TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/17 93/06/0226

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Veröffentlicht am 17.03.1994
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

AVG §74 Abs2;
BStG 1971 §20 Abs1;
EisbEG 1954 §44;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des HK und der AK in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, Riemergasse 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Jänner 1993, Zl. 870.098/5-VI/12a-93, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 26. Februar 1993, Zl. 870.098/19-VI/12a-93, betreffend Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz (mP: Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Steiermark),

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Das Verfahren wird, soweit mit dem angefochtenen Bescheid Teile des Grundstücks Nr. 425 für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen enteignet wurden, wegen Klaglosstellung eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer haben parallel zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis vom 28. September 1993, Zlen. B 494/93-7, B 622/93-3, B 807/93-9, hat der Verfassungsgerichtshof in bezug auf die Beschwerdeführer ausgesprochen, daß sie durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums insoweit verletzt worden seien, als dadurch 1957 m2 des Grundstücks Nr. 425 für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen enteignet wurden; insoweit hat er den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Im übrigen hat er die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Die belangte Behörde hat Teile der Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof betreffend Enteignung von 1957 m2 liegt eine Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG vor. Das Verfahren war daher in diesem Umfang einzustellen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Spruch ihres Bescheides zufolge nach durchgeführter mündlicher Verhandlung für den Ausbau der B 146, Ennstalstraße, das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück Nr. 425 im Ausmaß von 5907 m2 dauernd und lastenfrei zugunsten der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) enteignet. Da nach dem Spruch dieses Bescheides keine Trennung von Grundstücksteilen, die für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen in Anspruch genommen wurden, und anderen Teilen dieses Grundstückes erfolgte, war der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde (mangels Teilbarkeit) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Soweit mit dem Bescheid unter einem auch der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung von Vertretungskosten abgewiesen wurde, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 11. Februar 1993, Zl. 90/06/0211, verwiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß zu den Kosten des Enteignungsverfahrens nach dem Bundesstraßengesetz im Sinne des § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes auch die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung zählen. Die belangte Behörde hat, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor dessen Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 11. Februar 1993 ausgehend, den Antrag auf Zuerkennung von Vertretungskosten zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist daher auch in dieser Hinsicht mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Das Mehrbegehren war abzuweisen, da der pauschalierte Ersatz für den Schriftsatzaufwand nur einmal zuerkannt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060226.X00

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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