TE Vwgh Beschluss 1994/3/16 93/01/0241

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §45;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0242

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerden 1. des AT und 2. der GT mit mj. MT, alle in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Ausstellung einer Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 28. August 1990 stellten die Beschwerdeführer bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien den Antrag, Bescheinigungen über ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 5 Abs. 1 AsylG auszustellen. Am 5. März 1991 brachten die Beschwerdeführer Anträge auf Übergang der Pflicht zur Entscheidung über ihre Anträge vom 28. August 1990 bei der belangten Behörde ein.

Mit Schriftsätzen vom 3. September 1991 erhoben die Beschwerdeführer die zu den hg. Zlen. 91/01/0152, 0153, protokollierten Säumnisbeschwerden, weil die belangte Behörde nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist über ihre Anträge entschieden habe. Mit den der belangten Behörde jeweils am 27. September 1991 zugestellten Verfügungen vom 17. September 1991 trug der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde auf, gemäß § 36 Abs. 2 VwGG jeweils innerhalb der Frist von drei Monaten die versäumten Bescheide zu erlassen und eine Abschrift dieser Bescheide dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Mit Verfügungen vom 8. Jänner 1992 forderte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde jeweils auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Bescheid, falls ein solcher erlassen wurde, in Abschrift vorzulegen, oder die Akten des Verwaltungsverfahrens zu übersenden.

Die belangte Behörde legte daraufhin die nachgeholten Bescheide vom 23. Dezember 1991, die dem Vertreter der Beschwerdeführer am 7. Jänner 1992 zugestellt worden waren, vor.

Mit den Beschlüssen vom 26. Februar 1992 wurden die Säumnisbeschwerdeverfahren hg. Zlen. 91/01/0152, 0153, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Klaglosstellung der Beschwerdeführer eingestellt.

Auf Grund der von den Beschwerdeführern gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 23. Dezember 1991 eingebrachten Beschwerden hob der Verwaltungsgerichtshof die Bescheide mit Erkenntnis vom 1. Juli 1992, Zlen. 92/01/0148, 0149, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf.

Mit den vorliegenden Beschwerden machen die Beschwerdeführer neuerlich die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde mit der Begründung geltend, daß sie zumindest seit der am 3. August 1992 erfolgten Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1992 (Zlen. 92/01/0148, 0149) wieder zur Entscheidung zuständig geworden, aber untätig geblieben sei.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerden beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Die Beschwerden sind unzulässig.

Wird vom Verwaltungsgerichtshof das bei ihm anhängige Säumnisbeschwerdeverfahren zwar nicht wegen Nachholung des versäumten Bescheides innerhalb der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG festgesetzten Frist, sondern wegen Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil die belangte Behörde nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingeräumten Frist den versäumten Bescheid nachgeholt hat, wird dieser Bescheid aber in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, dann steht der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache auf Grund einer neuerlichen Säumnisbeschwerde die materielle Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses entgegen. Die Beseitigung dieses Prozeßhindernisses ist nur im Wege einer Wiederaufnahme nach § 45 VwGG möglich (vgl. hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.345/A, und vom 27. Juni 1988, Zl. 88/12/0098, und das hg. Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 90/10/0006). Einen solchen Antrag haben die Beschwerdeführer aber nicht gestellt.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen entschiedener Sache in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010241.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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