TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/14 93/10/0116

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Veröffentlicht am 14.03.1994
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
NatSchG Stmk 1976 §10 Abs1 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §10 Abs2 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §11 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §5 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs4 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs7 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §7 Abs5 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §7 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §8 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §9 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 Abschn3 idF 1985/079;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der X, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. April 1993, Zl. 6-52 Ga 1/47-1993, betreffend Naturdenkmalerklärung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 17. April 1989 hatte die Steiermärkische Landesregierung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 6 Abs. 3 lit. c, Abs. 4 lit. a und Abs. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976 idF LGBl. Nr. 79/1985 (Stmk NSchG), die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Wasserkraftanlagen "KW Mönchegg und KW Granitzen" erteilt.

1.2. In der Folge gab die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid vom 27. Juli 1989 einem Antrag des Umweltanwaltes des Landes Steiermark auf Wiederaufnahme des Verfahrens statt, behob den Bescheid vom 17. April 1989 und nahm das Ermittlungs- und Beweisverfahren wieder auf.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1990, Zl. 89/10/0185, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

1.3. Mit Bescheid vom 7. Dezember 1989 erklärte die Bezirkshauptmannschaft Judenburg (BH) gemäß § 10 Stmk NSchG zwei Teilbereiche (A und B) des Granitzenbaches zu Naturdenkmalen.

Abschnitt A wird im Spruch des Bescheides der BH vom 7. Dezember 1989 wie folgt umschrieben:

"Abschnitt A:

Der zum Naturdenkmal zu erklärende Bereich ist ein Abschnitt des Fließgewässers Granitzen", Gst. Nr. 1280/1,

KG Granitzen bzw. Gst. Nr. 1439, KG Kienberg.

Das Grundstück ist öffentliches Wassergut.

Der zu schützende Bachabschnitt wird laut Katasterplan

Nr. 1, KG Granitzen, wie folgt abgegrenzt:

Beginn:

70 m bachabwärts vom Krafthaus Penz, Gst. Nr. 198, KG Granitzen - gemessen vom südöstlichen Krafthauseck.

Ende:

50 m nach der Einmündung des Leyrerbaches - gemessen vom Schnittpunkt der Bachtiefenlinien (Granitzenbach und Leyrerbach)."

1.4. Nach der Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juli 1989 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1990, Zl. 89/10/0185, stellte die BH der beschwerdeführenden Partei über deren Antrag den Bescheid vom 7. Dezember 1989 über die Erklärung von Teilstrecken des Granitzenbaches zum Naturdenkmal zu.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

1.5. Die belangte Behörde holte ein Gutachten des Instituts für Wasservorsorge, Gewässergüte und Fischereiwirtschaft - Abteilung für Hydrobiologie, Fischereiwirtschaft und Aquakultur der Universität für Bodenkultur in Wien ein (im folgenden als Universitätsgutachten bezeichnet).

Diesem Universitätsgutachten ist zu entnehmen, daß am 13. November 1992 gemeinsam mit allen Beteiligten, darunter auch einem Vertreter der beschwerdeführenden Partei, eine Begehung der beiden Naturdenkmalabschnitte durchgeführt wurde, daß hiebei eine Abgrenzung des Vergleichs- bzw. Untersuchungsgebietes einvernehmlich vorgenommen wurde und daß die Kartierungs- und Erhebungsarbeiten am 25./26. November 1992 erfolgten. Zur Prüfung der "regionalen Einmaligkeit" sei als "regional" das gesamte Einzugsgebiet des Granitzenbaches vom Zusammenfluß der beiden den Granitzenbach bildenden Quellbäche bis zur Murmündung definiert worden. Um darüber hinaus der Festlegung der Regionalität noch ein weiteres Kriterium zugrundezulegen, sei auch eine Gebietsabgrenzung nach raumplanerischen Einheiten vorgenommen und das Gebiet der Teilregion "Obdach-Umland" mit den Gemeinden Obdach, St. Wolfgang-Kienberg, Ammering und St. Anna-Lavantegg in die Betrachtung einbezogen worden.

In die Untersuchungen seien alle in der ÖK 1 : 50.000 verzeichneten Bäche aufgenommen worden, ausgenommen Gräben sowie nicht benannte Gerinne, deren mittlerer Abfluß meist weit unter 100 l/s anzusetzen und deren geringere Dimension nicht mit den beiden Naturdenkmalstrecken zu vergleichen sei.

An die Einleitung und die Erläuterung der Methodik der Vorgangsweise schließt im Universitätsgutachten eine Ist-Zustandsbeschreibung des Granitzenbaches von der Schmelzbachmündung bis zur Murmündung an, welche durch eine Fotodokumentation belegt wird. Die "Charakteristik der Naturdenkmalstrecke I" (Abschnitt A in der Terminologie des angefochtenen Bescheides) wird wie folgt beschrieben:

"Einleitend ist festzustellen, daß der natürliche Abfluß innerhalb dieses Bachabschnittes durch Beileitung aus dem KW Penz erhöht ist.

Im Bereich der Naturdenkmalstrecke I (Länge ca. 1 km) ist die Granitzen ein montaner (Ellenberg, 1986) Gebirgsfluß ohne Gletschereinfluß (Kresser, 1961) mit einem nivo-pluvialem Abflußregime (Parde, 1947) im Rhithron (Illies und Botosaneanu, 1963) der 3. Ordnung (Strahler, 1957); gewässermorphologisch ist sie dem Typ des Gebirgsbaches unterhalb der Waldgrenze (Mol, 1978) bzw. dem hochmontanen Gebirgsbachrand alpiner Gebirgsräume (Braukmann, 1987) zuzuordnen.

