TE Vwgh Beschluss 1994/3/16 94/01/0147

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.1994
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
22/01 Jurisdiktionsnorm;

Norm

ABGB §273;
B-VG Art130 Abs1;
JN §1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des G in H, gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg, AZ 20 Cga 77/1988, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, für den ein Sachwalter bestellt ist, hat mit Beschwerde vom 22. Februar 1994 beantragt, das Urteil des Landesgerichtes Salzburg, AZ 20 Cga 77/1988, als rechtswidrig aufzuheben.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden zu erkennen, womit

a)

die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder

b)

Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate

behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81 a Abs. 4 B-VG. Die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit gerichtlicher Entscheidungen steht daher dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 15. Dezember 1993, Zlen. 93/01/1293, 1294, mit weiteren Judikaturhinweisen). Die vorliegende, auf Aufhebung eines Gerichtsurteiles gerichtete Beschwerde mußte daher - ohne daß zu prüfen war, ob der dem Beschwerdeführer beigegebene Sachwalter der Erhebung der Beschwerde zustimmt - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010147.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten