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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ABGB §273;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des G in H, gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg, AZ 20 Cga 77/1988, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, für den ein Sachwalter bestellt ist, hat mit Beschwerde vom 22. Februar 1994 beantragt, das Urteil des Landesgerichtes Salzburg, AZ 20 Cga 77/1988, als rechtswidrig aufzuheben.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden zu erkennen, womit
a)
die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder
b)
Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate
behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81 a Abs. 4 B-VG. Die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit gerichtlicher Entscheidungen steht daher dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 15. Dezember 1993, Zlen. 93/01/1293, 1294, mit weiteren Judikaturhinweisen). Die vorliegende, auf Aufhebung eines Gerichtsurteiles gerichtete Beschwerde mußte daher - ohne daß zu prüfen war, ob der dem Beschwerdeführer beigegebene Sachwalter der Erhebung der Beschwerde zustimmt - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010147.X00Im RIS seit
20.11.2000