Der Bach durchfließt in diesem Abschnitt ein durch steil bewaldete Hänge gebildetes Kerbtal und besitzt fast über den Gesamtverlauf der Naturdenkmalstrecke I schluchtartigen Charakter (vgl. Wilhelmy, 1990, Mangelsdorf & Scheurmann, 1980, siehe auch Abb. 22).

Es dominieren Bachabschnitte mit starkem Gefälle, die jedoch bereichsweise durch Talbodenverflachungen unterbrochen werden.

Ein besonderes Charakteristikum sind die innerhalb des generell gestreckten Bachverlaufes mehrfach auftretenden Ausweitungen mit Gerinneaufzweigung und Inselbildung. Dementsprechend liegen sehr heterogene Breitenverhältnisse vor, die von wenigen Metern an "verblockten" Engstellen bis zu ca. 20 m in den markant ausgebildeten Aufzweigungsstrecken reichen (vgl. Abb. 23 und 24).

"Hochturbulentes Fließen", wie dies auch Otto (1992), für Gebirgsbachtypen beschreibt, in kaskadenartigen Abtreppungen (vgl. Abb. 25) steht im Wechsel zu strömungsberuhigten Kolkbereichen unterhalb von Gefällsstufen oder Kehr- und Ruhigwasserzonen im Strömungsschatten mächtiger Felsblöcke.

Das Substrat des Gewässerbettes wird durch Gesteinsblöcke dominiert und ist dem Choriotoptyp Megalithal (Braukmann, 1987) zuzuordnen. Zwischen den großen Steinfraktionen sowie in strömungsberuhigteren Zonen gelangt auch kleinkörnigeres Substrat, vorwiegend schotterig-kiesiges Material zur Ablagerung.

Die enorme Vielgestaltigkeit des Gewässerbettes ergibt sich einerseits aus dem breiten Spektrum unterschiedlicher Grobstrukturen, andererseits aus deren räumlichen Verteilung bzw. mosaikartigen Anordnung: Felsblöcke, kaskadenartige Abtreppungen, Gefällsstufen mit hinabstürzendem Wasser und dadurch initiierte Kolke mit auslaufenden Flachstellen etc. tragen zum Strukturreichtum des Gewässerlebensraumes ebenso bei wie durch dynamisches Abflußgeschehen immer wieder neu entstehende Aufzweigungen, Abbruchufer, Unterspülungen etc. sowie hohe Totholzanteile in Form von Holzstrünken, Wurzelstöcken, ins Bach gebrochenen Ufergehölzen (vgl. Abb. 26).

Aktuelle wissenschaftliche Untersuchungen belegen die herausragende Bedeutung verschiedenartiger Holzstrukturen. Je nach Art und Dimension beeinflußen diese die flußmorphologischen Verhältnisse innerhalb des Gewässerbettes und die Retention anderen organischen Materials (z.B. Laub). Als wichtiges Element des Gewässer-Lebensraumes (z.B. Habitat xylobionter und xylophager Organismen) prägen sie zudem die biozönotischen Verhältnisse (vgl. auch Bilby & Likens, 1980, Blab, 1984, Schmutz, 1992).

Ein weiteres wesentliches Element des Granitzenbach-Ökosystems ist die charakteristische Vegetation in den Sprühwasserzonen. Durch direkte Wasserbenetzung in Gischt und Anschlagbereichen des Wassers und/oder hohe Luftfeuchtigkeit entwickeln sich teilweise flächig ausgedehnte Moos-, Flechten- und Farnbestände (vgl. Abb. 27).

Der schmale Ufergehölzsaum mit Grünerle, Salweide und Esche als bestandsbildende Arten geht direkt in Fichten-Hangwald mit einzelnen Laubhölzern, wie z.B. Bergahorn, über. Große Areale des Hangwaldes zeigen waldökologisch verträgliche Nutzungsformen (z.B. Plenterung). Aufgrund geringer Nutzungsintensität bzw. Pflegeeingriffe in die gewässernahen Bereiche ergibt sich ein naturwaldähnlicher Charakter, der häufig durch hohen und ökologisch wertvollen Totholzanteil geprägt ist. In oberen Hangwaldpartien sind vereinzelt auch ehemals flächige Einschläge zu erkennen, sowie eine kleinflächige Rodung im unmittelbaren Uferbereich des linksufrigen Talhanges. Anthropogene Eingriffe im unmittelbaren Gewässerbett beschränken sich jedoch auf ein Querbauwerk aus Holzpiloten, dessen Höhe den natürlich vorhandenen Gefällsstufen entspricht.

Die Besonderheit dieses Granitzenbachabschnittes liegt somit in Ausstattung und Reichtum an vielfältigsten Strukturen des Gewässerbettes bei gleichzeitig weitgehendem Fehlen menschlicher Eingriffe. Die Erhaltung des ursprünglichen Gewässercharakters ist dabei v.a. durch vergleichsweise hohe Abgeschlossenheit und Unzugänglichkeit des Gebietes gegeben."

Im Unterabschnitt 6.3 des Universitätsgutachtens folgt eine vergleichende Kurzdarstellung der Fließgewässer des Bearbeitungsgebietes, deren Ergebnis dahingehend zusammengefaßt werden kann, daß die in die Betrachtung einbezogenen Bäche, gemessen an den beurteilten Kriterien, die für die Naturdenkmalstrecke charakteristischen Merkmale entweder überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerem Ausmaß aufweisen.

