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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. September 1993, Zl. 4.343.244/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, der zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist ist, hat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. August 1993, mit dem sein Asylantrag abgewiesen und ihm die Asylgewährung versagt worden war, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 23. September 1993 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 1 Z.1 Asylgesetz 1991 ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer im "Recht auf Asylgewährung gemäß § 2 Abs. 1 Asylgesetz" und im Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt erachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß der Beschwerdeführer einer ihm zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellten Ladung des Bundesasylamtes für den 11. März 1993 ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen sei. Deshalb sei gemäß § 19 Abs. 1 Asylgesetz 1991, demzufolge Asylanträge in jedem Stand des Verfahrens abzuweisen seien, wenn der Asylwerber einer Ladung zu einer Vernehmung oder zu einer mündlichen Verhandlung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen sei, sein Asylantrag abzuweisen gewesen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Zeit zwischen Zustellung der Ladung und der geplanten Vernehmung keinen Kontakt zu seinem Rechtsvertreter gehabt. Dessen Erklärungen über den weiteren Verfahrensablauf habe er mangels ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache offenbar dahingehend falsch verstanden, daß er am weiteren Verfahren nicht mehr persönlich, sondern nur noch durch seinen Rechtsvertreter mitwirken müsse. Die Unterlassung einer Kontaktnahme mit diesem dürfe ihm nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren angelastet werden. Vielmehr wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, eine neuerliche Ladung an den Beschwerdeführer persönlich zu richten. Im übrigen habe die Ladung, die unter Verwendung des Formulares 5 zu § 19 AVG erfolgt sei, den ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit einer Terminverschiebung aus wichtigen Gründen enthalten. Eine ordnungsgemäße Ladung und die darauffolgende Vernehmung des Beschwerdeführers wären geeignet gewesen, eine andere Entscheidung der belangten Behörde herbeizuführen. Entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid habe er seinen Asylantrag nicht am 19. Februar 1992, sondern am 19. Februar 1993 gestellt.
Gemäß § 11 Asylgesetz 1991 findet auf das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung. Es sind daher im Verfahren nach dem Asylgesetz 1991 die Bestimmungen des § 19 AVG anzuwenden und es besteht somit für die vom Bundesasylamt entsprechend dieser Bestimmungen Geladenen gemäß § 19 Abs. 3 AVG die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, soferne sie nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten sind. Während jedoch nach § 19 Abs. 3 AVG bereits das Vorliegen eines triftigen Hindernisgrundes von dieser Verpflichtung entbindet und es keiner vorhergehenden Entschuldigung bedarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. April 1981, Zl. 17/0202/80) und die Verpflichtung der Ladung Folge zu leisten, nur unter den dort genannten Voraussetzungen sanktioniert ist, bestimmt § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991, daß Asylanträge in jedem Stand des Verfahrens abzuweisen sind, wenn der Asylwerber einer Ladung zu einer Vernehmung oder zu einer mündlichen Verhandlung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen ist. Im Verfahren über einen Asylantrag ist es daher Sache des Asylwerbers, das Vorliegen eines Umstandes, der gemäß § 19 Abs. 3 AVG das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigt, der Behörde vor dem Termin der Amtshandlung darzutun und es ist die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, unabhängig von der Form der Ladung sanktioniert. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers bedarf die Abweisung des Asylantrages nach § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 auch nicht der vorherigen Androhung in der Ladung.
Ausgehend von dieser Rechtslage kann der Ansicht der belangten Behörde, die Mitteilung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, er könne die Ladungen nicht an diesen weiterleiten, weil ihm dieser keine "ladungsfähige Adresse" bekanntgegeben habe, stelle keine "vorhergehende Entschuldigung" im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 dar, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Denn es werden mit diesem Vorbringen zwar Schwierigkeiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bei der Kontaktnahme mit ihm, nicht aber Umstände im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG dargetan, die den Beschwerdeführer abgehalten hätten, zum Termin der vorgesehenen Amtshandlung bei der Behörde persönlich zu erscheinen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/01/1319).
Soweit der Beschwerdeführer meint, die auf seine Unkenntnis der deutschen Sprache und auf ein daraus resultierendes mangelndes Verständnis der Rechtsbelehrungen seines Vertreters zurückzuführende Unterlassung einer Kontaktaufnahme mit diesem dürfe ihm als rechtsunkundiger Partei, der die Bedeutung dieser "rechtlich relevanten Tatsachen" erst im Zuge des Verfahrens durch ihren Rechtsbeistand dargestellt worden sei, nicht nachteilig ausgelegt werden, ist ihm entgegenzuhalten, daß für die Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht die Kenntnis des Beschwerdeführers betreffend die Bedeutung von "rechtlich relevanten Tatsachen", sondern die Frage des Vorliegens eines gesetzlich bestimmten Erfordernisses - nämlich des Vorliegens einer Entschuldigung für das Nichtbefolgen der Ladung - ausschlaggebend war. Da eine (taugliche) Entschuldigung unbestritten nicht beigebracht worden war, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgehend den Asylantrag des Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 abgewiesen hat.
Der Beschwerdeführer hat auch eine Verletzung des Parteiengehörs gerügt, sich aber dabei darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen. Gemäß der ständigen hg. Judikatur kann aber eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften des § 45 Abs. 3 AVG dann nicht herbeigeführt werden, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre (vgl. die in Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 4, Eisenstadt 1990, S 339, zitierte Judikatur).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der erstinstanzliche Bescheid habe sich - obwohl er am 19. Februar 1993 Asyl beantragt habe - auf einen Asylantrag vom 19. Februar 1992 bezogen, mit dem angefochtenen Bescheid sei jedoch über einen Asylantrag vom 19. Februar 1993 und damit über eine Angelegenheit abgesprochen worden, die gar nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß es sich bei der Bezeichnung des instanzlichen Bescheid um einen offenkundigen Schreibfehler handelt, sodaß am Willen der Behörde erster Instanz, über den tatsächlich am 19. Februar 1993 gestellten Asylantrag des Beschwerdeführers abzusprechen, kein Zweifel bestehen kann. Damit kann - zumal der Beschwerdeführer auch nicht behauptet hat, mehrere Asylanträge gestellt zu haben - nicht davon die Rede sein, daß der angefochtene Bescheid einen anderen Asylantrag zum Gegenstand habe als der erstinstanzliche Bescheid.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190552.X00Im RIS seit
20.11.2000