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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;Norm
LSchV Loipersbach Rohrbach Schattendorf 1979 §2 Abs2 litc;Betreff
DerVerwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde 1.) des M R und 2.) der E R in L, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Juli 1992, Zl. IV-2063-3-1992, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Beseitigungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 11. Juni 1991 beantragten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die (nachträgliche) Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für eine auf den Grundstücken Nr. 3870 und 3871 errichtete "Weingartenhütte".
Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Landwirtschaft zur Frage der Erforderlichkeit dieser Bauführung ein.
Der Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 16. Oktober 1991 aus, der Weingarten der Beschwerdeführer habe ein Ausmaß von 1.028 m2. Die Bewirtschaftung erfolge hauptsächlich durch den Schwager des Erstbeschwerdeführers. Gemeinsam mit diesem besitze der Erstbeschwerdeführer auch einen Traktor, eine Fräse und einen Kultivator. Die Hütte habe ein Ausmaß von 3,8 x 3,8 m und sei ohne Fundamente errichtet worden. Die Wände seien in einem hellen Ton gebeizt und aus 4,2 cm starken Nut- und Federbrettern aus Fichtenholz errichtet. Eine detaillierte Beschreibung könne aus den Bauplänen und der Baubeschreibung entnommen werden. Die Kosten der Errichtung der Gerätehütte hätten laut Angaben der Beschwerdeführer rund 45.000 Schilling betragen. Die Erträgnisse des Weingartens würden im Haus der Beschwerdeführer gepreßt und gelagert und seien für den Eigenverbrauch bestimmt.
Die Standortwahl von landwirtschaftlichen Zweckbauten sei für den Bewirtschaftungserfolg grundsätzlich nur von untergeordneter Bedeutung und hänge insbesondere von produktionstechnischen Überlegungen und den allenfalls zu erwartenden Emmissionen ab. Wenn keine besonderen Gründe gegeben seien (z.B. Geruchsbelästigung, beengte Hoflage) so sei in der Regel der Standort am Wohnsitz den anderen Standorten vorzuziehen.
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht könne die Errichtung der Weingartenhütte keineswegs positiv beurteilt werden, weil die Baukosten von 45.000 Schilling in einem Mißverhältnis zur bewirtschafteten Fläche von 1.028 m2 und den möglichen Erträgen aus der Nutzung des gegenständlichen Grundstückes stünden. Die Errichtung sei ohne betriebswirtschaftliches Konzept erfolgt. Die Planung beruhe auch nicht auf der Erzielung von nachhaltigen Einnahmen.
Gerade im ländlichen Bereich habe in den letzten 30 Jahren die Mechanisierung und Wegeerschließung von landwirtschaftlichen Grundstücken einen enormen Aufschwung genommen. So habe sich der Bestand an Traktoren und Zugmaschinen in etwa vervierfacht. Das Wegenetz sei durch Asphaltierung und Aufschotterung erheblich verbessert worden. Eine Bauführung im Grünland könne daher nur unter bestimmten Bedingungen (Emmissionen, Lärmbelästigung, beengte Hofstelle, schlechte Grundstückserschließung) als notwendig angesehen werden. Diese Voraussetzungen lägen jedoch beim Projekt der Beschwerdeführer nicht vor.
Bei der ortsüblichen Bewirtschaftungsweise mit Maschinen und Geräten, welche den Beschwerdeführern ebenfalls zur Verfügung stünden (Traktor, Fräse, Kultivator), ergebe sich keine Notwendigkeit zu einer Bauführung auf dem gegenständlichen Grundstück.
Das Grundstück liege nur etwa 60 m von einem asphaltierten Weg entfernt, weshalb es ohne weiteres zumutbar sei, die benötigten Geräte (Weingartenhacke, Rechen, Sichel, Weingartenschere usw.) dieses kurze Wegstück zu transportieren, da die Anfahrt ohnehin mit einem Personenkraftwagen erfolge und diese Geräte ohne jedwede Schwierigkeit in diesem unterzubringen seien.
Die Bauausführung und das Äußere der Hütte ließen auf eine Freizeithütte schließen.
