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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der R in A, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. August 1993, Zl. 4.314.579/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. August 1993 ausgesprochen wurde, daß Österreich der Beschwerdeführerin - einer Staatsangehörigen "der früheren SFRJ", die am 22. April 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 24. April 1991 den Asylantrag gestellt hat - kein Asyl gewähre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Ansicht gelangt, daß es der Beschwerdeführerin "im gesamten Verwaltungsverfahren" nicht möglich gewesen sei, konkrete Verfolgungen ihrer Person aus einem der im § 1 (vollständig: Z. 1) Asylgesetz 1991 taxativ aufgezählten Tatbestände darzutun. Sie hat sich in diesem Sinne auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 30. April 1991 auseinandergesetzt und dieses im Rahmen der Beweiswürdigung für unglaubwürdig erachtet. Dabei hat sie übersehen, daß sie ihrer Entscheidung gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 (lediglich) das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrunde zu legen hatte, ist doch (auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens) nicht erkennbar, daß einer der Fälle des § 20 Abs. 2 leg. cit. vorgelegen gewesen wäre, auf Grund dessen die belangte Behörde eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen gehabt hätte. Dadurch, daß die belangte Behörde dessen ungeachtet auch auf das Berufungsvorbringen - das im übrigen ebenfalls keinen Hinweis auf eine konkrete, der Beschwerdeführerin individuell drohende Verfolgung enthielt - eingegangen ist, wurde die Beschwerdeführerin aber nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß sie bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 29. April 1991 hinsichtlich ihrer Fluchtgründe bloß angegeben hat, der albanischen Volksgruppe im ehemaligen Jugoslawien anzugehören, seit dem 22. Oktober 1989 eingeschriebenes Mitglied der demokratischen Bewegung in ihrer Heimat gewesen zu sein, ohne jedoch eine Mitgliedskarte erhalten noch Beiträge bezahlt zu haben, konkrete politische Motive für ihre Ausreise nicht gehabt und sich lediglich ihrem Gatten angeschlossen zu haben. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, daß aus diesem Sachverhalt nicht abgeleitet werden kann, daß die Beschwerdeführerin eine gegen sie selbst gerichtete Verfolgung aus einem der asylrechtlich maßgebenden Gründe zu befürchten gehabt habe. Dem Argument der Beschwerdeführerin, es sei amtsbekannt, "daß Angehörige der albanischen Volksgruppe, welche sich aktiv am politischen Prozeß beteiligen, insbesondere Mitglieder demokratischer Bewegungen sind, ständiger Unterdrückung und Verfolgung durch staatliche Organe der früheren SFRJ ausgesetzt sind", ist entgegenzuhalten, daß kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Mitgliedschaft zu einer politischen Gruppierung den staatlichen Behörden ihres Heimatlandes überhaupt bekannt geworden wäre, sodaß sie daraus irgendwelche Nachteile zu erwarten gehabt hätte. Die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit reicht für sich nicht aus, begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (in Übereinstimmung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) glaubhaft zu machen (vgl. unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1992, Zl. 92/01/0719, und vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/01/0020). Wenn die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die allgemeine Situation der "Kosovo-Albaner" die Auffassung vertritt, daß "Angehörigen der albanischen Volksgruppe in Jugoslawien schlechthin Asyl wegen der ihnen drohenden Verfolgung zu gewähren ist", so ist darauf zu erwidern, daß den erstinstanzlichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen war, daß generell gegen die albanische Volksgruppe im Kosovo zielende Maßnahmen von erheblicher Intensität gesetzt worden oder bevorgestanden wären, die als systematische Verfolgung dieser Volksgruppe aus Gründen ihrer Nationalität, von der auch die Beschwerdeführerin direkt betroffen gewesen wäre, angesehen werden müßten, und dies auch nicht als notorisch im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Z. 1 Asylgesetz 1991 bezeichnet werden kann.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war dadurch entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010072.X00Im RIS seit
20.11.2000