Schließlich kommen die Gutachter zu folgendem Ergebnis:

"Kartierungsergebnisse und photographische Dokumentation der Naturdenkmalstrecke I belegen, daß der gegenständliche Abschnitt der Granitzen als weitgehend unberührte Bachlandschaft innerhalb eines gefällsreichen, schluchtartigen Talbereiches erhalten ist. Ohne vorerst auf die konkrete Fragestellung der vergleichenden Beurteilung einzugehen, ist dieser Granitzenbachabschnitt aufgrund seines Fließgewässercharakters mit all den ihm eigenen Merkmalen als naturnaher, ökologisch funktionsfähiger Lebensraum zu bezeichnen. Besonders bemerkenswert sind ausgedehnte, kaskadenartige Abtreppungen der Gewässersohle, hochturbulente Strömungsverhältnisse im Bereich verblockter Engstellen mit hinabstürzendem Wasser, tiefe Kolke und Gumpen im Wechsel mit kleinräumigen Flachwasserbereichen im Strömungsschatten, Gerinneaufzweigungen mit Inselbildungen, hoher Totholzanteil als bedeutendes Strukturelement aquatischer Lebensräume sowie flächig ausgedehnte Sprühwasserzonen mit Flechten-, Moos- und Farnbeständen. Vergleichsweise hohe Unzugänglichkeit und Abgeschiedenheit sind auch ein wesentlicher Grund dafür, daß dieser Bachbereich heute noch in dieser Form erhalten ist.

Mit dieser Beschreibung..... werden gleichzeitig auch

Eigenart und Schönheit dieser Bachstrecke belegt, wobei die Subjektivität des Empfindens von Schönheit bewußt zu machen ist. Da auch in Naturschutzgesetzen anderer Länder (u.a.) die Schönheit der Natur- und Kulturlandschaft als Schutzgut bezeichnet wird, bestimmt Riccabona (1991) landschaftliche Schönheit über die ästethischen Eigenwerte "Naturnähe", "Vielfalt" und "Eigenart".

Die Bewertung der Naturnähe ist einerseits über die Kenntnis anderer, vergleichbarer Bachtypen durchzuführen, andererseits über das Zuschreiben von Eigenschaften, wie Unberührtheit und Belassenheit einer Landschaft, ausgedrückt durch das "Fehlen" anthropogener Eingriffe. Im Falle des zu untersuchenden Granitzenbachabschnittes ist dokumentiert, daß mit Ausnahme einer Holzschwelle (deren Höhe bestehenden, natürlichen Gefällsstufen innerhalb dieses Abschnittes gleichzusetzen ist) keine Eingriffe innerhalb des Gewässerbettes bestehen. Hervorzuheben ist, daß sich dies auch auf die Gewässerunterhaltung bezieht. So liegt eine Besonderheit dieses Abschnittes im außergewöhnlich hohen Totholzanteil, der aus der geringen Nutzungsintensität gewässernaher Areale des Hangwaldes sowie der Abgeschiedenheit dieser schluchtartigen Strecke (die keiner Pflegeeingriffe als vorausschauende Maßnahme hinsichtlich Verklausungen etc. bedarf) resultiert. Darüberhinaus ist auch die vergleichsweise hohe Unzugänglichkeit des Gebietes ein Hinweis auf die geringen Störungseinflüsse durch menschliche Nutzungen.

Es ist jedoch anzuführen, daß der Abfluß innerhalb der gesamten Naturdenkmalstrecke I durch Beileitung aus dem KW Penz erhöht wird.

Vielfältige Erscheinungsformen bestimmen ebenfalls das Empfinden von Schönheit. So steht etwa ein gänzlich gleichförmiger, monotoner Gewässerabschnitt im Widerspruch zum augenscheinlichsten Charakteristikum eines Gebirgsbaches, der Dynamik fließenden Wassers.

Das Vorliegen vielfältiger morphologischer Ausformungen und Strukturen, die auch Hinweis auf Veränderung oder Überformung durch das natürliche Abflußgeschehen sind, kann für diese Gewässerstrecke anhand der textlichen und photographischen Dokumentation belegt werden.

Eigenart einer Landschaft wird von Riccabona (1991) aus landschaftsästhetischer Sicht als "Gesamtmuster des Bildes, als Zusammenspiel der Bildelemente, das eben dadurch die Eigenart ausmacht, als Unverwechselbarkeit und Geschlossenheit des Gesamtmusters" umschrieben.

Die Gewässertypologie als Fachdisziplin verwendet zwar nicht explizit den Begriff der Eigenart, beschreibt und differenziert jedoch Gewässertypen aufgrund der ihnen eigenen abiotischen und biotischen Charakteristika.

Hält man sich die u.a. Merkmale der Naturdenkmalstrecke I vor Augen, so bedingt eben dieses Zusammenwirken der einzelnen morphologisch/strukturellen Besonderheiten als Ausdruck dynamischer Prozesse innerhalb bestimmter naturräumlicher Gegebenheiten (hohes Gefälle in einer schluchtartigen Strecke, verhältnismäßig großer Abfluß, Geologie des Talraumes....) eine unverwechselbare Bachlandschaft.

Das Kriterum der Seltenheit wird in der gesetzlichen Definition durch den Begriff der "hervorragenden Einzelschöpfung der Natur" weiter präzisiert bzw. wird damit die Anforderung der Einmaligkeit an den zu beurteilenden Gewässerabschnitt gestellt. Als Voraussetzung für die Beurteilung der Einmaligkeit bedarf es eines Bezugsrahmens, der, wie in Kap. 4. angeführt, als Gebiet der Teilregion Obdach festgelegt wurde.

Der Großteil der untersuchten Bäche wurde im Zuge eines vergleichenden Ausscheidungsverfahrens auf Grundlage des Gewässercharakters bereits in erster Bearbeitungsstufe ausgeschieden. Begründung dafür war das Vorliegen eines augenscheinlich nicht mit Naturdenkmal I zu vergleichenden Gewässertyps aufgrund gänzlich andersartiger genereller Charakteristika (Gefällsverhältnisse, Abflußdimension, Talprofil,..)

