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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
PO §30;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/13/0248 93/13/0249 93/13/0250 93/13/0251Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in den Beschwerdesachen der H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Abgabensachen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 15.175,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den vorliegenden Beschwerden macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über folgende Anträge geltend:
1) Berufung vom 30. Jänner 1993, betreffend Aussetzung der Einhebung einer Abgabe (93/13/0247),
2) Berufung vom 31. Jänner 1993, betreffend Aussetzung der Einhebung einer Abgabe (93/13/0248),
3) Berufung vom 6. Februar 1993, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Ergänzung der Begründung (93/13/0249),
4) Berufung vom 18. Februar 1993, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Ergänzung der Begründung (93/13/0250), und
5) Berufung vom 28. Februar 1993, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Ergänzung der Begründung (93/13/0251).
Die belangte Behörde hat die jeweiligen Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in welchen sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Ausweis der von der belangten Behörde vorgelegten
Akten der Verwaltungsverfahren ergingen jeweils am 12. Oktober 1993 über die vom Vorwurf der Verletzung der Entscheidungspflicht betroffenen Berufungen Bescheide, welche der Beschwerdeführerin je mit Wirksamkeit vom 15. Oktober 1993 zugestellt wurden.
Die auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerden langten beim Verwaltungsgerichtshof erst am 3. November 1993 ein. Sie waren mit einer Sendung zur Post gegeben worden, welche mit einem Freistempelabdruck nach § 30 PostO versehen war, der als Datum der Postaufgabe den 14. Oktober 1993 trug. Der mit
hg. Verfügung vom 17. November 1993 ergangenen Einladung, binnen gesetzter Frist den Nachweis dafür zu erbringen, daß die Säumnisbeschwerden vor dem Zeitpunkt der Zustellung der behördlichen Bescheide vom 12. Oktober 1993 zur Post gegeben worden waren, ist die Beschwerdeführerin nicht gefolgt.
Da die Postbeförderung innerhalb Wiens notorisch nicht mehr als einen Werktag in Anspruch nimmt, ist im Beschwerdefall davon auszugehen, daß die Säumnisbeschwerden - entgegen dem Inhalt des Freistempelabdrucks - tatsächlich nicht vor, sondern nach Zustellung jener Bescheide zur Post gegeben wurden, hinsichtlich deren Erlassung der belangten Behörde in den Beschwerde Säumigkeit vorgeworfen wird. Auf die hg. Beschlüsse vom 22. Dezember 1993, 93/13/0045, 93/13/0046, sowie 93/13/0118, 0119, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 43 Abs. 8 VwGG verwiesen.
Davon ausgehend fehlt der Beschwerdeführerin mangels Säumigkeit der belangten Behörde im Zeitpunkt der Postaufgabe der Beschwerden zu deren Erhebung die Berechtigung. Die - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zu gemeinsamer Beratung und Beschlußfassung verbundenen - Beschwerden waren somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 leg. cit. in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130247.X00Im RIS seit
03.04.2001