Abschließend werde bemerkt, daß es aus produktionstechnischen Überlegungen und aus betriebswirtschaftlichen (finanziellen) Gründen sogar zwingend erforderlich wäre, die notwendigen Betriebsmittel vom und zum gegenständlichen Grundstück zu befördern.
In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten wandten die Beschwerdeführer ein, ihr Grundstück sei vom asphaltierten Güterweg nicht 60 m, sondern 500 m entfernt. Die Bewirtschaftung erfolge hauptsächlich durch den Erstbeschwerdeführer; nur die Arbeiten mit dem Traktor würden von seinem Schwager ausgeführt, da der Erstbeschwerdeführer keinen Führerschein habe. Die Räume zwischen den einzelnen Reihen seien mit Gras begrünt, um diese Arbeiten so gering wie möglich zu halten. Die Pflege dieser Rasenflächen erfolge mit Hilfe eines Rasenmähers, welcher auch in der Hütte untergebracht sei. Ebenso werde das Regenwasser von der Dachrinne der Hütte in Tonnen gesammelt, um das Spritzmittel aufzubereiten. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht möge das Gutachten des Amtssachverständigen eventuell zutreffen. Es könne dem Erstbeschwerdeführer, der inzwischen 76 Jahre alt sei, aber nicht zugemutet werden, den Rasenmäher, Wasser für Spritzmittel und die einzelnen Geräte zu Fuß oder mit einem Fahrrad die 3,6 km von seinem Haus bis zum Weingarten zu transportieren. Die Hütte sei keine Freizeithütte.
Zu dieser Stellungnahme äußerte sich der Amtssachverständige für Landwirtschaft dahingehend, er könne die genaue Entfernung des Grundstückes (vom Güterweg) nicht mehr mit Sicherheit sagen; selbst bei einer Entfernung von 500 m hätte dies inhaltlich jedoch zu keinem anderen Sachverständigengutachten geführt. Die Begrünung mit Gras zwischen den Weingartenreihen sei zwar als positiv anzusehen, nicht aber als erforderlich für die Bewirtschaftung. Der Rasenmäher, der hiefür verwendet werde, könne zusammen mit den anderen Geräten zum Weingarten transportiert oder gegebenenfalls in einer Werkzeugkiste untergebracht werden. Bezüglich der Verwendung der Hütte zum Auffangen von Regenwasser zur Wasserversorgung und Spritzmittelaufbereitung sei festzustellen, daß dies ohne weiteres auf der Hofstelle möglich sei und daß diese Methode auch nicht einer zeitgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung entspreche. Die für die Bewirtschaftung der Weingartenfläche erforderlichen Geräte (Schere, Hacke, Sichel, Rechen, Spritze) könnten zumutbar auch ohne eigenen PKW zum Weingarten transportiert oder in einer Werkzeugkiste gelagert werden. Die Errichtung einer Hütte sei hiefür nicht notwendig. Die Arbeiten, die mit dem Traktor getätigt werden müssen, würden außerdem laut Angaben der Beschwerdeführer vom Schwager durchgeführt. Die Bauausführung und das Äußere der Hütte entsprächen nicht der eines landwirtschaftlichen Zweckbaues, was auf eine Freizeithütte schließen lasse. Ob es sich tatsächlich um eine solche handle, könne vom Sachverständigen nicht beurteilt werden; auch sei dies nicht seine Aufgabe, aber jedenfalls stelle die Hütte in ihrer Bauweise keinen landwirtschaftlichen Zweckbau dar. Abschließend sei festzustellen, daß ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb und eine planvolle, auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit vorliege, daß die Hütte jedoch für die ordnungsgemäße Nutzung nicht als notwendig erachtet werden könne.
Diese Äußerung des Sachverständigen wurde den Beschwerdeführern nicht mehr zur Kenntnis gebracht.