Jene Bachabschnitte, an denen Charakteristika der Naturdenkmalstrecke I in annähernd ähnlicher Ausprägung vorhanden sind, wurden anhand einer Kriterienliste detaillierter beschrieben. Die Ergebnisse zeigen, daß die charakteristischen Merkmale der Naturdenkmalstrecke I in diesen Untersuchungsabschnitten entweder nur vereinzelt und nicht in dem oben erwähnten Gesamt-Erscheinungsbild bzw. in geringerer Ausdehnung oder abgeschwächter Ausprägung vorliegen, oder daß Beeinträchtigungen durch anthropogene Eingriffe wie Begleitwege, Forst- oder Landesstraßen in unmittelbarer Nähe zum Bachverlauf inklusive Regulierungsmaßnahmen gegeben sind. Daher sind alle untersuchten Bachabschnitte als "nicht mit der Naturdenkmalstrecke I vergleichbar" einzustufen.

Aufgrund der o.a. Besonderheiten der Naturdenkmalstrecke I, v. a. hinsichtlich des Strukturreichtums des Gewässerbettes und der Uferzonen, des "Fehlens" menschlicher Eingriffe und des damit erhalten gebliebenen Charakters eines ursprünglichen Gebirgsbaches in einem in sich abgeschlossenen, wenig zugänglichen Talbereich sowie der hiermit nachgewiesenen regionalen Einmaligkeit erfüllt der gegenständliche Bachabschnitt alle für die Ausweisung als Naturdenkmal erforderlichen Kriterien. Naturdenkmalstrecke I ist somit als naturdenkmalwürdig zu bezeichnen."

Hinsichtlich der Naturdenkmalstrecke II (Abschnitt B in der Terminologie des angefochtenen Bescheides) gelangten die Gutachter zu der Auffassung, diese sei nicht naturdenkmalwürdig.

1.6. In ihrer Stellungnahme zu diesem Universitätsgutachten erklärte die beschwerdeführende Partei, das Universitätsgutachten bejahe zu Unrecht die Naturdenkmalwürdigkeit der Naturdenkmalstrecke I und verwies zum Beleg für diese Behauptung auf ein von ihr eingeholtes Gutachten eines Landschaftsökologen und eine Äußerung eines Universitätsprofessors für Geobotanik.

1.7. Mit Bescheid vom 23. April 1993 gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der BH vom 7. Dezember 1989 hinsichtlich der Naturdenkmalerklärung für den Teilbereich B des Granitzenbaches Folge und hob den erstinstanzlichen Bescheid in diesem Punkt auf. Die Berufung der beschwerdeführenden Partei "gegen die Naturdenkmalerklärung über den Teilbereich A, Gst. Nr. 1280/1 KG Granitzen (Länge: ca. 1 km), des Bescheides vom 7. Dezember 1989, GZ.: 6.0 G 52-89" wurde hingegen abgewiesen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im wesentlichen auf das von ihr eingeholte Universitätsgutachten.

1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.9. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Nach § 10 Abs. 1 Stmk NSchG kann eine hervorragende Einzelschöpfung der Natur, die wegen

a)

ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung

b)

ihrer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit oder

c)

ihres besonderen Gepräges für das Landschafts- oder Ortsbild

erhaltungswürdig ist, mit der für ihre Erhaltung und ihr Erscheinungsbild maßgebenden Umgebung mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zum Naturdenkmal erklärt werden.

Zu Naturdenkmalen können nach § 10 Abs. 2 leg. cit. insbesondere erklärt werden: einzelne Bäume, Quellen (sofern sie nicht Heilquellen sind oder der Wasserversorgung dienen), Wasserfälle, Felsbildungen, Gletscherspuren, Klammen und Schluchten mit ihrer Wasserführung, Naturhöhlen, (soweit sie nicht unter die Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes fallen), erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen (z.B. Wanderblöcke, eiszeitliche Bögen), Vorkommen einzigartiger Gesteine und Minerale (soweit sich diese außerhalb eines Bergbaues befinden) sowie fossile Tier- und Pflanzenvorkommen.

Nach § 12 Abs. 1 Stmk NSchG dürfen Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile durch menschliche Einwirkungen nicht zerstört, verändert oder in ihrem Bestand gefährdet werden.

Die Naturdenkmalerklärung könnte zur Folge haben, daß die beschwerdeführende Partei ihr Kraftwerksprojekt, für welches ihr die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde, nicht mehr oder nur mehr mit Einschränkungen verwirklichen kann, da im Universitätsgutachten davon die Rede ist, daß Kraftwerksprojekt und Naturdenkmalerklärung nicht vereinbar sind. Die mögliche Beeinträchtigung der durch eine naturschutzrechtliche Bewilligung verliehenen Rechte durch eine Naturdenkmalerklärung nach dem NSchG begründet die Parteistellung des Inhabers dieser Bewilligung im Verfahren zur Naturdenkmalerklärung.

Die beschwerdeführende Partei war zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Naturdenkmal-Bescheides nicht Inhaberin einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, da der naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheid vom 17. April 1989 durch den Wiederaufnahmebescheid vom 27. Juli 1989 behoben worden war. Durch die mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1990, Zl. 89/10/0185, erfolgte Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides trat nach § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Wiederaufnahmebescheides befunden hatte. Dies bewirkte, daß der beschwerdeführenden Partei rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Naturdenkmal-Bescheides Parteistellung zukam und sie berechtigt war, dessen Zustellung zu begehren und dagegen Berufung zu erheben.

2.2. Die beschwerdeführende Partei meint, das Universitätsgutachten sei keine ausreichende Grundlage für die Naturdenkmalerklärung, weil der Befund in mehrfacher Hinsicht nicht ausreichend erhoben worden sei. Die Gutachter hätten sich vom Granitzenbach kein ausreichendes Bild machen können, weil sie diesen lediglich einmal - und zwar im Winter - besichtigt hätten. Zu dieser Zeit seien die für eine Naturdenkmalerklärung erforderlichen Vegetationsuntersuchungen nicht möglich gewesen. Die Vegetationsbeschreibung sei folglich auch, wie der Landschaftsökologe ausgeführt habe, mehr als ungenügend. Im November 1992 habe der Granitzenbach eine ungewöhnlich große Wassermenge geführt. Es sei unerläßlich, daß sich die Gutachter durch eigene Wahrnehmungen ein Bild von dem unter Schutz zu stellenden Gebiet machten. Eine einmalige Begehung bei Schneelage erscheine jedenfalls als ungenügend.

