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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ABGB §273;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des G in H, gegen das Vorgehen der Österreichischen Bundesforste den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, für den ein Sachwalter bestellt ist, hat mit Eingabe vom 11. Februar 1994 Beschwerde gegen das Vorgehen der Österreichischen Bundesforste bzw. deren Bediensteten T. im Zusammenhang mit seiner "Entlassung oder Zwangspensionierung" erhoben und diesen "Falschbeurkundungen", "Urkundenunterdrückung" und "Herbeiführung einer falschen Zeugenaussage vor Gericht" vorgeworfen und nachstehende Anträge gestellt: "Ich stelle den ANTRAG auf Feststellung der Rechtswidrigkeiten bei den Österr. Bundesforsten für die Einstellung der Sachwalterschaft und die Eröffnung eines Zivilrechtsverfahrens gegenüber T als Verursacher.
"Ich stelle den ANTRAG, die LUGURKUNDEN T als gegenstandslos zu erklären."
Gemäß Art. 130 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden zu erkennen, womit
a)
die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder
b)
Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate
behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81 a Abs. 4 B-VG. Nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen dagegen Beschwerden, die sich auf Rechtssachen beziehen, deren Behandlung und Entscheidung in den Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte fällt. Da in der vom Beschwerdeführer umschriebenen Angelegenheit die Österreichischen Bundesforste nicht als Behörde tätig geworden sind und es sich offensichtlich um eine solche Angelegenheit handelt, die in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fällt, mußte die vorliegende Beschwerde - ohne daß zu prüfen war, ob der dem Beschwerdeführer beigegebene Sachwalter der Erhebung der Beschwerde zustimmt - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010166.X00Im RIS seit
20.11.2000