TE Vwgh Beschluss 1994/3/16 94/01/0239

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
22/01 Jurisdiktionsnorm;

Norm

ABGB §273;
B-VG Art130 Abs1;
JN §1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des G zuletzt in H, betreffend Beweismittelverbot, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, für den ein Sachwalter bestellt ist, hat mit Beschwerde vom 1. März 1994 beantragt, eine im Strafakt des Landesgerichtes Salzburg 30 Ve 162/91, 29 Vr 161/91 enthaltene, in Ablichtung beigelegte Urkunde, in der von der Zurückziehung von Anträgen des Beschwerdeführers in gerichtlichen Strafverfahren die Rede ist, mit einem "Beweismittelverbot zu belegen".

Gemäß Art. 130 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden zu erkennen, womit

a)

die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder

b)

Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate

behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81 a Abs. 4 B-VG. Nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen dagegen Beschwerden, die sich auf Rechtssachen beziehen, deren Behandlung und Entscheidung in den Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte fällt. Da es sich bei der vom Beschwerdeführer umschriebenen Angelegenheit offensichtlich um eine solche handelt, die allein in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fällt, mußte die vorliegende Beschwerde - ohne daß zu prüfen war, ob der dem Beschwerdeführer beigegebene Sachwalter der Erhebung der Beschwerde zustimmt - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010239.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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