2.3. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Verfasser des Universitätsgutachtens über die entsprechende Fachkunde verfügen, um beurteilen zu können, welche Untersuchungen im Hinblick auf das ihnen gestellte Thema erforderlich waren und ob diese Untersuchungen unter den vorgefundenen Bedingungen möglich waren.

Die beschwerdeführende Partei behauptet, Vegetationsuntersuchungen seien nötig, aber nicht möglich gewesen, erläutert aber nicht, welche Vegetationsuntersuchungen erforderlich gewesen seien und warum diese infolge der Schneelage nicht durchgeführt hätten werden können. Auch das Gutachten des Landschaftsökologen bleibt hiefür eine Erklärung schuldig. Der Landschaftsökologe verweist auf eine von ihm im Zusammenhang mit der naturschutzbehördlichen Bewilligung durchgeführte vegetationskundliche Untersuchung; aber auch aus dieser ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, inwiefern die Aussagen des Universitätsgutachtens mangelhaft oder unrichtig sein sollten.

Im Universitätsgutachten wird als eines der Elemente im Ökosystem des Granitzenbaches die charakteristische Vegetation in den Sprühwasserzonen genannt und dazu ausgeführt, durch direkte Wasserbenetzung in Gischt und Anschlagsbereichen des Wassers und/oder hohe Luftfeuchtigkeit entwickelten sich teilweise flächig ausgedehnte Moos-, Flechten- und Farnbestände. Diese Aussage wird durch die in das Gutachten eingearbeitete Photodokumentation untermauert und steht überdies im Einklang mit den Aussagen des Landschaftsökologen, der im Bachbett und im unmittelbaren Bachbereich Farnfluren, Moosvereine und Lebermoose konstatiert.

Die beschwerdeführende Partei erläutert auch nicht, welche Bedeutung dem Umstand zukommen soll, daß der Granitzenbach im November 1992 - zur Zeit der Befundaufnahme - eine hohe Wasserführung aufgewiesen haben soll. Schwankungen in der Wasserführung sind eine normale Erscheinung. Daß die Naturdenkmalstrecke I nur bei der zum Zeitpunkt der Besichtigung vorgefundenen Wasserführung denkmalwürdig sei, ist dem Universitätsgutachten nicht zu entnehmen. Im übrigen haben die Gutachter, wie sich aus den Ausführungen im Universitätsgutachten ergibt, die vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung besorgten Wasserabflußwerte in ihre Betrachtung einbezogen.

2.4. Nach Meinung der beschwerdeführenden Partei ist das von den Verfassern des Universitätsgutachtens im Einvernehmen mit der belangten Behörde festgelegte Untersuchungsgebiet ungeeignet. Ob eine "hervorragende Einzelschöpfung der Natur" vorliege und ob diese eine besondere Eigenart oder Seltenheit aufweise, könne nur auf Grund vergleichender naturräumlicher Untersuchungen erfolgen. Die Sachverständigen hätten das Großeinzugsgebiet Granitzen zum Vergleich herangezogen, den naturräumlich ungleich interessanteren oberen Bereich des Granitzenbaches (Winterleiten-Seen) aber ausgespart. Das Untersuchungsgebiet sei viel zu klein, aber auch ungeeignet, weil, wie aus den Ausführungen des Landschaftsökologen hervorgehe, eine nicht vergleichbare Mischung verschiedener Bachtypen herangezogen worden sei.

2.5. § 10 Abs. 1 Stmk NSchG spricht von einer "hervorragenden Einzelschöpfung der Natur". § 10 findet sich in dem mit "Besondere Schutzmaßnahmen" überschriebenen Abschnitt III des NSchG. Dieser enthält Bestimmungen über Naturschutzgebiete (§ 5), Landschaftsschutzgebiete (§ 6), den Gewässer- und Uferschutz (§ 7), Naturparke (§ 8), Nationalparke (§ 9), geschützte Landschaftsteile (§ 11), den Schutz und die Erhaltung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen (§ 12) sowie den Schutz der Pflanzen- und Tierwelt (§ 13). Die §§ 5, 6, 8, 9 und 11 sehen die Möglichkeit vor, Gebiete oder Gebietsteile zu schützen, § 7 enthält einen generellen Schutz für stehende und fließende Gewässer. Aus der Einbettung des § 10 in diesen Zusammenhang raumbezogener Schutzkategorien wird deutlich, daß mit dem Wort "Einzelschöpfung" im Gegensatz zu den übrigen raumbezogenen Schutzkategorien ein einzelnes Gebilde unter Schutz gestellt werden soll. Hingegen besagt dieses Merkmal nicht, daß es sich um ein "einzigartiges" oder "einmaliges" Gebilde im Sinne eines sonst nicht vorhandenen Gebildes handeln müsse. Eine Interpretation, die aus dem Wort "Einzelschöpfung" das Erfordernis der Einzigartigkeit oder Einmaligkeit ableiten wollte, stünde überdies im Widerspruch zu dem Merkmal der Seltenheit, das eben keine Einmaligkeit indiziert, denn Seltenheit bedeutet lediglich das Gegenteil von häufig vorkommend, nicht aber Einmaligkeit. Das Erfordernis der "hervorragenden" Einzelschöpfung bedeutet, daß nicht alle Einzelschöpfungen schutzwürdig sind, sondern nur solche, die sich von anderen durch besondere Merkmale abheben.

