Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ABGB §273;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des G in H, gegen das Vorgehen des Bezirksgerichtes Salzburg den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, für den ein Sachwalter bestellt ist, hat mit Eingabe vom 17. Februar 1994 Beschwerde gegen das Vorgehen des Bezirksgerichtes Salzburg bzw. dessen Einzelrichters Dr. G. und des ihm beigegebenen Sachwalters in grundbuchs- und mietrechtlichen Angelegenheiten erhoben.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden zu erkennen, womit
a)
die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder
b)
Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate
behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81 a Abs. 4 B-VG. Nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen dagegen Beschwerden, die sich auf Rechtssachen beziehen, deren Behandlung und Entscheidung in den Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte fällt. Da es sich bei den vom Beschwerdeführer umschriebenen Angelegenheit offensichtlich um eine solche handelt, die jedenfalls bereits unter dem Titel der Sachwalterschaft allein in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fällt (vgl. insbesondere auch die Bestimmungen des § 1 JN, der §§ 273 ff ABGB und des Sachwaltergesetzes, BGBl. Nr. 136/1983), mußte die vorliegende Beschwerde - ohne daß zu prüfen war, ob der dem Beschwerdeführer beigegebene Sachwalter der Erhebung der Beschwerde zustimmt - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010186.X00Im RIS seit
20.11.2000