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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des I in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. April 1993, Zl. 4.317.528/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. April 1993 wurde ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer - einem Staatsangehörigen "der früheren SFRJ", der am 15. Juni 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 19. Juni 1991 den Asylantrag gestellt hat - kein Asyl gewähre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hat bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 29. Juni 1991 hinsichtlich seiner Fluchtgründe angegeben, in seinem Heimatland der albanischen Minderheit anzugehören; einer Partei oder irgendeiner politischen Gruppierung habe er nicht angehört. Im November 1990 habe er mit seinen Kollegen an einem siebentägigen Hungerstreik im "Bergbauwerk" - wo er nach Punkt 12. der Niederschrift beschäftigt gewesen sei - teilgenommen. Seither habe er politische Probleme gehabt. Gestreikt sei um mehr Lohn und um mehr Rechte für die Albaner im Kosovo, "auch damit den Kohlenbergbau die Kosovo-Albaner mehr ausnützen sollten und nicht die Serben", worden. Die Albaner (so auch er) seien dann alle entlassen und er ca. fünfmal von der Miliz zu Hause festgenommen und jedesmal zwei bis drei Tage lang festgehalten worden. Bei seiner vierten Festnahme sei sein Reisepaß beschlagnahmt worden. Die Arbeitsplätze seien durch Serben besetzt worden. "Seit März" habe er seine Heimat verlassen und sei nach Slowenien gefahren, weil er Angst gehabt und auch keine Arbeitsmöglichkeit gefunden habe. Aus diesem Grunde sei seine Gattin von der Miliz belästigt und immer nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Er sei mindestens zwanzig- bis dreißigmal zu Hause gesucht worden.
Diese Angaben stellten das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz dar, das die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hatte. Es lag nämlich nach der Aktenlage keiner der im § 20 Abs. 2 leg. cit. angeführten Fälle vor, auf Grund dessen die belangte Behörde eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer macht zwar der belangten Behörde zum Vorwurf, über sein Berufungsvorbringen hinaus weitere Ermittlungen unterlassen zu haben, übersieht aber - abgesehen davon, daß er gar nicht aufzeigt, was er noch zusätzlich vorgebracht hätte - hiebei, daß sie dazu nur dann verpflichtet gewesen wäre, wenn seine erstinstanzlichen Angaben einen deutlichen Hinweis auf eine ihm in seinem Heimatland drohende asylrechtlich relevante Verfolgung enthalten hätten, wovon jedoch keine Rede sein kann. War demnach das Ermittlungsverfahren erster Instanz nicht im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle offenkundig mangelhaft, so hätte die belangte Behörde bereits auf das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 19. August 1991 nicht Bedacht nehmen dürfen. Dadurch, daß sie dessenungeachtet auch darauf eingegangen ist, wurde der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus § 13a AVG nicht eine behördliche Verpflichtung, einen Asylwerber anzuleiten, wie er seine Angaben konkret gestalten sollte (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1993, Zl. 92/01/0917).
Geht man von der dem Gesetz entsprechenden Sachverhaltsgrundlage aus, so ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen. Wenn auch mit Rücksicht auf die vom Beschwerdeführer angesprochenen Hintergründe des auch von ihm durchgeführten Streiks davon gesprochen werden könnte, daß sein Verhalten von den staatlichen Behörden seines Heimatlandes als Ausdruck seiner politischen Gesinnung, die wiederum ihrerseits Ausfluß seiner Nationalität war, verstanden wurde und die daraufhin gegen ihn gerichteten Maßnahmen zur Gänze ihnen zuzurechnen waren, so würde dies nicht zwingend bedeuten, daß er sich aus wohlbegründeter Furcht, aus einem dieser beiden, im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) angeführten Gründe verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befinde. Den Angaben des Beschwerdeführer ließ sich nicht entnehmen, daß ihm durch den Verlust des Arbeitsplatzes jegliche Lebensgrundlage entzogen worden wäre (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0486, und vom 29. Oktober 1993, Zl. 93/01/0733); der Beschwerdeführer hat auch nach seiner Entlassung vier Monate bis zu seiner Ausreise zugewartet. Der Beschwerdeführer wurde zwar in der Folge immer wieder kurzfristig festgehalten, womit er aber - entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides - mangels darüberhinausgehender Intensität dieser Eingriffe nicht hinreichend dargetan hat, daß er einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, die aus objektiver Sicht den Verbleib in seinem Heimatland für ihn unerträglich gemacht hätte. In der Beschlagnahme seines Reisepasses war keine maßgebliche Verfolgung zu erblicken (vgl. unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1992, Zlen. 92/01/0585, 0586, und vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/01/0774). Wurden aber gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keine asylrechtlich relevanten Maßnahmen gesetzt, so war auch aus dem Umstand, daß er später andauernd von der Miliz gesucht wurde, nicht darauf zu schließen, daß er irgendwelche, ins Gewicht fallende Verfolgungshandlungen zu erwarten gehabt hätte.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010715.X00Im RIS seit
20.11.2000