Aus dem Vorbringen, das gewählte Untersuchungsgebiet sei zu klein und ungeeignet, weil der naturräumlich ungleich interessantere obere Bereich des Granitzenbaches (Winterleiten-Seen) ausgespart worden sei, ist daher für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen. Selbst wenn nämlich im Nahebereich des Untersuchungsgebietes ein Gebilde vorhanden wäre, welches die Eigenschaft einer hervorragenden Einzelschöpfung der Natur aufwiese, hätte dies nicht zur Folge, daß der Naturdenkmalstrecke I des Granitzenbaches die Eigenschaft als hervorragende Einzelschöpfung der Natur abzusprechen wäre; dies zum einen deswegen, weil Einzelschöpfungen nicht im Sinne von Einmaligkeit zu verstehen sind, und zum anderen auch aus dem Grund, weil es sich bei den Winterleiten-Seen offensichtlich um eine Einzelschöpfung anderer Art als bei der Naturdenkmalstrecke I des Granitzenbaches handelt, sodaß das Vorhandensein des Naturgebildes Winterleiten-Seen den Seltenheitscharakter der Naturdenkmalstrecke I des Granitzenbaches nicht beeinträchtigt.

Der Vorwurf des Landschaftsökologen, das Untersuchungsgebiet sei falsch gewählt, weil die einbezogenen Bäche eine Mischung aus Unvergleichbarem darstellten, spricht nicht gegen, sondern für das Universitätsgutachten. Wenn im untersuchten Gebiet kein mit der Naturdenkmalstrecke I vergleichbares Gebilde vorhanden ist, dann weist die Naturdenkmalstrecke I nicht nur Seltenheitswert auf, sondern ist sogar einzigartig. Daß das Untersuchungsgebiet zu klein gewählt worden sei, wird von der beschwerdeführenden Partei zwar behauptet, aber - sieht man von der bereits als unzutreffend erkannten Argumentation hinsichtlich der Einbeziehung der Winterleiten-Seen ab - nicht näher begründet und steht auch im Widerspruch zu dem Umstand, daß das Untersuchungsgebiet einvernehmlich zwischen allen Beteiligten, einschließlich des Vertreters der beschwerdeführenden Partei, festgelegt wurde. Daß im unmittelbaren Nahebereich zum Untersuchungsgebiet eine Reihe von mit der Naturdenkmalstrecke I des Granitzenbaches vergleichbaren Naturgebilden vorhanden sei, wird von der beschwerdeführenden Partei selbst nicht behauptet. Sie behauptet lediglich die Naturdenkmalwürdigkeit von in das Untersuchungsgebiet einbezogenen Bächen, die aber durch das Universitätsgutachten widerlegt wird.

2.6. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, das Tatbestandsmerkmal, daß die hervorragende Einzelschöpfung der Natur wegen ihrer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit erhaltungswürdig sei, liege nicht vor. Das (Grob)blockwerk aus Kristallingesteinen sei laut Landschaftsökologen "wirklich nichts Besonderes oder gar Einmaliges, auch verglichen mit anderen Gräben". Entlang des Granitzenbaches im Waldgebiet wachse lediglich "Trivialvegetation". Die ufernahen Nadelwald-Laubmoose seien typische, allgemein verbreitete Moose; gleiches gelte für die Farne. Von "Unberührtheit" könne allenfalls bei der Bachmorphologie gesprochen werden. Auch sonst könne nicht vom Fehlen menschlicher Eingriffe gesprochen werden. Bei den an den Bach angrenzenden Gebieten handle es sich um altes bäuerliches Siedlungs- und Bewirtschaftungsgebiet. Insgesamt sei der vereiste Bach im schneearmen Winter - wie der Sachverständige für Geobotanik ausgeführt habe - durchaus reizvoll, jedoch im Vergleich zu zahllosen anderen Gräben nicht irgendwie hervorragend.

2.7. Mit diesem Vorbringen läßt die beschwerdeführende Partei wesentliche Umstände, die zur Einstufung der Naturdenkmalstrecke I als Naturdenkmal geführt haben, außer acht. Zunächst geht ihre Argumentation an der Tatsache vorbei, daß die Naturdenkmaleigenschaft im Beschwerdefall nicht die Folge einzelner isolierter Faktoren, wie etwa der Grob-Blockwerke, einer besonders wertvollen oder seltenen Vegetation oder dgl. ist, sondern aus dem Zusammenwirken einer Reihe von Erscheinungen resultiert. Die Aussage im Universitätsgutachten über die Unberührtheit bezieht sich lediglich auf das Bachbett und das unmittelbare Bachufergebiet. Die Unberührtheit in diesem Bereich wird auch vom Landschaftsökologen nicht bestritten.

Die Passage im Gutachten des Landschaftsökologen über das Grob-Blockwerk wird von der beschwerdeführenden Partei unvollständig wiedergegeben. Der Sachverständige führt nämlich aus, das Grob-Blockwerk sei nichts Besonderes; erst das Wasser setze die Akzente und führe zu einem landschaftsästhetisch beeindruckenden Effekt. Die Aussage stützt daher das Ergebnis des Universitätsgutachtens.

In der Äußerung des Geobotanikers heißt es, der Sachverständige würde die Naturdenkmalstrecke sicherlich schutzwürdig finden, doch würde er auf Grund der eindeutig vorliegenden anthropogenen Beeinflußung (künstliche Erhöhung des Wasserabflusses) eher den 1986 geschaffenen Schutzstatus "geschütztes Grünland" (gemeint offenbar: geschützter Landschaftsteil im Sinne des § 11 Stmk NSchG) vorschlagen. Auch diese Äußerung geht also von einer Schutzwürdigkeit der Naturdenkmalstrecke I aus.

