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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/0430Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über den Antrag des P in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Dezember 1993, Zl. 4.343.607/1-III/13/93 betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
1) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
2) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Dezember 1993 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen abgewiesen. Dieser Bescheid wurde laut Vorbringen des Beschwerdeführers seinem ausgewiesenen Vertreter am 7. Dezember 1993 zugestellt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Wiedereinsetzungsantrag im wesentlichen damit, sein Vertreter habe ihm diesen Bescheid samt Mitteilung, daß bis längstens 18. Jänner 1994 dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne, zwar mit Schreiben vom 8. Dezember 1993 "übermittelt". Dieses Schreiben sei jedoch aus ungeklärter Ursache auf dem Postweg in Verstoß geraten und dem Beschwerdeführer erst am 20. Jänner - nach Ablauf der Beschwerdefrist - mit der Post zugestellt worden. Er sei sohin durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, nämlich die außergewöhnlich lange Dauer des Postweges dieses Briefes daran gehindert gewesen, rechtzeitig Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu erheben.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.
Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Mit seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne dieser Bestimmung schon deshalb nicht geltend gemacht, da es auf das Schreiben des Rechtsvertreters an den Beschwerdeführer nicht ankam. Die Beschwerde hätte nämlich vom Anwalt innerhalb der Beschwerdefrist auch ohne Kontakt mit seinem Mandanten erhoben werden können (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 (1987) 648 referierte
hg. Judikatur).
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben. Damit war auch die gleichzeitig eingebrachte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190425.X00Im RIS seit
03.04.2001