TE Vfgh Beschluss 1991/10/7 B1346/90

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Veröffentlicht am 07.10.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88
WehrG 1990 §36 Abs2 Z1

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen einen Einberufungsbefehl als gegenstandslos infolge amtswegiger Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. Das Militärkommando Wien verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß §35 Wehrgesetz 1990 mit dem Einberufungsbefehl vom 29. Oktober 1990 zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes ab 2. Jänner 1991. Dieser Bescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden (am 12. Dezember 1990 zur Post gegebenen und am folgenden Tag beim Verfassungsgerichtshof eingelangten) Beschwerde.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 1990 befreite der Bundesminister für Landesverteidigung von Amts wegen den Beschwerdeführer gemäß §36 Abs2 Z1 WehrG 1990 von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes aus öffentlichen Interessen.

Im Hinblick auf diesen Bescheid wurde der Beschwerdeführer zur Mitteilung aufgefordert, ob er sich als klaglos gestellt erachte. Der Beschwerdeführer gab daraufhin bekannt, daß er sich als klaglos gestellt erachte, sein Begehren auf Ersatz der Prozeßkosten jedoch aufrechterhalte.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen den Standpunkt eingenommen, daß eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung vollständig unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen überholte und daher rechtlich unwirksame Erledigung könne keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen. An dieser Ansicht hält der Verfassungsgerichtshof fest.

Da der Prozeßgegenstand hier weggefallen ist, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden; das Verfahren war sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.

III. Der Bundesminister für Landesverteidigung hob den angefochtenen Bescheid nicht auf, sondern erließ einen Bescheid, mit welchem dem Anliegen des Beschwerdeführers im Ergebnis Rechnung getragen wurde. Gegenstand dieser Entscheidung ist sohin eine andere als die seinerzeit durch das Militärkommando Wien entschiedene Sache; eine Klaglosstellung iS des §88 VerfGG liegt daher nicht vor. Daraus folgt im Hinblick auf §88 VerfGG, daß dem Beschwerdeführer der Ersatz der Verfahrenskosten nicht zusteht.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten, Militärrecht, Einberufungsbefehl, Präsenzdienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1346.1990

Dokumentnummer

JFT_10088993_90B01346_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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