Für eine Naturdenkmalerklärung reicht es aus, daß eines der Elemente Schönheit, Eigenart oder Seltenheit vorliegt. Im Beschwerdefall ergibt sich aber aus dem Universitätsgutachten, daß alle drei Elemente vorliegen. Die Schönheit der Naturdenkmalstrecke I wird nicht zuletzt durch die im Universitätsgutachten enthaltenen Photos dokumentiert.

2.8. Die beschwerdeführende Partei meint, der angefochtene Bescheid verstoße auch deswegen gegen § 10 Stmk NSchG, weil die Naturdenkmalstrecke I ca. 1 km lang sei. Eine Naturdenkmal-Erklärung einer derart langen Gewässerstrecke entspreche nur in seltenen Ausnahmefällen dem Gesetz. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor. Dem Universitätsgutachten könne auch nicht entnommen werden, welcher Bereich konkret als Naturdenkmal zur Diskussion stehe. Es sei unklar (und zugleich unwahrscheinlich), daß sich die Ausführungen der Sachverständigen auf die gesamte Gewässerstrecke bezögen. Unklar sei weiters, welche Umgebungsbereiche des Baches die Sachverständigen konkret in ihre Betrachtungen einbezogen hätten.

2.9. Bei § 10 Stmk NSchG steht zwar - im Gegensatz zu anderen Bestimmungen des III. Abschnittes dieses Gesetzes - nicht der Schutz eines bestimmmten Raumes im Vordergrund, sondern jener eines Einzelgebildes. Wie allerdings die Aufzählung im § 10 Abs. 2 zeigt, versteht das Gesetz unter "Einzelschöpfungen" nicht nur "punktweise Naturerscheinungen", sondern auch flächenmäßig ausgedehnte Naturschöpfungen, die auch aus dem Zusammenspiel mehrerer Faktoren (Bodenbildung, Grundwasser, Bepflanzung und dgl.) bestehen können, aber doch noch eine örtliche Einheit bilden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1980, Zl. 1098/79 u.a.). Daß die Naturdenkmal-Erklärung sich nach den Intentionen des Gesetzgebers auch auf Fließgewässerstrecken beziehen kann, ergibt sich auch aus § 7 Abs. 5 Stmk NSchG. Danach sind die Bestimmungen über den Schutz von stehenden und fließenden Gewässern nicht anzuwenden auf natürliche stehende und fließende Gewässer, die innerhalb eines nach den Bestimmungen der §§ 5, 6, 10 oder 11 geschützten Bereiches liegen. Daraus ergibt sich, daß natürliche stehende und fließende Gewässer auch Gegenstand einer Naturdenkmal-Erklärung nach § 10 leg. cit. sein können.

Die räumliche Dimension des Naturdenkmalbereiches ist im Universitätsgutachten eingehend beschrieben und durch Pläne belegt.

2.10. Die beschwerdeführende Partei wirft der belangten Behörde vor, sie habe sich nicht mit den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gutachten auseinandergesetzt. Außerdem sei das Universitätsgutachten mangelhaft.

2.11. Daß die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gutachten und Sachverständigen-Äußerungen das Universitätsgutachten nicht zu erschüttern vermögen, sondern es teilweise sogar stützen, wurde bereits im Zusammenhang mit jenem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei gezeigt, das sich auf diese Gutachten und Äußerungen gestützt hat.

2.12. Die beschwerdeführende Partei sieht einen Widerspruch zwischen der ihr im Jahre 1989 erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung zum Bau von Kraftwerken am Granitzenbach und der Naturdenkmalerklärung und schließt daraus auf die Rechtswidrigkeit der Naturdenkmalerklärung.

2.13. Die naturschutzrechtliche Bewilligung vom 17. April 1989 wurde gemäß § 6 Stmk NSchG erteilt. Die Erteilung einer Bewilligung nach dieser Bestimmung ist von anderen Kriterien abhängig als die Naturdenkmal-Erklärung nach § 10. In dem Bewilligungsbescheid vom 17. April 1989 wurden besondere regionalwirtschaftliche Interessen im Sinne des § 6 Abs. 7 Stmk NSchG ins Treffen geführt. Schon aus diesem Grund kann von der Erteilung dieser naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht auf die Rechtswidrigkeit der Naturdenkmal-Erklärung geschlossen werden und es steht auch die Rechtskraft des seinerzeitigen Bewilligungsbescheides der Naturdenkmal-Erklärung nicht entgegen.

2.14. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, der angefochtene Bescheid sei auch insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, als die Naturdenkmalstrecke I nicht in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise bestimmt werde. Die Umschreibung im Spruch des angefochtenen Bescheides stimme nämlich nicht mit jener im erstinstanzlichen Bescheid überein. Außerdem habe die BH der beschwerdeführenden Partei zwar den erstinstanzlichen Bescheid, nicht aber die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lagepläne zugestellt.

2.15. Die belangte Behörde hat keine vom erstinstanzlichen Bescheid abweichende Umschreibung der Naturdenkmalstrecke I vorgenommen, sondern lediglich nicht den gesamten Text der Umschreibung der Naturdenkmalstrecke I im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben, sondern sich - zulässigerweise - damit begnügt, vom "Teilbereich A" zu sprechen. Daß damit der Abschnitt A in dem von der BH umschriebenen Umfang gemeint ist, unterliegt keinem Zweifel.

Die Behauptung, der beschwerdeführenden Partei seien die einen Bestandteil des Bescheides der BH, mit dem die Naturdenkmal-Erklärung ausgesprochen worden sei, bildenden Pläne nicht zugestellt worden, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides enthält eine so präzise verbale Umschreibung der Naturdenkmalstrecke I, daß selbst im Falle des Unterbleibens der Zustellung der Pläne an der Bescheidqualität der behördlichen Erledigung kein Zweifel besteht.

