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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Krnt Allgemeinen GemeindeO 1982 mangels ausreichend bestimmten Aufhebungsbegehrens bzw. zu enger Begrenzung des AntragsSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die Einschreiter stellen in der vorliegenden "Beschwerde gemäß Art140 B-VG" (richtig: Antrag gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG) folgendes Begehren:
"Der Verfassungsgerichtshof möge in der (Kärntner) Allgemeinen Gemeindebauordnung LGBl. Nr. 8 i.d.F. des Gesetzes vom 10.5.1990 in §8b Abs5 zumindest die Wortfolge '... mehr als die Hälfte der wahlberechtigten Gemeindebürger im Bereich einer Altgemeinde ...'
aufheben." (Die Bezeichnung des angeführten Gesetzes sollte richtig lauten: (Kärntner) Allgemeine Gemeindeordnung 1982 - AGO 1982, LGBl. 8/1982, zuletzt geändert durch die Novelle LGBl. 35/1990).
2.a) Gemäß §62 Abs1 erster Satz VerfGG muß ein sogenannter Individualantrag begehren, "daß entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden".
b) Dem unter Punkt 1. wörtlich wiedergegebenen Antrag haftet ein nicht iSd §18 VerfGG verbesserungsfähiger - gravierender - Mangel an (vgl. VfSlg. 10.702/1985, 11.152/1986, 11.802/1988), denn er enthält entgegen der zwingenden Vorschrift des §62 Abs1 VerfGG 1953 keine bestimmte Bezeichnung jener Gesetzesstellen, deren Aufhebung begehrt wird (vgl. zB VfSlg. 9046/1981, 9850/1983, 10.141/1984, 11.802/1988): Die Wendung "der Verfassungsgerichtshof
möge ... in §8b Abs5 (der AGO 1982) zumindest die Wortfolge
'... mehr als die Hälfte der wahlberechtigten Gemeindebürger im Bereich einer Altgemeinde ...' aufheben" grenzt den laut Antragsvorbringen verfassungswidrig erachteten Teil des in Rede stehenden Landesgesetzes nicht - in einer den Anforderungen des VerfGG entsprechenden Weise - klar und unmißverständlich (arg. "zumindest") ab, sondern läßt offen, welche Worte in §8b Abs5 AGO 1982 (über die konkret wiedergegebene Wortfolge hinaus) nach Auffassung der Antragsteller tatsächlich der Aufhebung verfallen sollen. Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht befugt, Gesetzesbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen(teile) der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg. 8552/1979, 11.152/1986, 11.802/1988; VfGH 13.6.1989, G62/89, und 8.10.1990, G9/90).
Sollte aber der Antrag dahin zu deuten sein, daß das Wort "zumindest" wegzudenken ist, so wäre der Umfang der zur Aufhebung beantragten Wortfolge zu eng; der (nach der von den Antragstellern angestrebten Aufhebung) verbleibende Rest des ersten Satzes des §8b Abs5 AGO 1982 wäre nämlich als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar (vgl. zB VfGH 26.11.1990, G24/90).
c) Der Individualantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis brauchte nicht untersucht zu werden, ob der Antrag überhaupt zureichende Darlegungen darüber enthält, weshalb das Gesetz unmittelbar in die Rechtssphäre des Einschreiters eingreift.
3. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G247.1991Dokumentnummer
JFT_10088993_91G00247_00