TE Vwgh Beschluss 1994/3/14 93/10/0241

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Veröffentlicht am 14.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §66 Abs2;
ForstG 1975 §170 Abs7 idF 1987/576;
ForstG 1975 §51 Abs1 idF 1987/576;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache der H-Gesellschaft m.b.H. in A, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. November 1993, Zl. VI/4-Fo-240, betreffend Behebung und Zurückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG (Feststellung nach § 51 des Forstgesetzes 1975), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem gegenüber der F-Gesellschaft m.b.H. (im folgenden: F-GmbH) erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 10. Jänner 1992 wurde festgestellt, daß die F-GmbH Inhaber jener Hühneraufzuchtanlage sei, die eine Gefährdung der Waldkulturen im Bereich näher bezeichneter Waldgrundstücke verursache. Die Behörde stützte sich dabei auf § 5 Abs. 1 lit. b Z. 3 der Zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, BGBl. Nr. 199/1984 und (der Sache nach) auf § 51 Abs. 1 Forstgesetz 1975 (ForstG).

Gegen diesen Bescheid erhob die F-GmbH Berufung.

Der Spruch des angefochtenen, an die H-Gesellschaft m.b.H. (im folgenden: H-GmbH) gerichteten Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. November 1993 lautet:

"Aufgrund der Berufung der F-Ges.m.b.H. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 10. Jänner 1992, 14-H-86133, wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz rückverwiesen."

Begründend vertrat die belangte Behörde (zusammengefaßt) die Auffassung, nach dem Inhalt der forstfachlichen Gutachten sei der Schluß auf die Schädigung eines ganzen Waldgebietes nicht zulässig. Weiters legte die belangte Behörde folgendes dar:

"Davon abgesehen war zu berücksichtigen, daß die Partei dieses Verfahrens seit der Konkurseröffnung über die F-Ges.m.b.H. nicht mehr existiert. In einem neuen Verfahren werden daher erneut die Immissionsgrenzwerte festzustellen sein, für die der neue Inhaber des Geflügelhofes verantwortlich ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der H-GmbH.

Die Beschwerdeführerin erklärt, nur vorsichtsweise (im Hinblick auf die dem Bescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung) Beschwerde zu erheben und vertritt die Auffassung, der Instanzenzug führe im vorliegenden Fall zum Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Mit dieser Auffassung ist die Beschwerde im Recht.

Der Instanzenzug richtet sich im Beschwerdefall nach § 170 Abs. 7 Forstgesetz (ForstG) in der Fassung des Stammgesetzes (im folgenden: "alte Fassung"). Art. 15 Z. 1 des Kompetenz-Abbaugesetzes, BGBl. Nr. 257/1993, normiert eine für die Angelegenheiten des § 51 ForstG bedeutsame Änderung der Vorschrift des § 170 Abs. 7 ForstG über den Instanzenzug; diese war im Beschwerdefall jedoch nicht anzuwenden, weil Z. 3 iVm Z. 2 der erstzitierten Vorschrift anordnet, daß auf Verfahren, die am 1. Juli 1993 anhängig sind, die bisherige Fassung des § 170 Abs. 7 anzuwenden ist (vgl. § 182 Abs. 2 iVm § 179 Abs. 4 ForstG idF BGBl. Nr. 257/1993). Das vorliegende Verwaltungsverfahren war am 1. Juli 1993 bereits anhängig.

Der Instanzenzug richtet sich daher nach § 170 Abs. 7 ForstG alte Fassung. Danach endet in den Angelegenheiten des § 51, soweit nicht § 50 Abs. 2 anzuwenden ist, der Instanzenzug beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Feststellungen nach § 51 Abs. 1 ForstG fallen in die Zuständigkeit der Forstbehörde, was zur Folge hat, daß in diesen Fällen der Instanzenzug beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft endet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1988, Slg. 12690/A, und den Beschluß vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/10/0167).

Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ist eine Feststellung nach § 51 Abs. 1 ForstG. Auch der angefochtene, auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte verfahrensrechtliche Bescheid unterliegt dem weiteren Rechtszug an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (vgl. auch hiezu den Beschluß vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/10/0167). Der administrative Instanzenzug ist daher noch nicht erschöpft.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100241.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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