2.16. Die beschwerdeführende Partei bestreitet auch, daß es sich bei der Naturdenkmalstrecke I um eine hervorragende Einzelschöpfung der NATUR handle. Das Universitätsgutachten basiere auf der Annahme einer weitgehend unberührten Bachlandschaft. Entscheidungswesentlich seien für die Gutachter der Fließgewässercharakter, die Strömungsverhältnisse und die flächig ausgedehnten Spritzwasserzonen. All das sei aber nicht natürlich bedingt, sondern durch die künstliche Beileitung eines Seitenbaches. Rund 70 m oberhalb der Naturdenkmalstrecke I liege das Krafthaus Penz. Dieses werde durch eine künstliche Ausleitung aus dem sogenannten Leyrerbach (einem Seitenbach des Granitzenbaches) gespeist. Durch diese künstliche Wasserzufuhr werde die Wasserfracht in der Naturdenkmalstrecke I im Jahresmittel um 32 % - zum Teil auch noch stärker - angehoben. Von einer Einzelschöpfung der Natur könne dabei nicht ernstlich gesprochen werden. Viel eher sei von einer künstlichen Verfälschung der Natur zu sprechen. Die gänzliche Unberührtheit sei zwar nicht ausdrücklich Tatsbestandselement des § 10 Stmk NSchG; aus dem insbesondere aus der demonstrativen Aufzählung im § 10 Abs. 2 erkennbaren Zweck einer Naturdenkmalerklärung könne aber geschlossen werden, daß grundsätzlich nur "reine" Naturschöpfungen, die keine künstlichen Veränderungen aufwiesen, zu einem Naturdenkmal erklärt werden dürften.

2.17. § 10 Abs. 1 Stmk NSchG spricht von einer "hervorragenden Einzelschöpfung der Natur".

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum NSchG wird zu § 10 ausgeführt (Blg. Nr. 30 zu den Stenographischen Berichten, Steiermärkischer Landtag, VIII. Periode, 1975, Einl. Zl. 438/1, S. 40):

"Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage, wonach ein Naturdenkmal geschützt werden kann, sollen in Hinkunft so wie in anderen Bundesländern, Naturgebilde, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, zu Naturdenkmalen erklärt werden. Im besonderen Interesse liegt auch die Erhaltung solcher Felsbildungen, die anthropologische Zeugnisse (Felszeichen) tragen, wie sie in der Steiermark oder Oberösterreich entdeckt wurden."

Daraus erhellt, daß sich die Naturdenkmal-Eigenschaft eines Gebildes unter Umständen auch aus der Verbindung von Naturgebilde und menschlichen Einflüssen ergeben kann. Auch Gebilde, die aus dem Zusammenwirken von Mensch und Natur entstanden sind bzw. ihre schützenswerte Eigenschaft durch ein Zusammenwirken naturgegebener Faktoren mit anthropogenen Einflüssen erhalten haben, können das Kriterium der hervorragenden Einzelschöpfung der Natur erfüllen. Das NSchG geht demnach nicht von einem Begriff der Einzelschöpfung der Natur im Sinne eines von jeglicher menschlichen Einwirkung freien Gebildes aus. Auch andere Stellen der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen in diese Richtung.

Die Erläuterungen enthalten einen Katalog von Definitionen, darunter auch eine Naturdenkmal-Definition (S. 33 f). Im Anschluß an die Naturdenkmal-Definition findet sich folgende Anmerkung:

"Siehe dazu VfGH. Erkenntnis vom 19.3.1964, Zl. K II-4/63:

"Gegenstände, die nicht künstliches Menschenwerk, sondern nur Zeugnis menschlichen Daseins sind, sind keine Denkmale im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 13 B-VG" bzw. des Denkmalschutzgesetzes. "Gegenstände, an deren Zustandekommen neben dem Menschen auch die Natur mitgewirkt hat, wie Felder, Alleen und Parkanlagen, sind nicht Denkmale im Sinne des Art. 10, Abs. 1 Z. 13 B-VG" bzw. des Denkmalschutzgesetzes."

Die Erwähnung dieses VfGH-Erkenntnisses und der darin aufgezählten - vom VfGH als "gestaltete Natur" bezeichneten - Schöpfungen im Zusammenhang mit dem Naturdenkmal-Begriff läßt ebenfalls nur den Schluß zu, daß der Gesetzgeber des Stmk NSchG davon ausging, daß menschliche Einflüsse einem Gebilde nicht von vornherein die Eigenschaft als Einzelschöpfung der Natur nehmen. § 10 Stmk NSchG ermöglicht daher nicht nur den Schutz von Gebilden, die mit keinerlei menschlichen Einflüssen im Zusammenhang stehen.

Eine andere Frage ist die, wieweit menschliche Einwirkungen für das Zustandekommen des Gebildes kausal sein dürfen, um noch von einer Einzelschöpfung der Natur sprechen zu können.

Aus dem Universitätsgutachten geht hervor, daß wesentliche Elemente der Naturdenkmal-Strecke (wie etwa schluchtartiger Charakter, Gewässerbettausformung, Variationsbreite der Erscheinungsformen und vieles andere mehr) völlig unabhängig von der Wasserzufuhr bestehen. Als einziges von Menschen beeinflußtes Element ist eine erhöhte Wassermenge anzusehen, die durch eine außerhalb der Naturdenkmal-Strecke erfolgte Zuleitung bewirkt wird. Der dadurch bewirkte Zustand vermittelt aber - wie auch die Photodokumentation belegt - in keiner Weise den Eindruck des künstlich Geschaffenen, sondern führt zusammen mit den anderen Elementen zu einem Gebilde, das ohne Überdehnung des Begriffes "Natur" als Naturschöpfung bezeichnet werden kann. Die Mitwirkung des Menschen ist für einen Außenstehenden nicht erkennbar. Auch das, was die Natur aus einem menschlichen Eingriff macht, ist wieder Natur.

2.18. Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

2.19. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100116.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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