Mit Bescheid vom 28. Juli 1992 wies die belangte Behörde unter Berufung auf die §§ 50 Abs. 6 und 81 Abs. 2 und 5 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1991 (NG 1990) in Verbindung mit § 4 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Juli 1979, mit der Teile der KG Loipersbach, Rohrbach und Schattendorf zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wurden, LGBl. Nr. 58/1979 (im folgenden: Landschaftsschutzverordnung) sowie § 20 Abs. 1, 4 und 5 des Burgenländischen Raumplanungesetzes 1969, LGBl. Nr. 18/1969 (RPG), den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für ihre Hütte ab und trug ihnen gleichzeitig gemäß § 55 Abs. 2 und 3 NG 1990 in Verbindung mit § 8 der Landschaftsschutzverordnung auf, bis längstens
1. September 1992 die Hütte zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand herzustellen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das Gutachten und die ergänzende Äußerung des Amtssachverständigen und hielt abschließend fest, daß es sich bei der Errichtung des gegenständlichen Objektes im Frühjahr 1991 um eine Maßnahme im Sinne des § 55 Abs. 2 NG 1990 handle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführer bringen vor, das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten weise eine Fülle objektiver Unrichtigkeiten auf. Die Möglichkeit, einen anderen Standort für die Verwahrung der bei der Bewirtschaftung des Weingartens erforderlichen Geräte zu wählen, bestehe nicht, da die Beschwerdeführer über keinen Führerschein verfügten.
Wenn der Amtssachverständige davon ausgehe, daß die Errichtungskosten der Hütte in einem Mißverhältnis zur bewirtschafteten Fläche stünden, so sei darauf zu verweisen, daß die den Beschwerdeführern empfohlene Anschaffung von technischen Einrichtungen wie Land- und Zugmaschinen in einem noch krasseren Mißverhältnis zur bewirtschafteten Fläche stünde.
Die Hütte sei keine Freizeithütte.
Das bewirtschaftete Grundstück sei nicht 60 m, sondern 500 m von einem asphaltierten Weg entfernt. Unberücksichtigt geblieben seien auch die individuellen Verhältnisse, insbesondere das Alter der Beschwerdeführer. Ein Transport der Geräte vom Wohnort zum Grundstück sei unzumutbar. Die Ausführungen des Amtssachverständigen für Landwirtschaft seien auch in sich widersprüchlich, wenn er zunächst das Vorliegen einer planvollen Tätigkeit verneine, in seiner ergänzenden Äußerung diese aber bejahe.
Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den Beschwerdeführern die ergänzende Äußerung des Amtssachverständigen vor Bescheiderlassung zur Kenntnis zu bringen.
Der Bürgermeister der Gemeinde habe für die gegenständliche Hütte eine mündliche Baubewilligung erteilt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Hütte der Beschwerdeführer liegt in dem mit der Landschaftsschutzverordnung zum Landschaftsschutzgebiet erklärten Gebiet.
Nach § 2 Abs. 2 lit. c der Landschaftsschutzverordnung ist es verboten, im Landschaftsschutzgebiet Bauten aller Art, außer Weingartenhütten, sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten.
Nach § 4 der Verordnung ist bei Bauvorhaben, die nicht unter das Verbot des § 2 Abs. 2 lit. c fallen, vom Bauwerber vor Einholung der Baubewilligung die Zustimmung der Landesregierung zu erwirken. Die Landesregierung kann diese Zustimmung nur verweigern, wenn durch das Bauvorhaben das Landschaftsbild in einer dem Sinne dieser Verordnung abträglichen Weise beeinflußt wird.
Die Landschaftsschutzverordnung steht zufolge § 81 Abs. 2 NG 1990 auf der Stufe eines Landesgesetzes.
Nach § 81 Abs. 5 NG 1990 sind in Landschaftsschutzgebieten Bewilligungen grundsätzlich nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 zu erteilen. Bisherige Verbote gelten als bewilligungspflichtige Maßnahmen (§ 23 Abs. 2).
Nach § 50 Abs. 6 NG 1990 ist das Ansuchen ohne Durchführung eines Verfahrens abzuweisen, wenn die beantragte Bewilligung dem Landesraumordnungsplan (§ 2a Raumplanungsgesetz 1969 in der jeweils geltenden Fassung) oder dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde widerspricht. Nach § 20 Abs. 1 RPG sind Bewilligungen von sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig, wenn sie den Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
Wurden Maßnahmen, die nach dem NG 1990 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung, abweichend von der Bewilligung oder entgegen einer Verfügung nach Abs. 1 ausgeführt oder ist eine Bewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c erloschen, ist gemäß § 55 Abs. 2 NG 1990 die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß Bauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet - neben anderen Voraussetzungen - nur dann bewilligt werden dürfen, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
Die Hütte der Beschwerdeführer liegt in einem Gebiet, für das der Flächenwidmungsplan die Widmung "Grünfläche - landwirtschaftlich genutzt" vorsieht.
