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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ABGB §273;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in den Beschwerdesachen des G in H, gegen Akte und Säumnis des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, für den ein Sachwalter bestellt ist, hat mit insgesamt dreizehn Eingaben vom 28. Jänner sowie vom 3., 5., 7., 8., 9., 19., 20. und 24. Februar 1994 Beschwerden gegen das Vorgehen und Säumnis des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt bzw. dessen Einzelrichters Dr. P. S. in Angelegenheiten, die die Geschäftsführung bzw. Rechnungslegung (Pflegschaftsrechnung) der verschiedenen ihm beigegebenen Sachwalter, den Abschluß von Rechtsgeschäften verschiedener Art und die "Sanierung von Steuerakten" durch die Sachwalter, die Klärung des Eigentums an ihm übergebenen Urkunden sowie auch die Erstellung eines "Teiltestamentes" durch diesen Richter betreffen, erhoben.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden zu erkennen, womit
a)
die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder
b)
Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate
behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81 a Abs. 4 B-VG. Nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen dagegen Beschwerden, die sich auf Rechtssachen beziehen, deren Behandlung und Entscheidung in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt. Da es sich bei den vom Beschwerdeführer umschriebenen Angelegenheiten offensichtlich um solche handelt, die unter dem Titel der Sachwalterschaft allein in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallen (vgl. insbesondere auch die Bestimmungen des § 1 JN, der §§ 273 ff ABGB und des Sachwaltergesetzes, BGBl. Nr. 136/1983), mußten die vorliegenden, wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden - ohne daß zu prüfen war, ob der dem Beschwerdeführer beigegebene Sachwalter der Erhebung der Beschwerden zustimmt - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010078.X00Im RIS seit
20.11.2000