TE Vwgh Beschluss 1994/3/15 94/11/0073

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Veröffentlicht am 15.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §73 Abs2;
KFG 1967 §123 Abs1;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des D in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Landeshauptmann von Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der vorliegenden Säumnisbeschwerde vor, er habe gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. Juli 1993, mit dem ihm gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend entzogen und ausgesprochen worden war, daß für die Zeit von acht Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe, am 3. August 1993 Berufung erhoben. Über dieses Rechtsmittel sei bisher keine Entscheidung ergangen. Der Beschwerdeführer bezeichnet die belangte Behörde im Rubrum wohl als "Unabhängiger Verwaltungssenat beim BM für Inneres" - eine nicht existente Behörde -, aus der Sach- und Rechtslage im Zusammenhalt mit dem Inhalt der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie der Berufung ist jedoch erkennbar, daß der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht über seine Berufung durch den Landeshauptmann von Wien geltend macht (§ 123 Abs. 1 KFG 1967).

Gemäß § 27 VwGG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Nach § 123 Abs. 1 KFG 1967 ist für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen, sofern darin nicht anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Für Entscheidungen, die eine Behörde in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens zu treffen hätte, ist oberste Behörde, die jedenfalls im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht (§ 73 Abs. 2 AVG) angerufen werden konnte, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0207, mit weiterem Judikaturhinweis).

Da der Beschwerdeführer, wie sich aus seiner Beschwerde ergibt, noch nicht den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Wege eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 2 AVG angerufen hat, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110073.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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