nicht Folge gegeben, wobei einzelne Schuldsprüche mit nachangeführten Modifikationen bestätigt und folgende Wortfolgen eingefügt werden:

        Zu Punkt I/A/1 nach '... 9.10.1997 übernommene ...' die

Wortfolge '... und bis 31.12.1997 befristete ...';

zu Punkt I/A/2 nach '... H T R Gesellschaft mbH und ...' die

Wortfolge '... ohne Zustimmung der Treugeberin ...';

zu Punkt I/A/3 nach '... 31.12.1997 endenden Treuhandfrist ...' die

Wortfolge '... entgegen der Ziffer 2 der zwischen dem ÖRAK und der

Bundessektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen abgeschlossenen Allgemeinen Bedingungen vom 7. Februar 1995 und den darauf abstellenden Vorgaben für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes ...'.

Die Disziplinarbeschuldigte wird für die ihr nach Maßgabe der vorangeführten Modifikationen weiterhin zur Last fallenden Disziplinarvergehen nach §1 Abs1 DSt gemäß §16 Abs1 Z2 DSt zur Disziplinarstrafe einer Geldbuße von

5000,-- (fünftausend) Euro

verurteilt."

2. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsausübung und auf ein faires Verfahren geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

3. Die OBDK legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Ausführungen in der Beschwerde entgegentritt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens nicht entstanden.

Die Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid daher nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

2.1. Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde zunächst vor, §1 Disziplinarstatut (im Folgenden: DSt 1990) denkunmöglich angewendet zu haben, weshalb sie in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt worden sei. Sie habe hinsichtlich des Spruchpunktes I/B des Bescheides des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien keine höheren Beträge als die in Rechnung gestellten angedroht, sondern zusätzliche Honorarforderungen geltend gemacht.

2.2. Der Beschwerdeführerin wurde weder der Antritt noch die Ausübung einer Erwerbsbetätigung verwehrt, sondern lediglich eine Geldstrafe über sie verhängt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 7910/1976) berühren Maßnahmen, etwa die disziplinäre Behandlung wegen Verletzung von Standespflichten, nicht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht gemäß Art6 StGG.

Die Beschwerdeführerin wurde daher nicht in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt.

3. Die Beschwerde ist jedoch insofern berechtigt, als sie die Nichtberücksichtigung der überlangen Dauer des Disziplinarverfahrens behauptet:

3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat das Verfahren vor den Disziplinarbehörden der Rechtsanwälte die Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd. Art6 EMRK zum Gegenstand (vgl. zB VfSlg. 15.840/2000, 17.339/2004). Die Beschwerde ist daher im Lichte der besonderen Garantien des Art6 Abs1 EMRK zu beurteilen. Demnach besteht ein Anspruch auf Erledigung eines Strafverfahrens binnen "angemessener Frist".

Nach dieser Rechtsprechung berechnet sich der Beginn der zu beurteilenden Verfahrensdauer mit jenem Zeitpunkt, zu dem ein Beschwerdeführer (hier: im Wege der Aufforderung zur Abgabe einer verantwortlichen Äußerung) Kenntnis von der gegen ihn eingeleiteten Untersuchung erlangt hat (vgl. VfSlg. 16.385/2001, 17.339/2004).

3.2. Die Aufforderung zur Abgabe einer verantwortlichen Äußerung durch den Disziplinarrat im Verfahren D 59/98 erging laut Akteninhalt am 8. April 1998; als Anfangszeitpunkt des Verfahrens ist daher dieser Tag anzusehen.

Das Verfahren endete in erster Instanz mit Bescheid des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 2. Oktober 2003 und wurde in zweiter Instanz mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 2004 abgeschlossen, der der Beschwerdeführerin am 24. August 2006 zugestellt wurde.

Die zu beurteilende Verfahrensdauer beträgt sohin 8 Jahre 4 Monate und 16 Tage.

3.3. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, die die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der Behörden, spielt die Bedeutung der Sache für den jeweiligen Beschwerdeführer als subjektives Element eine wichtige Rolle (vgl. EGMR 13.7.1983, Zimmermann und Steiner gegen die Schweiz, EuGRZ 1983, 482 [483]). Nicht die Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnisse der Behörde zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit einer Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001).

3.4. Im vorliegenden Fall fällt ins Gewicht, dass der Disziplinarrat im Verfahren D 59/98 zwischen der Bestellung eines neuen Untersuchungskommissärs am 1. März 2001 und einer Aufforderung zur Urkundenvorlage am 3. April 2002 untätig geblieben ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Bescheid der belangten Behörde am 13. Dezember 2004 verkündet worden ist, der Beschwerdeführerin jedoch erst am 24. August 2006 - das heißt mehr als ein Jahr und 8 Monate später - zugestellt wurde.

Die ungewöhnliche Dauer des Verfahrens - vor allem aber die Dauer bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides - ist dem Verhalten der Disziplinarbehörden zuzuschreiben; insbesondere kann der Beschwerdeführerin kein Vorwurf gemacht werden, das Verfahren unnötig verzögert zu haben. Für sie bestanden keine rechtlichen Möglichkeiten, auf die Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken (VfGH 6.6.2006, B3593/05).

Der Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, dass mehrere Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, und dass eine Komplexität der Angelegenheit vorlag, die sich schon aus der Anzahl der zur Last gelegten Taten ergibt. Dennoch sind keine besonderen Umstände hervorgekommen, die die Dauer des Verfahrens - insbesondere die Zustellung des angefochtenen Bescheides mehr als ein Jahr und 8 Monate nach dessen Verkündung - rechtfertigen könnten. Die Dauer des Verfahrens von insgesamt 8 Jahren 4 Monaten und 16 Tagen bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides ist nicht mehr als angemessen iSd. Art6 Abs1 EMRK zu beurteilen.

4. Der angefochtene Bescheid war nur im Umfang des Strafausspruches aufzuheben, weil die festgestellte Rechtsverletzung den Ausspruch über die Schuld unberührt lässt und eine Änderung nur im Rahmen der Strafbemessung gemäß §16 Abs6 DSt 1990 in Betracht kommt, insbesondere durch verfassungskonforme Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer als Milderungsgrund und der sinngemäßen Anwendung des §34 Abs2 StGB (vgl. VfSlg. 17.339/2004).

5. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

6. Da die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in keinem sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist, war die Beschwerde im Übrigen abzuweisen.

7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Sie beruht auf dem Umstand, dass die Beschwerde nur teilweise erfolgreich war (vgl. VfSlg. 14.492/1996, 16.385/2001, 17.339/2004). Im zugesprochenen Betrag ist USt. in Höhe von € 180,- enthalten.

8. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Verfahrensdauer überlange,Entscheidung in angemessener Zeit, Strafrecht, Strafbemessung,Erwerbsausübungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1729.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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