TE Vwgh Beschluss 1994/3/16 94/01/0160

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/01/0175

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Anträge des N in W 1.) auf Feststellung des Vorliegens eines Zustellmangels in einer Angelegenheit des Asylwesens, 2.) in eventu auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, daß ihm der Bescheid des Bundesministers für Inneres "auf Nichtanerkennung als Flüchtling" vom 15. Dezember 1993, Zl. 4.334.184/2-III/13/93, von dessen Existenz er am 10. Februar 1994 durch Einsichtnahme in den ihn betreffenden Asylakt beim Bundesasylamt in Wien Kenntnis erlangt habe, "nicht gültig zugestellt" worden sei. Dadurch sei es ihm nicht möglich gewesen, innerhalb der sechswöchigen Frist eine Beschwerde "an den VfGh" (da die Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet ist, wohl gemeint: an diesen) zu ergreifen. Es werde daher der Antrag gestellt, "die Geltendmachung eines Zustellmangels durch das BMI festzustellen".

Dabei übersieht der Antragsteller, daß im gegebenen Zusammenhang gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 B-VG der Verwaltungsgerichtshof nur über Beschwerden erkennt, womit die Rechtswidrigkeit von Bescheiden von Verwaltungsbehörden (einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate) geltend gemacht wird. Der Antragsteller hat eine solche Beschwerde - die im übrigen auch noch gar nicht zulässig gewesen wäre, wenn der anzufechtende Bescheid tatsächlich an ihn nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde und daher nicht als erlassen angesehen werden kann - nicht erhoben.

Was den "in eventu" gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anlangt, so ist dem Antragsteller - abgesehen davon, daß gemäß § 46 Abs. 3 VwGG die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen gewesen wäre - entgegenzuhalten, daß er gar keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG geltend gemacht hat und ein solcher bei Vorliegen des von ihm behaupteten Zustellmangels auch nicht gegeben wäre, weil demnach die Beschwerdefrist noch gar nicht zu laufen begonnen hätte und daher auch nicht versäumt worden wäre, sodaß der Antragsteller dadurch auch keinen Rechtsnachteil erlitten hätte (vgl. unter anderem die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1980, Slg. Nr. 10059/A, und vom 20. Mai 1992, Zl. 92/01/0490).

Die vorliegenden Anträge waren somit gemäß den §§ 34 Abs. 1 und 46 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Der Antragsteller wird jedoch auf die Möglichkeit hingewiesen, zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen, ausgehend von der Behauptung, daß entgegen der Ansicht der Berufungsbehörde eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 15. Dezember 1993 an ihn bisher nicht erfolgt sei, im Verwaltungsverfahren die Bescheidzustellung zu beantragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010160.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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