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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ABGB §273;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/01/0184 94/01/0185 94/01/0213Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerden des G in H, gegen das Bezirksgericht Wiener Neustadt wegen Verletzung der Entscheidungspflicht den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, für den ein Sachwalter bestellt ist, hat mit insgesamt vier Eingaben vom 13., 15., 20. und 26. Februar 1994 Säumigkeit des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt bzw. dessen Einzelrichter Dr. P. S. in Angelegenheiten, die die Geschäftsführung bzw. Rechnungslegung (Pflegschaftsrechnung) des ihm beigegebenen Sachwalters sowie die Bestellung eines Kollisions- bzw. Säumniskurators betreffen, geltend gemacht.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden zu erkennen, womit
a)
die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder
b)
Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate
behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81 a Abs. 4 B-VG. Nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen dagegen Beschwerden, die sich auf Rechtssachen beziehen, deren Behandlung und Entscheidung in den Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte fällt. Da es sich bei den vom Beschwerdeführer umschriebenen Angelegenheit offensichtlich um solche handelt, die unter dem Titel der Sachwalterschaft allein in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallen
(vgl. insbesondere auch die Bestimmungen des § 1 JN, der §§ 273 ff ABGB und des Sachwaltergesetzes, BGBl. Nr. 136/1983), mußten die vorliegenden, wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Säumnisbeschwerden - ohne daß zu prüfen war, ob der dem Beschwerdeführer beigegebene Sachwalter der Erhebung der Beschwerden zustimmt - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010183.X00Im RIS seit
03.04.2001