Nach § 20 Abs. 4 RPG fallen Baumaßnahmen in Verkehrsflächen und Grünflächen, welche für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind, nicht unter die Beschränkungen der Abs. 1 und 2.
Nach § 20 Abs. 5 leg. cit. ist die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, daß
a) die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht,
b) kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,
c) die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt und
d) raumordnungsrelevante Gründe (z.B. Landschaftsbild, Zersiedelung, etc.) nicht entgegenstehen.
Bei der Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit eines Bauvorhabens für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist an die hiefür maßgebenden Kriterien nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1981, Slg. N.F. 10.592/A u.a.).
Das Grundstück der Beschwerdeführer hat ein Ausmaß von 1.028 m2. Im Gutachten des Amtssachverständigen sind die Arten von Geräten erwähnt, die von den Beschwerdeführern für die Bewirtschaftung ihres Grundstückes benötigt werden. Daß die Hütte in der vorliegenden - aus der Beschreibung durch den Sachverständigen, den im Akt erliegenden Plänen und einem Photo ersichtlichen - Größe und Ausgestaltung für die Unterbringung dieser Geräte (Weingartenhacke, Rechen, Sichel, Weingartenschere, Spritzgerät etc.) nicht erforderlich ist, ist offensichtlich. Die mangelnde Notwendigkeit einer Hütte von dieser Größe und Ausgestaltung ergibt sich auch aus dem vom Sachverständigen konstatierten, von den Beschwerdeführern nicht bekämpften Mißverhältnis zwischen den Errichtungskosten und dem Ertrag, der unter den vorliegenden Verhältnissen erwirtschaftet werden kann. Weiters hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Äußerung ausgeführt, die benötigten Geräte könnten auch in einer Werkzeugkiste untergebracht werden. Diese ergänzende Äußerung wurde den Beschwerdeführern zwar nicht zur Kenntnis gebracht, doch ist dieser Verfahrensmangel nicht wesentlich, da ihnen diese Äußerung aus der Bescheidbegründung bekannt ist und sie in der Bescherde nichts vorgebracht haben, was gegen die Richtigkeit dieser Annahme sprechen würde. Besteht aber eine solche Verwahrmöglichkeit für die Geräte, dann besteht erst recht keine Notwendigkeit zur Errichtung der Hütte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1992, Zl. 91/10/0172). Auch zum Sammeln des Regenwassers in Tonnen zum Zwecke der Spritzmittelaufbereitung ist diese Hütte nicht unerläßlich.
Aber auch die vom Sachverständigen aufgezeigte Variante des An- und Abtransports der erforderlichen Geräte zum Weingarten der Beschwerdeführer kann angesichts der Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Weingarten von 3,6 km - selbst dann, wenn der asphaltierte Weg 500 m vom Grundstück entfernt ist - nicht mit dem Hinweis auf die individuellen Gegebenheiten des Beschwerdefalles (Alter der Beschwerdeführer, mangelnde Fahrberechtigung) abgetan werden, da es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Baumaßnahme im Grünland weder auf die Person noch auf die persönlichen Umstände des Bauwerbers ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1979, Zl. 932/77 u. a.).
Unzutreffend ist die Behauptung in der Beschwerde, der Amtssachverständige habe den Beschwerdeführern die Anschaffung kostspieliger landwirtschaftlicher Geräte empfohlen.
Ob eine baubehördliche Bewilligung vorliegt, ist unerheblich, da eine solche eine naturschutzbehördliche Bewilligung nicht ersetzt.
Die Abweisung des Antrages auf nachträgliche Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Hütte der Beschwerdeführer erfolgte daher zu Recht.
Da die Baumaßnahme der Beschwerdeführer einer Bewilligung bedurfte, eine solche aber nicht vorlag, hat die belangte Behörde zu Recht die Beseitigung der Hütte vorgeschrieben. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde auch nichts vor, was gegen die Rechtmäßigkeit dieses Beseitigungsauftrages sprechen würde.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100397.X00Im RIS seit
20.11.2000